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Strafregistergesetz (VOSTRA)

(14.053)Geschäft des BundesratesErledigt
Schweiz20/06/2014
Discursos(142)
Ordenado por Data do discurso, Descendente
142 Resultados
  • Abstimmung
    Discurso
    Schweiz
  • Redetext
    Christian Lohr(Die Mitte)
    Schweiz

    Ich möchte im Namen der Redaktionskommission eine kurze Erklärung abgeben: Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.

    Das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem Vostra muss mit verschiedenen Bundesgesetzen koordiniert werden, die bereits von den Räten verabschiedet worden sind, jedoch noch nicht in Kraft sind. Es handelt sich um das Nachrichtendienstgesetz; ferner sind die Änderung des Militärgesetzes und das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme betroffen, die im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee verabschiedet wurden; weiter ist eine Koordination mit dem totalrevidierten Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 notwendig.

    Die Redaktionskommission hat diese Koordinationsbestimmungen im Anhang 2 aufgeführt. Diese Koordinationsbestimmungen sind nicht materieller Natur.

    [VS]

  • Abstimmung
    Discurso
    Schweiz

    Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem Vostra

    Loi fédérale sur le casier judiciaire informatique Vostra

    [VS]

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes ... 43 Stimmen

    Dagegen ... 1 Stimme

    (0 Enthaltungen)

  • Redetext
    Andrea Caroni(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    In Vertretung der Redaktionskommission möchte ich Ihnen kurz vor der Schlussabstimmung zum Strafregistergesetz eine erhebliche Textänderung erläutern, wie dies unsere Verordnung über die Redaktionskommission vorsieht.

    Das Strafregistergesetz muss mit einigen, genauer gesagt mit vier Vorlagen koordiniert werden, die wir schon verabschiedet haben, aber die noch nicht in Kraft sind. Das sind erstens das Nachrichtendienstgesetz, zweitens das Militärgesetz und drittens das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme, die zur Weiterentwicklung der Armee gehören; viertens ist es das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz. Diese Vorlagen sind allesamt noch nicht in Kraft.

    Die Redaktionskommission hat all diese Änderungen in einem langen Anhang 2 aufgeführt. Diese Änderungen sind alle rein formeller und nicht materieller Natur.

    [VS]

  • Redetext
    Christa Markwalder(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Viola Amherd(Die Mitte)
    Schweiz

    Wir haben heute eine rein technische oder redaktionelle Differenz zu beraten. Inhaltlich sind sich Nationalrat und Ständerat einig.

    Am 15. März hat der Nationalrat beschlossen, dass Einstellungsverfügungen in Vostra nicht verzeichnet werden müssen. Entsprechend sind die Artikel 23 und 34 gestrichen worden. Der Ständerat ist dem Nationalrat gefolgt und hat festgestellt, dass dieser Entscheid redaktionelle Anpassungen anderer Bestimmungen zur Folge hat. Das betrifft Artikel 3 Litera d, Artikel 17 Absatz 1 Litera b, Artikel 24 Sachüberschrift und Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 Literae d und e, Artikel 43 Absätze 1 und 5, Artikel 44, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 117 Absatz 3 Litera b.

    Die Kommission hat diese redaktionellen Anpassungen einstimmig beschlossen. Ich bitte Sie, der einstimmigen Kommission zu folgen und diesen Änderungen zuzustimmen.

  • Redetext
    Jean Christophe Schwaab(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Il reste une divergence importante, vu le nombre de dispositions concernées, mais mineure sur le fond, étant donné qu'il s'agit tout simplement d'adapter toute une série de dispositions législatives à notre décision précédente. Nous avons déjà tranché sur le fond lors du précédent débat au sein de notre conseil - c'était la question de biffer les ordonnances de classement.

    Or, lorsque nous avons pris cette décision - et nous ne pouvons nous en prendre qu'à nous-mêmes - nous avons [PAGE 1052] oublié de faire les adaptations législatives qui s'imposaient dans toute une série d'autres dispositions du projet de loi qui vous est soumis. Et votre commission, après une discussion extrêmement brève et à l'unanimité, vous demande de vous rallier au Conseil des Etats, qui a déjà procédé à cette adaptation technique.

    Je vous remercie de suivre la commission.

  • Redetext
    Raphaël Comte(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Discurso
    Schweiz
  • Redetext
    Simonetta Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Ich habe nun von einigen von Ihnen gehört, dass sie mit der heutigen Situation nicht zufrieden sind. Sie sind der Meinung, dass mit der heutigen Situation in Bezug auf die Fristen zur Entfernung aus dem Strafregister ein Richter zu wenig Informationen über das Vorleben eines Täters hätte, und unterstützen deshalb die Minderheit. Da liegt ein Missverständnis vor: Der Bundesrat hat sehr wohl auf die heutige Situation reagiert. Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Es gab den erwähnten Vorstoss 14.3209 von Herrn Ständerat Bischof, aufgrund dessen wir in diesem Gesetz die Entfernungsfristen erhöht haben, und zwar zum Teil massiv - genau aus der Überlegung heraus, dass man mit den heutigen Fristen und der heutigen Situation nicht zufrieden ist. Wir haben sämtliche Grundfristen bei den Erwachsenen um 5 Jahre erhöht, bei bedingten Strafen von heute 10 auf neu 15 Jahre. Für eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren gilt mit der Fassung des Bundesrates eine Entfernungsfrist von 30 bis 45 Jahren. Wir sprechen nicht davon, dass man nach 10 Jahren nichts mehr vom Vorleben eines Täters weiss. Wir haben die Fristen massiv erhöht und vor allem auch für Wiederholungstäter strengere Regeln ins Gesetz geschrieben, die von Ihnen in der letzten Diskussion im Ständerat auch unterstützt worden sind.

    Ein Beispiel, das mir denkbar ungeeignet scheint, um sich für die Fassung der Minderheit auszusprechen, sind die pädosexuellen oder pädokriminellen Täter. Das wurde bisher nicht erwähnt. Das Volk hat ja inzwischen beschlossen, dass bei pädokriminellen Tätern ein lebenslanges Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll. Das ist eine wichtige und sinnvolle Massnahme. In der Fassung des Bundesrates steht im Gesetz, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot automatisch auch lebenslänglich im Strafregister eingetragen bleibt. Sie sagen, bei Pädokriminellen sei die Rückfallgefahr besonders hoch. Das stimmt, das haben wir auch so gesehen - deswegen gilt für sie auch ein lebenslanges Tätigkeitsverbot. In diesem Fall bleibt das automatisch lebenslänglich in Vostra eingetragen. Dasselbe gilt übrigens auch bei Urteilen, die eine Landesverweisung zur Folge haben. Auch diese Urteile bleiben gemäss Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit lebenslänglich in Vostra eingetragen.

    Ich denke, der Bundesrat hat sehr wohl gehandelt. Er hat Ihnen einen Vorschlag gemacht.

    Jetzt möchte ich kurz noch etwas zu diesem Deliktskatalog sagen, der jetzt im Nationalrat zusammengestellt worden ist. Man möchte gerne für bestimmte Delikte automatisch und unabhängig vom Strafmass sagen: Hier gilt ein lebenslanger Eintrag, hier wird keine Entfernung mehr vorgenommen. In diesem Deliktskatalog des Nationalrates sind tatsächlich schwere Delikte wie Mord, qualifizierte Geiselnahme, qualifizierter Raub, Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung usw. aufgelistet. Trotzdem muss ich die Frage stellen: Was genau sind die Kriterien für diese Auswahl? Man kann sagen, es seien Mord, Raub und sexuelle Delikte. Ich habe Ihnen schon gesagt: Für sexuelle Delikte, also auch für Pädokriminelle, haben wir das lebenslange Tätigkeitsverbot und [PAGE 308] damit automatisch auch einen lebenslangen Eintrag im Strafregister-Informationssystem Vostra.

    Ich denke, wenn man diese Delikte und den Deliktskatalog anschaut, muss man auch die Frage stellen - das wurde jetzt von Vertretern der Minderheit gesagt -, ob hier nur die schwersten Delikte genannt sind. Dieser Deliktskatalog enthält Delikte von unterschiedlicher Schwere. Es gibt Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Es sind aber auch Delikte enthalten, die weit tiefere Obergrenzen vorsehen, also Freiheitsstrafen bis maximal 10 Jahre, zum Teil nur bis 5 oder 3 Jahre.

    Da muss man schon die Frage stellen: Sind jetzt das immer noch die schwersten Delikte? Deshalb stellt sich bei solchen Deliktskatalogen - wir haben ja eine ähnliche Diskussion schon in anderem Zusammenhang geführt - die Frage, ob sie willkürlich sind. Wenn Sie ins Strafgesetzbuch schauen, dann finden Sie Dutzende von Delikten, welche die exakt gleichen Strafdrohungen aufweisen, aber jetzt in diesem Katalog nicht drin sind.

    Wenn Sie beginnen, solche Auswahlen zu treffen, wenn Sie sich nicht mehr ans Strafmass halten, sondern einfach eine generell-abstrakte Strafandrohung festlegen, dann droht das, sag ich mal, einfach etwas Willkürliches zu bekommen. Der Katalog enthält zwar fast alle StGB-Delikte, die eine Mindeststrafe von mehr als 3 Jahren vorsehen. Aber er enthält eben auch Delikte, die bedeutend weniger streng sanktioniert werden. In diesem unteren Bereich ist die Zahl der Tatbestände mit gleicher Strafandrohung, die im Katalog nicht enthalten sind, besonders gross. Und wenn Sie noch das Militärstrafrecht anschauen - das gilt ja hier jeweils parallel -, dann finden Sie zudem eine grosse Zahl von Delikten, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsehen, aber jetzt hier in diesem Deliktskatalog wieder nicht enthalten sind.

    Das ist einfach ein Problem. Wenn Sie beginnen, einzelne Delikte herauszunehmen, und sagen, die Auswahl betreffe ein bisschen die Sexual- und die Gewaltdelikte, dann droht das einfach etwas Willkürliches zu erhalten. Wir haben schon bei anderer Gelegenheit zu Recht gesagt, dass das Strafmass dem Verhältnismässigkeitsprinzip näher kommt als eine mehr oder weniger, ich sage halt doch, willkürliche Auswahl von Delikten, bei denen das Strafmass nicht berücksichtigt wird, sondern bei denen einfach die Obergrenze der Strafandrohung relevant ist.

    Wir sind der Meinung, dass der Beschluss des Nationalrates auch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit, welches ja bei der Rechtsetzung auch zu beachten ist, nicht vereinbar ist, indem eben ungleich schwere Taten ohne Grund gleich behandelt werden und gleichzeitig gleich schwere Taten ungleich behandelt werden. Das widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot.

    Abschliessend noch einmal - wirklich, das ist mir wichtig, weil ich es jetzt von einigen von Ihnen gehört habe -: Wir haben die Entfernungsfristen verlängert. Wir haben auf die heutige, in der Tat zum Teil unbefriedigende Situation reagiert. Wenn man bedenkt, dass eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren mit einer Entfernungsfrist von 30 bis 45 Jahren verbunden ist, muss man sagen: Selbst wenn der Täter jung ist, ist das eine sehr lange Frist. Und diese Entfernungsfristen können noch verlängert werden, wenn die betroffene Person später erneut verurteilt wird. Ein Urteil darf nämlich nur dann aus dem Register entfernt werden, wenn bei allen Urteilen die Frist abgelaufen ist. Wenn also die Person später noch wegen eines ganz anderen, vielleicht kleineren Delikts verurteilt wird, bleibt dieser Eintrag erhalten.

    Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen: Was die pädosexuellen Straftäter betrifft, so ist das entsprechend mit dem Tätigkeitsverbot geregelt. Ein lebenslanges Tätigkeitsverbot, das für diese Täter ja gilt, führt automatisch dazu, dass es lebenslänglich im Strafregister erhalten bleibt.

    Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen zusammen mit der Mehrheit Ihrer Kommission empfehle, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben.

  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz

    Kollege Cramer hat jetzt auch die mehr rechtspolitischen Überlegungen ausgeführt, welche die Kommissionsmehrheit bewogen haben, an der ursprünglichen Fassung des Bundesrates und auch an der ursprünglichen Fassung des Ständerates festzuhalten. In der ursprünglichen Fassung des Ständerates bzw. in der bundesrätlichen Fassung wurde ja gerade der Vorstoss 14.3209 von Kollege Bischof, welcher die ganze Problematik des Vergessengehens auf den Tisch gebracht hat, umgesetzt. Wenn Sie Artikel 32 lesen, sehen Sie den differenzierten Katalog von Delikten, bei denen die Dauer des Eintrages gegenüber dem geltenden Recht wesentlich verlängert wurde.

    Der Unterschied zwischen der Auffassung des Nationalrates und der Minderheit einerseits und der Auffassung des Bundesrates andererseits liegt im konzeptionellen Ansatz. Währenddem der Bundesrat streng die Schwere des Delikts zum Ausgangspunkt nimmt, um die Dauer der Eintragung zu begründen, weicht das Konzept Jositsch insoweit davon ab, als er nicht nur die Schwere des Delikts, sondern auch die Rückfallgefahr bei einem Täter und einer spezifischen Tat in die Beurteilung mit einbezieht, ob ein Recht auf Vergessen besteht oder nicht.

    Beide, so habe ich es gehört, wollen der Verhältnismässigkeit verpflichtet sein; bei beiden habe ich gehört, dass man das mit Augenmass tun müsse. Entsprechend ist die Auswahl der Delikte, die in der nationalrätlichen Fassung getroffen wurde, vielleicht etwas willkürlich. Man könnte sich also möglicherweise auf den Standpunkt stellen, dass es noch andere Delikte gäbe, bei denen eine Neigung des Täters zu einer erhöhten Rückfallgefahr führt; das entsprechende Delikt müsste dann auch im Katalog aufgeführt sein.

    Eine Mehrheit vertraut dem Konzept des Bundesrates.

  • Redetext
    Robert Cramer(Die Grünen)
    Schweiz

    Je n'imaginais que nous aurions un tel débat puisqu'en commission nous avons rejeté cette proposition presque à l'unanimité. Vu l'ampleur prise par le débat, il est utile de rappeler plusieurs choses.

    D'abord, il faut beaucoup se méfier des cas particuliers lorsqu'on légifère et en revenir aux principes. En l'occurrence, les principes, c'est que nous vivons dans une société libérale et non pas dans un régime totalitaire. Nous vivons dans un régime où la règle, c'est la liberté et celle-ci s'accompagne d'un certain nombre de risques. La liberté implique que, lorsque quelqu'un se comporte mal, entrave le bon fonctionnement de la collectivité, il est puni, mais qu'il [PAGE 307] n'est pas puni avant mais après. Ce sont là les principes de la société libérale, et nous ne devons pas sacrifier ces principes à cause de quelques cas particuliers.

    De quoi parle-t-on aujourd'hui? Sur quoi le débat a-t-il porté? On nous a dit qu'un certain nombre d'infractions étaient très graves et on a beaucoup insisté sur les infractions à caractère sexuel. Assurément, ces infractions sont graves. C'est précisément parce qu'elles sont graves qu'elles sont très sévèrement punies, à juste titre, par notre Code pénal. C'est parce que ces infractions sont graves que lorsque leurs auteurs sont arrêtés, ils sont ensuite jugés et condamnés, et que le Code pénal prévoit qu'ils peuvent être condamnés à de longues peines de prison. Notre Code pénal prévoit également qu'après la punition de ces auteurs, il subsiste une trace de cette infraction pendant un certain temps. Quand l'infraction est grave, cette trace subsiste pendant très longtemps.

    Mais une fois que le délai est passé, une fois que le délai que l'on a estimé juste de fixer - qu'il soit de trois ans, qu'il soit de cinq ans, qu'il soit de vingt ans pour les infractions graves -, est passé, celui qui a commis une infraction a droit à l'oubli. On estime que, vingt ans après avoir commis une infraction, après avoir passé de nombreuses années en prison, c'est d'une autre personne dont on parle, qui a le droit de remettre les compteurs à zéro. C'est cela la notion même du casier judiciaire et c'est à cela que l'on est en train de s'opposer avec cette proposition de minorité. On supprime l'idée qu'un casier judiciaire puisse impliquer que l'infraction soit radiée à un moment donné, parce que son auteur a fait la preuve qu'il avait laissé son passé derrière lui.

    Il peut arriver qu'un auteur, bien des années plus tard - vingt ans, vingt-cinq ans - récidive, comme l'a dit Monsieur Jositsch. Même si cela n'arrive pas en principe vingt-cinq ans après l'infraction, cela peut toutefois se produire. Si cette personne est arrêtée, elle sera jugée. Si elle est arrêtée et si les autorités de jugement font leur travail, il y aura une enquête de personnalité. On ira chercher dans le passé de ces personnes, même s'agissant de celles qui comparaissent pour la première fois devant les tribunaux. On s'intéressera à leur histoire; elles seront amenées à dire quel a été leur parcours - et plus l'infraction sera grave, plus on s'intéressera à leur histoire. Dans ce cas, les infractions que ces personnes auraient pu commettre dans le passé referont très probablement surface, pas par le biais d'une inscription au casier judiciaire, mais au travers d'une enquête de personnalité. Et il est juste qu'il en soit ainsi, comme il est juste que, lorsque vingt ou vingt-cinq ans ont passé, l'attention policière ne se porte pas immédiatement, lorsqu'une infraction est commise quelque part, sur celui qui, un jour, a fauté et a été puni vingt ans auparavant. Ce n'est pas de cette manière que notre société fonctionne! Je le répète: nous nous enorgueillissons de vivre dans une société libérale; eh bien, cela implique aussi de laisser les individus vivre leur vie, sans qu'un soupçon permanent se porte sur eux.

    C'est là une partie des raisons pour lesquelles une large majorité de la commission a estimé qu'il ne fallait pas soutenir la proposition de la minorité.

  • Redetext
    Pirmin Bischof(Die Mitte)
    Schweiz

    Ich bitte Sie ebenfalls, der Minderheit Jositsch zu folgen. Wir sprechen hier nicht von theoretischen Fällen. Wir hatten laut Auskunft unseres Obergerichtes in unserem Kanton zweimal die Situation, dass die Gerichte - im einen Fall das erstinstanzliche, im anderen Fall das zweitinstanzliche Gericht - sogar von den Vortaten eines Pädosexuellen bzw. im anderen Fall eines Gewalttäters Kenntnis hatten. Aber weil die Taten nach damaliger Terminologie gelöscht - heute würde man "entfernt" sagen - waren, durfte das Gericht diese Fakten nicht mehr berücksichtigen, obwohl es sie kannte. Das geht also noch weiter als bei Fällen, in denen das Gericht die entsprechenden Vortaten nicht kennt.

    Die Begründungen betreffend Dauerdelikte, namentlich im Bereich von pädosexuellen Tätern, sind vorhin gebracht worden. Es gibt aber auch Berufsverbrecher. Der Killer zum Beispiel ist ein Mensch, der gegen Geld jeden Menschen umbringt, wenn Sie ihm den Auftrag dazu geben und genügend Geld dafür zahlen. Das sind Menschen, die sich an sich nicht abschrecken lassen und bei denen eben wichtig ist, dass die Richterin oder der Staatsanwalt im Zeitpunkt des Urteils von ihren Vortaten Kenntnis haben - zumindest Kenntnis haben! Die Entfernung des Eintrags würde ja dazu führen, dass das Einsichtsrecht dann fehlt.

    Der Antrag der Minderheit, wie ich ihn auch nach den Äusserungen von Kollege Jositsch verstehe, führt dazu, dass ein entsprechendes Einsichtsrecht ja nur für die richterlichen Behörden und die Staatsanwaltschaften besteht, nicht aber für die Öffentlichkeit oder beispielsweise für einen Arbeitgeber oder Ähnliches. Das scheint mir auch der richtige Weg zu sein.

    Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.

  • Redetext
    Karin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Ich unterstütze, gestützt auf mein Vorleben als Justizdirektorin - um in der Terminologie des Sachverhalts zu bleiben -, die Minderheit Jositsch. Was er hier vorgetragen hat, ist ein wichtiges Anliegen der Staatsanwaltschaften und auch der Strafgerichte. Ich habe es in der Praxis mehrfach erlebt, dass die Staatsanwälte bei einer Einvernahme nicht wussten, mit wem sie es zu tun hatten, dass die Strafrichter bei einem Prozess nicht wussten, mit wem sie es zu tun hatten. Das hat mit der Unschuldsvermutung nichts zu tun. Es geht nicht darum, ein Urteil zu kumulieren, sondern es geht darum, das strafrechtliche Vorleben des Täters entsprechend zu würdigen.

    Ich habe gestern nochmals mit dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen Rücksprache genommen. Er hat mir auch noch einmal versichert, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft hier der Antrag der Minderheit, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen, in jedem Fall Sinn macht.

    Ich weiss aus meiner praktischen Tätigkeit, dass beispielsweise die Staatsanwaltschaft gerade bei Einvernahmen nicht weiss, dass sie es vielleicht mit einem Mehrfachtäter, mit einem gemeingefährlichen Täter zu tun hat. Gemeingefährliche Täter haben ja gerade das Merkmal, dass sie verschiedene Delikte begehen, auch Delikte verschiedener Schwere. Das heisst also, dass Sie vielleicht eine Person vor sich haben, die einen Einbruchdiebstahl oder, ich sage jetzt einmal, ein etwas geringfügigeres Delikt begangen hat; Sie wissen aber nicht, dass diese Person vielleicht schon einmal ein Sexualdelikt begangen hat. Wenn es darum geht, die Gefährdung der Öffentlichkeit einzuschätzen, dann ist es eben auch wichtig - wenn die Anordnung von Untersuchungshaft in der eigenen Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt oder wenn sie beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden muss -, dass man weiss, welcher Tätertyp hier vorliegt, mit wem man konfrontiert ist. Ausserdem muss man sagen - das ist doch die Erfahrung der vergangenen Jahre -, dass Sie es gerade bei Delikten des Typs, die in diesem Deliktskatalog aufgeführt werden, mit immer jüngeren Tätern zu tun haben.

    Ich anerkenne, dass der Bundesrat hier mit Vostra einen wichtigen Schritt macht, indem mindestens jetzt einmal diese Fristen erhöht werden. Aber ich finde, er ist auf halbem Weg stehen geblieben. Wir haben das Beispiel gehört, das Kollege Jositsch gebracht hat, ich kann das nur unterstützen: Es ging um einen pädosexuellen Täter, relativ jung, der dann mit etwa 45 Jahren oder so wieder im Spiel ist, ich sage es einmal so. Er kann dann wieder weitere Delikte begehen, und niemand weiss von seinem Vorleben. Es macht also durchaus Sinn, und es ist im Sinne auch der öffentlichen Sicherheit und im Sinne auch der Qualität der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte, wenn das Vorleben in Sachen Gewalt- und Sexualdelikte wirklich eingetragen bleibt. Das ist keine Beeinträchtigung für eine Person, solange die Öffentlichkeit oder eben auch ein Arbeitgeber oder andere Kreise nichts davon erfahren. Aber bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Täters ist das matchentscheidend.

  • Redetext
    Thomas Minder(Parteilos)
    Schweiz

    Es gibt ein Killerargument im wahrsten Sinne des Wortes: Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann wissen der Richter oder die Strafverfolgungsbehörde, der Gutachter oder Psychiater unter Umständen bei einem Wiederholungstäter nicht, ob sie einen Killer vor sich haben. Denn sein Eintrag wurde womöglich in Vostra bereits wieder gelöscht und ist somit nicht mehr sichtbar. Wenn ein Mörder nicht lebenslänglich bekommt, so wird seine Straftat bzw. sein Eintrag gelöscht, und der Richter erkennt bei einem Folgedelikt nicht oder nur schwerlich, ob er einen Ersttäter oder einen Wiederholungstäter bestrafen muss.

    Die nun von der Minderheit übernommene nationalrätliche Lösung ist schlicht besser als jene des Bundesrates. Sie ist bereits ein Kompromiss, welcher verlangt, dass wenigstens - wir haben es gehört - bei den schwersten Gewalt- und Sexualstraftaten und natürlich den Tötungsdelikten ein lebenslänglicher Strafregistereintrag vorzusehen sei. Beim indirekten Gegenvorschlag zur Pädophilen-Initiative haben wir diesen Mechanismus schon einmal diskutiert: Dort definierte man eine Streichung des Eintrags nach zehn Jahren. Bei pädophilen Sexualstraftätern ist dies geradezu ein Witz, denn es ist anerkannt, dass Pädophile durch eine hohe Rückfallquote auffallen.

    Nun möchte die Minderheit diesen Mechanismus auch auf andere schlimme Straftaten ausweiten. Wir sind in der Differenzbereinigung, und da gilt es, Differenzen ab- und nicht aufzubauen. Wir haben hier eine nicht allzu grosse Divergenz. Bauen wir sie also ab, und schliessen wir uns dem Nationalrat an!

    Werte Frau Bundesrätin, Sie unterstützen - das nehme ich vorweg - bekanntlich noch immer die Position der Mehrheit. Sie werden wohl argumentieren, dass auch Straftäter, die schwere Delikte begangen haben, ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Vergessen haben. Ich teile diese Haltung nicht. Leider ist es eine Tatsache, dass in den letzten zehn Jahren nur gerade 24 Personen, also zwei bis drei pro Jahr, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Morde und andere schwere Straftaten gibt es jährlich und bekanntlich in einer viel grösseren Anzahl.

    Allein schon diese Tatsache ist selbsterklärend und Indiz genug, warum man bei diesem Artikel der Minderheit folgen sollte.

  • Redetext
    Daniel Jositsch(Parteilos)
    Schweiz

    Das Strafregister ist grundsätzlich ein heikles Instrument, weil es über die Verbüssung der Strafe hinaus Wirkung entfaltet. Das heisst: Obwohl der Täter eine Strafe verbüsst hat, ist eine Strafe noch im Strafregister eingetragen. Wir befinden uns hier in einem Spannungsbereich. Einerseits haben die Strafverfolgung und die Öffentlichkeit ein Interesse zu wissen, was im Vorleben einer Person, die verurteilt worden ist, passiert ist. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des Betroffenen, sein Strafregister gewissermassen nicht unbeschränkt hinter sich herziehen zu müssen. Hier zu legiferieren - und das tun wir - ist [PAGE 305] eine sensible Sache, die man mit viel Augenmass vornehmen muss.

    Ursprünglich war es so, dass Einträge, die aus dem Strafregister gelöscht wurden, für Strafverfolgungsbehörden weiterhin ersichtlich waren. Dies hatte zur Folge, dass man Menschen, die vor dem Richter erscheinen mussten, Bagatelldelikte vorwarf, die Jahrzehnte zurücklagen. Diesen Missstand wollte man mit der Revision von 2007 zu Recht beheben. Man wollte es neu machen. Wie es häufig passiert, schlug dann das Pendel in die andere Richtung aus. Man sagte: Wenn etwas gelöscht wird, wird gleich alles physisch gelöscht. In Artikel 369 Absätze 7 und 8 StGB wurde festgehalten: "Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren." Das hatte zur Konsequenz, dass, wenn diese Leute eine gewisse Zeit nach der Löschung eines Urteils wieder vor dem Richter erschienen, dieser den Eindruck hatte, es handle sich um eine Person, die im Vorleben überhaupt noch nie straffällig geworden sei.

    Das ist bei schweren Delikten natürlich stossend. Das heisst, die jetzige Revision, also die Schaffung des Strafregistergesetzes, hat im Wesentlichen auch zum Ziel, das Pendel wieder in die Mitte zu bringen; wir brauchen hier einen vernünftigen Kompromiss.

    Der Bundesrat teilt dieses Anliegen, und er hat gesagt: Ja, gewisse Delikte sollen für den Rest des Lebens im Strafregister ersichtlich sein. Er hat das in Artikel 32 Absatz 2 Litera c von der Höhe der Strafe abhängig gemacht: Wenn jemand zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, dann soll das für den Rest des Lebens im Strafregister ersichtlich sein. Nun muss man wissen: Es sind ganz wenige Delikte, bei denen das überhaupt infrage kommt. Es sind, wenn ich das richtig gesehen habe, drei: Mord, qualifizierte Geiselnahme und Völkermord. Das letzte Delikt können Sie in der Praxis vergessen. Es handelt sich also um Mord und qualifizierte Geiselnahme. Es kommt dazu, dass bei diesen Delikten das entsprechende Urteil ausgefällt werden muss. Es wird ja nicht jeder, der wegen Mordes verurteilt wird, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Das bedeutet, dass die Version Bundesrat sehr selten zum Tragen kommen wird. Die meisten Gewalt- und alle Sexualdelikte wären davon nicht betroffen, und bei den schwersten Delikten wären es eben auch nur jene mit dem Höchsturteil.

    Da muss man sich auch die Frage stellen: Ist ausgerechnet die lebenslängliche Freiheitsstrafe diejenige, bei der wir einen Strafregistereintrag bis zum Tod brauchen? Nicht, dass jeder, der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, sich auch lebenslänglich im Strafvollzug befände - aber es sind doch diejenigen Leute, die sich sehr lange im Strafvollzug befinden. Und im Strafvollzug selber brauchen wir dieses Instrument eigentlich nicht.

    Zum Antrag der Minderheit, der die Version des Nationalrates mitträgt, muss ich quasi meine Interessenbindung bekanntgeben: In meinem früheren Leben im Nationalrat war ich Mitautor dieser Version; ich bin da also nicht ganz unbeteiligt. Diese Minderheit respektive der Nationalrat sieht hier eine Ausweitung des Deliktskatalogs vor, wie es der Kommissionsberichterstatter ausgeführt hat, und zwar einerseits auf schwere Gewaltdelikte, andererseits auf Sexualdelikte. Es geht darum, dass die schweren Gewaltdelikte aufgrund ihrer Schwere erfasst werden sollen. Sie sollen sichtbar sein, weil es eben schwere Delikte sind und man sagt: Bei diesen Delikten soll für den Richter, unabhängig von der Höhe der Strafe, erkennbar sein, dass jemand schon einmal ein solches Delikt begangen hat.

    Es geht dabei um vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung, qualifizierten Raub - nicht um einfachen Raub, sondern um Raub, bei dem Lebensgefahr besteht, weil eine schwere Körperverletzung mitverübt wird. Es geht weiter um qualifizierten Menschenhandel bei minderjährigen Opfern und Gewerbsmässigkeit, um qualifizierte Geiselnahme - ich lese das jetzt nicht alles vor. Das ist die erste Kategorie von Delikten, um die es hier geht.

    Die zweite Kategorie sind Sexualdelikte, und zwar insbesondere Delikte, bei denen man sagt: Die Strafe mag vielleicht im konkreten Fall nicht so hoch sein, aber bei den Sexualdelikten geht es eben häufig um Täter, bei denen eine hohe Rückfallgefahr besteht. Denken Sie an pädosexuelle Straftäter - nicht dass wir hier auf die Populismusschiene gehen müssen, aber wir müssen einfach anerkennen, dass ein kernpädosexueller Straftäter eine Prädisposition hat, die sich nicht therapieren lässt. Das heisst, ein Pädosexueller kann zwar in Zukunft nicht mehr straffällig werden - das ist das Ziel, das man verfolgen muss -, aber er hat eine grundsätzlich höhere Prädisposition, rückfällig zu werden. Deshalb besteht auch ein hohes Interesse daran, dass erkennbar ist, dass wir es hier, trotz einer nicht so hohen Strafe, mit einem vorbestraften Täter zu tun haben. Das heisst, der Katalog, den die Minderheit vorschlägt, orientiert sich einerseits an der Schwere des Delikts und andererseits an der Bedeutung, die es hat, dass erkennbar ist, dass ein Täter rückfällig geworden ist.

    Was auch wichtig ist: Das Strafregistergesetz sieht vor, dass ein Strafregistereintrag je nachdem von mehr oder von weniger Personen respektive Institutionen eingesehen werden kann. Der Minderheitsantrag möchte die Einsicht bei diesen Delikten nur für Strafverfolgungsbehörden vorsehen. Nur die Strafverfolgungsbehörden, das heisst die Strafgerichte plus die Leute, die damit zu tun haben, sollen bis zum Tod der betreffenden Person erkennen können, dass diese vorbestraft ist.

    Es geht also nicht darum, dass das gegen aussen sichtbar wird, sondern es ist nur für die Strafverfolgungsbehörden, die das richtigerweise erkennen müssen. Es geht nicht darum, dass wir uns hier vor der öffentlichen Meinung hertreiben lassen. Davon möchte ich mich ganz klar distanzieren. Sie wissen aber, wie das ist: Wenn sich in einem Fall herausstellt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht erkennen konnten, dass ein Täter vorbestraft war, versteht niemand in der Öffentlichkeit, dass man solche Delikte löscht. Deswegen möchte die Minderheit hier weiter gehen als der Bundesrat, aber trotzdem noch ein vernünftiges Mass wahren.

    Man kann einwenden, dass dieser Deliktskatalog bzw. dieser Eintrag nur ganz selten überhaupt eine Rolle spielt, denn diese Täter sind ja häufig sehr lange im Strafvollzug, und auch in der Version des Bundesrates sind diese Taten noch sehr lange eingetragen. Das ist richtig. Natürlich handelt es sich um wenige Fälle, um wenige extreme Fälle. Genau bei diesen extremen Fällen ist es eben wichtig, dass die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis davon hat, was sich im Vorleben eines Täters abgespielt hat.

    Dieser Antrag - das war ein Novum im Nationalrat - wurde gemeinsam von Vertretern der SP, der SVP, der CVP, der GLP und der BDP eingereicht. Man wollte eine breite Allianz für einen vernünftigen Kompromiss finden: Das war dieser Kompromiss. Ich beantrage Ihnen deshalb, die Minderheit zu unterstützen.

    Ich nenne Ihnen ein Beispiel für die Konsequenz, die es hat, wenn die Minderheit nicht unterstützt wird und die Mehrheit obsiegt: Wenn ein pädosexueller Täter im Alter von 25 Jahren, für diesen Fall ein realistisches Alter, ein Kind vergewaltigt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren - das ist eine realistische Strafe - verurteilt wird, dann wird das Urteil gelöscht, wenn der Täter 45 Jahre alt ist. Wenn er also nachher wieder delinquiert, dann steht ein Mann vor dem Richter, der in den Augen des Richters vorher nie delinquiert hat. Der Richter hat also das Gefühl, er habe es mit einem Ersttäter zu tun. Das ist auf der einen Seite nicht richtig, um den Täter richtig zu beurteilen, und auf der anderen Seite auch nicht richtig, wenn beispielsweise entschieden werden muss, ob man ihn in Untersuchungshaft versetzt, ob Gefahr für die Öffentlichkeit besteht usw.

    Noch ein Satz: Das Strafregister ist kein Teil der Strafe. Es geht nicht darum, den Täter zu bestrafen. Es geht darum, sich die Frage zu stellen, wann für die Strafverfolgungsbehörde - und ich betone noch einmal, in diesem Fall nur für die Strafverfolgungsbehörde - erkennbar sein muss, dass [PAGE 306] ein Täter bereits einmal einschlägig delinquiert hat. Alleine diese Frage müssen wir uns stellen.

    Deshalb beantrage ich Ihnen, den Antrag meiner Minderheit zu unterstützen.

  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz

    Hier handelt es sich um die einzige Bestimmung, zu der ein Mehrheitsantrag und ein Minderheitsantrag vorliegen. Es geht um den Umfang des Deliktskatalogs, bei welchem ein lebenslänglicher Eintrag ins Strafregister erfolgen muss. Eine Mehrheit schliesst sich dem Konzept des Bundesrates an, einem Konzept, das bei schweren Delikten einen solchen lebenslänglichen Eintrag bereits vorsieht. Eine Minderheit möchte wie der Nationalrat, dass zusätzlich bei besonders schweren Delikten, ohne dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muss, Urteile erst mit dem Tod des Täters entfernt werden.

    Vorstrafen sind für verschiedene Entscheidungen der Strafjustizbehörden wichtig. Es geht um die Beurteilung des Vorlebens des Täters, was für die Strafzumessung, aber auch für die Prognosestellung relevant ist. Entsprechend hat der Bundesrat im neuen Strafregistergesetz das geltende Recht dahingehend überprüft, ob die Dauer des Eintrags angemessen ist, und entsprechende Anpassungen gegenüber dem geltenden Recht vorgenommen. Dabei hat sich der Bundesrat darauf ausgerichtet, dass für die Dauer des Eintrags im Strafregister das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt wird und entsprechend prioritär auf die Schwere einer Strafe abgestellt werden soll.

    Für die Minderheit, deren Antrag dann von Kollege Jositsch erläutert wird, und auch für den Nationalrat geht das zu wenig weit. Die Minderheit hat den Katalog erweitert und gewisse Delikte, die als besonders schwer beurteilt werden, hinzugefügt.

    Ich möchte vorschlagen, dass der Sprecher der Minderheit jetzt seinen Antrag vorstellen kann, und werde allenfalls noch darauf reagieren.

  • Redetext
    Raphaël Comte(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Discurso
    Schweiz
  • Redetext
    Raphaël Comte(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0