Viktor Rossi
- Party
- Grünliberale Partei
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Bern
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 31. Oktober 1968
- Wikidata
- Q65129516
- Source body
- CHE
- Source updated
- 20.05.2026
- Record updated
- 04.07.2026
- First imported
- 14.08.2025
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- RedetextSchweiz
Ich spreche zuerst kurz zu Artikel 10 Absatz 1bisa. Der Bundesrat lehnt diesen Absatz weiterhin ab. Es erscheint mir wichtig, nochmals zu betonen, dass der Spielraum des Bundesrates für die Festlegung von Abstimmungsvorlagen auf Abstimmungstermine bereits heute begrenzt ist. Mit Absatz 1bisa soll dieser weiter eingeschränkt und durch einen Automatismus ersetzt werden. Niemand kann voraussehen, welche Abstimmungskonstellationen die Zukunft bringen wird. Der Bundesrat ist überzeugt, dass den Volksrechten mit einem begrenzten Spielraum für den Bundesrat besser gedient ist als mit einem gesetzlichen Anordnungsautomatismus. In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen und die Differenz mit dem Ständerat auf diese Weise auszuräumen.
Zu Artikel 10 Absatz 1ter betreffend die Verschiebung oder Absage von Abstimmungen: Der Anstoss für diese Bestimmung in Absatz 1ter kam, wie Sie wissen, aus dem Parlament und nicht vom Bundesrat. Dass eine angeordnete Abstimmung verschoben oder abgesagt werden muss, kommt, wie wir von Nationalrat Wasserfallen gehört haben, äusserst selten vor. Uns allen ist die Absage einer Volksabstimmung während der Corona-Pandemie noch präsent. Der einzige weitere Anwendungsfall liegt rund 80 Jahre zurück, nämlich 1951, als ein Urnengang aufgrund der damals grassierenden Maul- und Klauenseuche verschoben wurde. Wenn Sie Absatz 1ter streichen, bleibt es bei der bisherigen restriktiven Praxis, was der Bundesrat begrüssen würde. Ich halte zudem zuhanden der Materialien fest, dass die Verschiebung oder Absage einer angesetzten Volksabstimmung aus Sicht des Bundesrates auch weiterhin auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Sollten Sie dem Ständerat folgen, bringt dessen Beschluss nach Ansicht des Bundesrates eine praxistaugliche Lösung.
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Geschätzter Herr Ständerat Stark, der Bundesrat teilt uneingeschränkt Ihre Auffassung, dass die Abstimmungserläuterungen von zentraler Bedeutung sind. Sie haben es gesagt: Wir führen regelmässig Vox-Analysen durch, auch, um zu schauen, wo sich die Abstimmenden informieren. Regelmässig erhalten wir die Rückmeldung, dass sich über 80 Prozent unserer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger anhand des Abstimmungsbüchleins informieren.
Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat einen komplexen Auftrag erteilt, was die Abstimmungserläuterungen angeht. Der Bundesrat muss die Stimmberechtigten vor einer Abstimmung informieren; er muss die Haltung von Bundesrat und Parlament vertreten. Diese Informationen müssen vollständig, sachlich, transparent und verhältnismässig sein; Sie haben es aufgezählt. Die Erläuterungen müssen kurz sein; auch das steht im Gesetz. Diese Abstimmungserläuterungen bilden dann jeweils auch das inhaltliche Rückgrat der Informationstätigkeit unseres Bundesrates.
Sie haben den Abschnitt "In Kürze" zitiert und erwähnt. Sie alle wissen, dass das Abstimmungsbüchlein pro Vorlage aus vier Teilen besteht. Der erste Teil trägt, wie Sie richtig erwähnt haben, den Titel "In Kürze". Dann gibt es einen zweiten Teil, "Im Detail". Es folgt der dritte Teil mit den Argumenten des Referendums- bzw. des Initiativkomitees. Der vierte Teil enthält die Argumente des Bundesrates und des Parlamentes. Der Abschnitt "In Kürze" und die Seite mit den Empfehlungen, die ebenfalls zu diesem Abschnitt gehören, dienen der schnellen Orientierung. Die Empfehlungen in diesem Teil dürfen nicht länger als sechs Zeilen sein.
Diese gebotene Kürze für den Teil "In Kürze" zwingt den Bundesrat, sich auf den wesentlichen Aspekt einer Vorlage zu konzentrieren. Im Fall der Abstimmung zur Individualbesteuerung vom 8. März waren dies die steuerliche Gleichbehandlung von Verheirateten und Unverheirateten sowie die Abschaffung der Heiratsstrafe und des Heiratsbonus. Wie unterschiedlich die steuerliche Belastung in den Kantonen ist - das sprechen Sie ja an, geschätzter Herr Ständerat Stark -, legte der Bundesrat in den Abstimmungserläuterungen im Abschnitt "Im Detail" dar. Zudem - auch dies ist Teil des Abstimmungsbüchleins - erhalten die Referendumskomitees jeweils Platz für ihre Argumente. Im vorliegenden Fall hielten bekanntlich zehn Kantone, welche das Kantonsreferendum gegen das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung ergriffen hatten, im Abstimmungsbüchlein unter anderem Folgendes fest: "Die Kantone haben auf Ebene der Kantonssteuern längst wirksame Massnahmen umgesetzt, um die sogenannte Heiratsstrafe erfolgreich zu korrigieren."
In diesem Sinne halte ich zusammenfassend fest, dass die Abstimmungserläuterungen zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung aus Sicht des Bundesrates die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
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Ich möchte doch nochmals auf das Beispiel der Heiratsstrafe hinweisen. Herr Ständerat Fässler hat zu Recht gesagt, dass die Situation überhaupt nur dadurch entstanden ist, da das Abstimmungsbüchlein gemäss Bundesbericht falsche Zahlen enthielt. Deshalb wurde ja die Abstimmung nachträglich auch aufgehoben. Nichtsdestotrotz ist sie eben ein gutes Beispiel, um zu zeigen, weshalb es eben nicht nur für den Bundesrat, sondern auch für die eidgenössischen Räte hilfreich sein kann, in solchen Situationen über eine gewisse Flexibilität zu verfügen.
Wir gehen davon aus, dass wir auch heute nicht alle möglichen Situationen antizipieren können und aus diesem Grund ein gewisser Spielraum bestehen bleiben sollte. Es scheint mir noch einmal erwähnenswert, worauf auch die Kommissionssprecherin, Frau Ständerätin Z'graggen, hingewiesen hat: Bereits heute hat der Bundesrat einen sehr engen Spielraum. In der Regel stehen für Volksinitiativen maximal zwei mögliche Abstimmungstermine zur Verfügung, und auch Referenden finden in der Regel - in neun von zehn Fällen - an einem der ersten beiden möglichen Abstimmungstermine statt.
Ein Automatismus kann nicht antizipieren, was die Zukunft bringt, und vielleicht sind wir froh um eine gewisse Flexibilität. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, von diesem Automatismus abzusehen und Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen.
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Herr Nationalrat, ich kann das gerne kurz erläutern. Beim E-Voting verfolgt man eigentlich die genau gleiche Idee. Auch beim E-Voting, zu dem ein Versuchsbetrieb läuft - Stand heute sind vier Kantone daran beteiligt -, ist es darum gegangen, Einschränkungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass es ein Versuchsbetrieb bleibt. Es gibt beispielsweise Kantone, in denen sich die Einschränkung darauf bezieht, dass sich nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer oder Menschen mit Beeinträchtigungen beteiligen können. Eine andere Vorgabe ist, dass nur ein gewisser Anteil der Stimmen auf dem elektronischen Weg abgegeben werden kann, um eben genau dem Gedanken des Pilot- oder Versuchsbetriebs gerecht zu werden.
- RedetextSchweiz
Ich gehe auf die beiden Differenzen ein, erstens betreffend die Abstimmungsvorlagen, also, wie die Abstimmungstermine festgelegt werden, sowie zweitens betreffend das E-Collecting.
Zuerst zu den Abstimmungsvorlagen: Sie haben im letzten September Artikel 10 Absatz 1bisa zugestimmt. Sie wollen damit bei Volksinitiativen und Referenden festlegen, dass die entsprechenden Vorlagen neu von Gesetzes wegen in chronologischer Reihenfolge gemäss dem Datum der Einreichung beziehungsweise dem Datum der Schlussabstimmung zur Abstimmung gebracht werden. Abweichungen von diesem Vorgehen sollen nur im Ausnahmefall möglich sein. Wann über welche Vorlage abgestimmt wird, hängt bereits heute ganz wesentlich davon ab, wie und wie lange ein Erlass im Parlament beraten wird. Bei Volksinitiativen - ich denke, es ist wichtig, sich das vor Augen zu halten - stehen dem Bundesrat nach der Schlussabstimmung im Parlament durch die gesetzlichen Fristvorgaben, die bereits heute bestehen, gerade einmal zwei Abstimmungstermine für die Durchführung der Volksabstimmungen zur Verfügung. Auch bei fakultativen Referenden finden die Volksabstimmungen in neun von zehn Fällen an einem der ersten beiden möglichen Abstimmungstermine statt. Mit dieser nun vom Nationalrat beschlossenen Bestimmung wird die Festlegung der Abstimmungsvorlagen aus Sicht des Bundesrates in ein unnötig enges Korsett geschnürt. Es gab Situationen - ich glaube, das muss man sich auch vor Augen halten -, in denen nicht nur der Bundesrat über einen gewissen Spielraum froh war. Denken Sie zum Beispiel an den Fall der Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe". Das Bundesgericht hat in diesem Fall den Urnengang aufgehoben. Nach der Bestimmung, die der Nationalrat jetzt beschlossen hat, hätte der Bundesrat die Volksinitiative grundsätzlich unmittelbar wieder zur Abstimmung ansetzen müssen.
Das geltende Recht, wie wir es heute haben, verschaffte Bundesrat und Parlament damals ausreichend Zeit, sich nochmals inhaltlich mit den Anliegen der Initiative befassen zu können, ohne dass andere Volksinitiativen im Abstimmungsplan nach hinten hätten verschoben werden müssen. Mit der neuen Regelung ginge diese Flexibilität verloren. Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen solche Automatismen bei der Zuteilung von Vorlagen auf die Abstimmungstermine aus. Der Bundesrat kommt auch zum Schluss, dass sich der Kampf mit einer solchen Regelung dann wahrscheinlich neu um die Auslegung und die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen, wie sie jetzt in Artikel 10 Absatz 1bisa beschrieben sind, drehen dürfte. Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, beim Status quo mit dem bereits begrenzten Spielraum zu bleiben und Artikel 10 Absatz 1 bisa abzulehnen.
Ich komme noch kurz zu Artikel 84a, zu den E-Collecting-Versuchen. Ich möchte hier, wie auch in den Kommissionen der beiden Räte und auch hier bereits im Rat mehrfach betont, nochmals unterstreichen: Dem Bundesrat ist es wichtig, dass die E-Collecting-Versuche tatsächlich Versuche bleiben und ein definitiver Entscheid, ob E-Collecting dannzumal auch tatsächlich definitiv eingeführt werden soll, auch erst wieder nach der Auswertung dieser Versuche durch das Parlament gefällt werden soll. Über die Mittel, durch welche wir sicherstellen, dass das ein Versuch bleibt, kann man diskutieren. Im ersten Entwurf stand - hier beziehe ich mich auch auf das Votum von Nationalrat Benjamin Fischer -, dass man die Versuche zwingend örtlich, zeitlich und allenfalls anteilmässig beschränken soll, mit dem Ziel, dass es Versuche bleiben. Der Bundesrat kann sich aber auch dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission anschliessen, "anteilmässig" zu einer fixen Grösse zu definieren. Das heisst bei diesen Versuchen also konkret, dass bei einer Volksinitiative von den 100 000 Unterschriften, die eingereicht werden müssen, beispielsweise 30 000 dann elektronisch eingereicht werden dürfen und weiterhin mindestens 70 000 physisch eingereicht werden müssen. Das wäre dann eine zwingende Vorgabe, und die örtliche Einschränkung wäre dann "allenfalls" umzusetzen.
In diesem Sinne - ich sage es noch einmal - würde sich der Bundesrat dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission auch anschliessen.
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