Erich Ettlin
- Partido
- Die Mitte
- Grupo parlamentar
- Fraktion M-E
- Parlamento
- Schweiz
- Círculo eleitoral
- Obwalden
- Câmara / setor
- SR
- Número de assento
- 39
- Página do Parlamento
- Perfil oficial
- Sexo
- Masculino
- Nascido/a em
- 30. Mai 1962
- Estado civil
- verheiratet
- Profissão
- Steuerberater/in
- Correio eletrónico
- erich.ettlin@parl.ch
- Telefone
- +41 41 368 13 36
- Morada
- Chatzenrain 22
6064 Kerns
- Wikidata
- Q23061004
- Órgão de origem
- CHE
- Fonte atualizada
- 01.10.2026
- Registo atualizado
- 04.10.2026
- Primeira importação
- 14.08.2025
- JaSchweizGesamtpaket zu den Massnahmen über die Bankenstabilität (Motion)StänderatHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 15 Sim · 29 Não · 1 Abst. · 0 Ausente
- JaSchweizGrundlagen für ein neues schlankes und wirksames CO2-Gesetz (Postulat)StänderatHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 42 Sim · 0 Não · 0 Abst. · 3 Ausente
- NeinSchweizDurch ein Monitoring Klarheit im Bereich des assistierten Suizids schaffen (Motion)StänderatHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 24 Sim · 17 Não · 3 Abst. · 1 Ausente
- NeinSchweizRahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids (Motion)StänderatHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 16 Sim · 22 Não · 6 Abst. · 1 Ausente
- NeinSchweizSicherheiten von Mieterinnen und Mietern. Klare Bedingungen für die Verzinsung durch Banken und andere Unternehmen (Postulat)StänderatHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 17 Sim · 25 Não · 0 Abst. · 3 Ausente
- Nicht Bezahlt
- Nicht Bezahlt
- Bezahlt
- Bezahlt
- Nicht Bezahlt
- Persönliche/r Mitarbeiter/inRohrer Dominik30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
- LobistaGernet Hilmar · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
- RedetextSchweiz
Hier geht es um die ominöse Massnahme 14. Diese Massnahme war nicht Teil der Verhandlungen mit der EU. Es ist eine innenpolitische Massnahme, die im Gesamtkontext des Entsendegesetzes angesehen werden muss; ich habe das in der Einleitung zum Gesetzespaket erläutert. Sie dient auch der Akzeptanz des Pakets durch die Sozialpartner, wobei sich der Gewerbeverband bei den Sozialpartnern hier nicht eingebunden fühlt, Kollege Regazzi wird das dann noch erläutern.
Es geht darum, dass gewählte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter einen Kündigungsschutz erhalten, der über das heutige Niveau hinausgeht. Heute können für sie - wie für alle Mitarbeitenden - bei missbräuchlicher Kündigung maximal sechs Monatslöhne gesprochen werden. Das ist der Kündigungsschutz, den gewählte Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenvertreter haben. Der Grund für einen besseren Schutz wird darin gesehen, dass sie die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten und deshalb einer allfälligen Kündigung stärker ausgesetzt sind. Deshalb will man sie schützen. Die heutige Regelung, so hat man uns gesagt, genüge auch den Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Arbeitsorganisation nicht, die die Schweiz eingegangen ist.
Gestartet ist man in den Verhandlungen mit einem härteren Kündigungsschutz als der jetzigen Version, wie ich noch erläutern werde. Er wäre auch näher bei den Anforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation gewesen. Im Verlauf der Verhandlungen wurde dieser Kündigungsschutz etwas abgeschwächt.
Wie viele betrifft das? Es geht nur um Betriebe ab 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nur bei solchen Betrieben kann es überhaupt einen Schutz für gewählte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter geben. Das sind etwa 2 Prozent der Betriebe, und es geht auch nur um gewählte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter.
Die Massnahme ist im Gesetz aufgeführt. Worin besteht die Massnahme? Es ist kein Kündigungsverbot, es ist einfach vorgesehen bzw. es wird verlangt, dass vor einer Kündigung eine Aussprache stattfindet. Die Chefin oder der Chef, die Inhaberin, der Inhaber müssen, wenn sie das Gefühl haben, sie möchten dieser Person kündigen, mit ihr sprechen, und sie müssen nach Treu und Glauben handeln. Aber es ist klar, es ist ein besserer Kündigungsschutz als für die anderen Mitarbeiter. Es geht in der Privatwirtschaft um etwa 5000 bis 7000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das sind 0,15 Prozent der Angestellten in der Privatwirtschaft.
Die Mehrheit möchte diesen zusätzlichen Kündigungsschutz nicht. Es gebe keinen Grund, diese Änderung vorzunehmen und die Kündigung zu verzögern. Das würde die Personalführung insbesondere in kleinen Unternehmen spürbar erschweren und weniger flexibel machen. Die beantragte Regelung sei zudem sachfremd, sie stehe in keinem direkten Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU. Sie überzeuge auch inhaltlich nicht, sie schaffe einen besonderen Kündigungsschutz für eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmervertretenden und führe damit zur Ungleichbehandlung der anderen Arbeitnehmenden. Zudem erhalte die Arbeitgeberseite keine angemessene Gegenleistung.
Das sind die beiden Argumentationen. Die Mehrheit hat sich mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung durchgesetzt. Die Minderheit wird ihre Gründe selbst noch darlegen.
- RedetextSchweiz
Als Sprecher der WAK berichte ich über den Entscheid der Kommissionsmehrheit.
Absatz 8a sieht vor, dass ausländische Behörden eine Schweizer Behörde oder ein paritätisches Organ ersuchen können, Kontrollen durchzuführen. Es sind dann - und das ist wichtig - stets die Schweizer Behörden oder Organe, welche die Kontrollen in der Schweiz durchführen. Die Vollstreckung wird allein den Schweizer Behörden obliegen, wenn ein Schweizer Betrieb im Ausland Verfehlungen begangen hat und dafür auch sanktioniert wurde. Wichtig zu erwähnen ist, dass die Schweiz hier Gegenrecht einfordern kann. Wir liessen uns sagen, dass Schweizer Behörden genauso verlangen können, dass Schweizer Sanktionen im Ausland vollstreckt werden. Diese Bestimmung ist umgekehrt also auch im Interesse der Schweiz. Wir haben viele Entsendebetriebe. Es gehen aber eher weniger Schweizer Betriebe ins Ausland. Diese Bestimmung ist also wie gesagt eher im Interesse der Schweiz.
Die Minderheit Salzmann macht geltend, dass die ausländischen Behörden nicht befugt sein sollten, die schweizerischen Behörden oder die paritätischen Organe zu ersuchen, Verwaltungsaktionen zu vollstrecken, die auf der Gesetzgebung des ersuchenden Staates zur Entsendung von Arbeitnehmenden beruhen. Die Vollstreckung jeglicher Sanktionen auf schweizerischem Hoheitsgebiet sollte ausschliesslich den schweizerischen Behörden obliegen.
Wir haben dann noch eine Diskussion geführt über die Reziprozität und darüber, ob man diese im Gesetz explizit festhalten solle. Das EU-Recht regelt diese Berechtigung oder Verpflichtung bereits. Es ist deshalb nicht erforderlich, im Entsendegesetz explizit einen Gegenrechtsvorbehalt festzuhalten, da bereits ein gegenseitiger Anspruch auf bzw. eine gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht.
Die Mehrheit hat sich mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung durchgesetzt.
- RedetextSchweiz
Hier steht in der Fassung des bundesrätlichen Entwurfes, dass das Kontrollorgan der zuständigen kantonalen Behörde melden kann. Hier wollte Ihre WAK einstimmig, dass man eine Verpflichtung einsetzt: Das Kontrollorgan muss melden. Die Verwaltung sagte uns, dass man diese Kann-Formulierung aus dem geltenden Recht übernommen habe. Es seien keine Probleme aus dem Vollzug bekannt, aber man könne das auch umformulieren, das sollte keinen Unterschied machen.
Deshalb hat Ihre WAK hier einstimmig dem Änderungsvorschlag zugestimmt, wonach das Kontrollorgan melden muss.
- RedetextSchweiz
Nur eine Korrektur: Frau Moser hat gesagt, ich hätte als Berichterstatter gesagt, diese Massnahmen würden die heutigen Regelungen schwächen. Das bezieht sich natürlich nur - und das habe ich versucht zu sagen, ansonsten handelt es sich um ein Missverständnis - auf den Artikel 2ter. Dieser schwächt die heutige Situation, aber wie ich ausgeführt habe, hat man weitere Kompensationsmassnahmen eingefügt, und insgesamt kann dies zum gleichen Resultat führen, aber die Berichterstattung für die Mehrheit hat sich auf Artikel 2ter bezogen, er alleine schwächt die Situation gegenüber der heutigen.
- RedetextSchweiz
Zu Artikel 2 Absatz 2ter: Da geht es um die Kaution, die nach neuer Regelung erst im Wiederholungsfall bezahlt werden müsste. Das ist, wie bereits ausgeführt, Teil des Ergebnisses der Verhandlungen mit der EU. Als Kompensation dafür, dass die Kaution nur noch im Wiederholungsfall zu leisten sein soll, haben sich Kantone und Sozialpartner auf fünf Massnahmen geeinigt, in der Ansicht, dass sich mit diesen fünf Kompensationsmassnahmen das Zugeständnis gegenüber der EU bei der Kaution ausgleichen lasse. Zur Kompensation dieser Erleichterung sind die folgenden fünf Massnahmen vorgesehen:
Erstens wird das Meldeverfahren an diese neue Anforderung bei der Kautionserhebung angepasst. Es soll bereits zum Zeitpunkt, zu dem sich ein Betrieb anmeldet, geklärt werden, ob dieser kautionspflichtig ist oder nicht, sodass gegebenenfalls eine Kaution erhoben werden kann.
Zweitens wird für das Nichtleisten der Kaution eine neue Verwaltungssanktion - bis hin zu einer Dienstleistungssperre - vorgesehen.
Drittens werden die GAV-Bescheinigungen als Standard im öffentlichen Beschaffungswesen eingeführt; dies erfordert eine Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.
Viertens ist eine Tragepflicht von paritätischen Baustellenausweisen auf öffentlichen Baustellen vorgesehen. Das ist eine Massnahme, die auf Verordnungsebene umgesetzt werden soll.
Fünftens soll im Bauhaupt- und Baunebengewerbe die Erstunternehmerhaftung auf Konventionalstrafen und Kontrollkosten ausgeweitet werden.
So lauten die Ausführungen des Bundesrates und der Verwaltung; mit diesen Ausgleichsmassnahmen könne man die Erleichterung bei der Kaution aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes akzeptieren.
Eine Minderheit der WAK-S beantragt Ihnen, dem so zuzustimmen. Die Mehrheit sieht dies anders und begründet ihre Position damit, dass sie sagt, es gebe keinen Grund, in diesem Bereich eine Schwächung zu akzeptieren; der Entwurf des Bundesrates beinhalte eine Schwächung gegenüber der heutigen Situation, weil künftig erst im Wiederholungsfall eine Kaution hinterlegt werden müsste. Die Mehrheit hat ihre Haltung auch damit begründet, dass eine solche Gesetzesanpassung einer Belohnung des erstmaligen Verstosses gleichkommen würde; sie würde die Abschreckungswirkung mindern und einen unlauteren Wettbewerb gegenüber Schweizer Arbeitgebern schaffen. Hier steht also das Verhandlungsergebnis, das eine Schwächung der Kautionspflicht vorsieht, fehlender innenpolitischer Akzeptanz gegenüber; so viel zu Artikel 2 Absatz 2ter.
Und wie gesagt: Artikel 5 steht dazu natürlich im Zusammenhang, weil es darin um eine dieser Kompensationsmassnahmen geht. Wenn Sie im Entwurf des Bundesrates Artikel 5 Absatz 1bis anschauen, sehen Sie, dass dort eine Ausweitung bzw. eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht vorgenommen werden soll, auch wenn das geltende Recht die Erstunternehmer im Bauhauptgewerbe für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Subunternehmer bereits haften lässt. In Artikel 5 Absatz 1bis wird klar festgelegt, dass der Erstunternehmer künftig zivilrechtlich für Konventionalstrafen und Kontrollkosten haften soll, welche Subunternehmern aufgrund der Nichteinhaltung von Netto-Mindestlöhnen und Arbeitsbedingungen aufgetragen werden; das wäre also eine Verschärfung der Haftungsbedingungen für den Erstunternehmer.
Die Mehrheit der WAK-S macht geltend, dass es nicht sein könne, dass nicht auf eine Ausweitung der Haftung des Vertragsunternehmens verzichtet werde. Eine weitere Verschärfung des geltenden Regimes sei nicht erforderlich und würde die übernommenen Risiken erhöhen. Der Entwurf des Bundesrates sehe vor, die Haftung der Vertragsunternehmer auf die dem Subunternehmer auferlegten Konventionalstrafen und Kontrollkosten auszudehnen; dies erachte die Mehrheit der WAK-S, wie gesagt, nicht als notwendig.
Es wurde gesagt, es handle sich hier um eine Massnahme, die kompensieren soll, dass die Kaution künftig nur noch im Wiederholungsfall erhoben werden darf. Deshalb macht der Ordnungsantrag Würth, Artikel 2 Absatz 2ter sowie Artikel 5 Absätze 1bis, 2 und 3 gemeinsam zu beraten, natürlich auch Sinn, denn diese Bestimmungen haben einen Zusammenhang.
Bei Artikel 5 Absätze 1bis, 2 und 3 kam die Kommissionsmehrheit mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zustande, bei Artikel 2 Absatz 2ter mit 5 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Die Mehrheit stellt sich jeweils gegen die Lösung gemäss Entwurf des Bundesrates.
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionUrheber(-in)
- PostulatMitunterzeichner(-in)
- StändigSchweiz
- Präsident/indesde 02.12.2025
- Vizepräsident/in04.12.2023 – 01.12.2025
- Mitglied29.11.2021 – 03.12.2023
- StändigSchweiz
- Präsident/indesde 01.12.2025
- Vizepräsident/in15.12.2023 – 30.11.2025
- Mitglied04.12.2023 – 14.12.2023
- Mitglied02.12.2019 – 03.12.2023
- Mitglied21.06.2019 – 01.12.2019
- StändigSchweiz
- Mitglieddesde 19.12.2023
- Präsident/in04.12.2023 – 18.12.2023
- Präsident/in02.12.2019 – 03.12.2023
- Präsident/in15.12.2015 – 01.12.2019
- StändigSchweiz
- Mitglieddesde 15.12.2023
- Präsident/in04.12.2023 – 14.12.2023
- Präsident/in29.11.2021 – 03.12.2023
- Vizepräsident/in02.12.2019 – 28.11.2021
- Mitglied10.12.2015 – 01.12.2019
- SpezialKommission für soziale Sicherheit und Gesundheit-SR Datenlieferung(SGK-S SGK 16.411)Schweiz
- Präsident/indesde 04.12.2023
- Präsident/in02.12.2019 – 22.11.2023
- Präsident/in10.03.2017 – 01.12.2019
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- Versão 101.01.2025 – 31.12.2199
Dados: OpenParlData · CC BY 4.0