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DV
Dr. oec. HSG

Dorle Vallender

Former member
FDP.Die Liberalen
SchweizAppenzell A.-Rh.

Mandate
Party
FDP.Die LiberalenSource: FDP-Liberale
Parliament
Schweiz
Electoral district
Appenzell A.-Rh.
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Female
Born
1. November 1941
References & source
Wikidata
Q73926865
Source body
CHE
Source updated
05.08.2026
Record updated
30.08.2026
First imported
14.08.2025
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Speeches(149)
  1. Redetext
    Schweiz

    Herr Walker, ist Ihnen bewusst, dass Ihr Antrag das Prinzip der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben gemäss Artikel 164 der Bundesverfassung verletzt? Ist Ihnen weiter bewusst, dass Sie damit neben dem Parlament auch das Volk ausschalten, das ja zu jedem Gesetz dank Referendum Stellung nehmen und die Frage beantworten kann, ob es den jeweiligen Artikel betreffend Gebührenlast im Gesetz will?

  2. Redetext
    Schweiz

    Herr Kollege Fattebert, wir wählen jeweils das Bundesgericht und anerkennen damit eine dritte unabhängige Gewalt, die unserer Verfassung und unseren Gesetzen verpflichtet ist. Genau dieser Verfassung hat sich das Bundesgericht verpflichtet gefühlt, als es diesen Entscheid in Sachen SVP-Initiative Zürich und in Sachen Emmen gefällt hat.

    Unsere Verfassung besagt, dass der Staat die Bürger nicht diskriminieren dürfe. Genau das - das hat das Bundesgericht erkannt - ist der Fall, wenn eine Einbürgerung abgelehnt wird, ohne dass eine Begründung abgegeben wird. Ich denke - und ich habe diese Frage an alle gerichtet -, wir alle möchten diskriminierungsfrei behandelt werden. Auch Sie, wenn Sie meinen, z. B. Anspruch auf eine Subvention zu haben, wollen wahrscheinlich einen begründeten Entscheid, warum diese bestimmte Subvention für die Landwirtschaft abgelehnt wird. Genau dieses Recht steht Ihnen zu, ich würde nie daran zweifeln wollen. Aber es steht allen Personen unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsbürgerschaft zu. Das gilt in unserem Staat, weil er ein Rechtsstaat ist.

  3. Redetext
    Schweiz

    Die FDP-Fraktion ist in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils der Meinung, dass in der Vorlage 5 zum Beschwerderecht kein Handlungsbedarf mehr besteht, dies aus folgenden Überlegungen:

    1. Ziel der Vorlage ist es, dass auch Einbürgerungsentscheide auf die Respektierung des Diskriminierungsverbotes hin geprüft werden können. Die FDP-Fraktion hat daher sowohl die Parlamentarische Initiative 01.455 der SPK unseres Rates als auch den Entwurf des Bundesrates unterstützt. Mit dem Entscheid des Bundesgerichtes wurde dieses Ziel sachgerecht und erst noch viel schneller erreicht. Die FDP-Fraktion anerkennt den Entscheid des Bundesgerichtes, wonach auch ausländische Staatsangehörige darauf vertrauen dürfen, dass sie einen Anspruch auf willkür- und diskriminierungsfreies Handeln des Staates haben. Das Bundesgericht hat als demokratisch legitimiertes, unabhängiges Gericht den Auftrag, darüber zu wachen, dass Verfassungs- und Gesetzesrecht eingehalten werden. Demgegenüber übersehen nach Meinung der FDP-Fraktion diejenigen, die den Einbürgerungsentscheid als politischen Entscheid qualifizieren, dass sich das Volk in der neuen Bundesverfassung ausdrücklich zum willkürfreien Handeln bekennt und den Rechtsweg offen hält, damit alle Personen eine vermutete Verletzung von Grundrechten überprüfen lassen können. Damit ist klargestellt, dass zwar die anbegehrte [PAGE 1471] Einbürgerung abgelehnt werden kann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der ablehnende Entscheid ist aber zu begründen. Das heisst, es ist offen zu legen, warum der Person die Einbürgerung verwehrt wird. Dass damit Gründe wie die so genannte "falsche ethnische Herkunft" ausscheiden, versteht sich von selbst. Sie sind immer diskriminierend, weil unsachlich, und verdienen keine rechtliche Anerkennung - so Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung.

    2. Wenn das Bundesgericht das Beschwerderecht anerkannt hat, besteht nach Meinung der FDP-Fraktion derzeit kein Handlungsbedarf für den Bund. Handlungsbedarf besteht demgegenüber in den Kantonen, die nun klären müssen, welche Organe bei ihnen zukünftige Einbürgerungen vornehmen können sollen. Sollen es Exekutivorgane, Gemeindeversammlungen, Bürgergemeinden oder vom Volk speziell gewählte Einbürgerungskommissionen sein? Die Kantone haben auch Spielraum betreffend die Anforderungen an einbürgerungswillige Personen.

    Die Bedingungen zur Einbürgerung dürfen anspruchsvoll sein. Verlangt werden darf z. B. der Nachweis der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse oder die Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen sowie - sehr wichtig - die Kenntnis einer Landessprache. Die Bedingungen dürfen sogar streng sein, aber sie dürfen weder willkürlich noch diskriminierend sein.

    Die FDP-Fraktion stützt den Entscheid der SPK und anerkennt damit zugleich die Unabhängigkeit des Bundesgerichtes. Die Anerkennung des Beschwerderechtes bei Einbürgerungsfragen und der Rechtsanspruch auf begründete Verwaltungsakte entsprechen letztlich dem Grundanliegen des Rechtstaates, der "rule of law". Oder anders gefragt: Möchten Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, bei Fällen, die Sie selber betreffen - wie z. B. bei Gewerbebewilligungen, Baugesuchen, Steuereinsprachen, Umzonungen oder vielem mehr -, auf Ihren Anspruch auf willkürfreies und diskriminierungsfreies Handeln des Staates zugunsten eines so genannt politischen Entscheides verzichten? Artikel 5 Absatz 1 unserer neuen Bundesverfassung bringt es auf den Punkt: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht."

    Namens der FDP-Fraktion bitte ich Sie, der SPK zu folgen und alle Minderheits- und Einzelanträge abzulehnen.

  4. Redetext
    Schweiz

    Es geht also um die von Ständerat Frick gewünschte straflose Aufzeichnung des privaten Telefonverkehrs, die heute verboten ist, es sei denn, die Gesprächsteilnehmer hätten einer Aufzeichnung ausdrücklich zugestimmt.

    Der Ständerat hat die Kritik unseres Rates aufgenommen und ist nun auch der Ansicht, dass seine Formulierung zu offen ist und einzig die Interessen des Anbieters schützt. Der Ständerat schlägt daher neu vor, auf die von uns monierten Literae b und c zu verzichten. Gleichzeitig hat er aber Litera b neu gefasst. Nach seinem neuesten Vorschlag soll die straffreie Aufzeichnung einzig im Geschäftsverkehr erlaubt sein, und zwar für bestimmte Geschäftsvorfälle wie Bestellungen, Aufträge, Reservationen oder ähnliche Geschäftsvorfälle.

    Ihre Kommission hat den Vorschlag in der dritten Runde eingehend geprüft. Positiv zu vermerken ist die Beschränkung auf bestimmte Geschäftsvorfälle im Geschäftsverkehr, bei denen es aus Beweisgründen für den Anbieter hilfreich ist, über eine Tonbandaufnahme zu verfügen. Allerdings erscheint der Zusatz "oder ähnliche Geschäftsvorfälle" nicht geeignet, in der Praxis die nötige Bestimmtheit und damit Rechtsschutz zu gewähren. Vielmehr würde es die Sache der Gerichte sein auszuloten, ob einem Rechtsgeschäft eine ähnliche Qualität wie Bestellung, Auftrag oder Reservation zukommt. Damit besteht aber gerade wieder die Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nicht in Kauf nehmen sollte oder - besser - darf. Der Gesetzgeber ist nach der Mehrheit Ihrer Kommission vielmehr gehalten, möglichst genau zu legiferieren und Unklarheiten, die bereits im Stadium der Legiferierung erkennbar sind, zu vermeiden. Schliesslich ist auch der Anbieterseite nicht gedient, wenn sie in Prozessen die Frage klären lassen muss, ob ein Rechtsgeschäft als Bestellung, Auftrag oder Reservation anzusehen ist. Ihre Kommission hat daher mit 6 zu 4 Stimmen beschlossen, die Fassung des Ständerates abzulehnen.

  5. Redetext
    Schweiz

    Die Parlamentarische Initiative Janiak verlangt, das im Privatrecht kodifizierte Konkurrenzverbot ersatzlos zu streichen. Dabei schwebt dem Initianten aber gemäss seinen Aussagen in der Kommission vor, ein abgeschlossenes Konkurrenzverbot für nichtig zu erklären.

    Die Kommission hat das Begehren geprüft und im Beisein von Vertretern der Verwaltung schliesslich mehrheitlich abgelehnt. Für die ablehnende Haltung der Kommissionsmehrheit sind folgende Überlegungen wegleitend:

    Das Konkurrenzverbot ist vom Gesetzgeber genügend bestimmt formuliert worden, um den Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszutarieren. Dabei hat der Gesetzgeber explizit darauf verzichtet, einseitig den Arbeitgeber in seinen wirtschaftlichen Interessen zu schützen. Das Konkurrenzverbot ist nämlich nur verbindlich, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Einblick in Daten des Geschäftes hat, die er bei Verlassen der Unternehmung zu seinem Vorteil bzw. zum Vorteil des nächsten Arbeitgebers ausnützen könnte. Das Konkurrenzverbot ist sodann nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen - also auf den konkreten Einzelfall bezogen - zu beschränken. Dies, damit das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungebührlich eingeschränkt oder sogar verhindert wird.

    Ein Konkurrenzverbot fällt zudem dahin, auch wenn es vertraglich vereinbart wurde, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr daran hat. Schliesslich hat ein reiches Richterrecht in der Vergangenheit dazu geführt, dass das Konkurrenzverbot heute für die Praxis leicht zu handhaben ist. Der Arbeitgeber weiss genau, dass eine unsachgerechte wirtschaftliche Fessel des Arbeitnehmers vom Gericht genauso wenig geschützt wird wie eine zu hohe finanzielle Fessel, mit der sich ein Arbeitnehmer dann freikaufen könnte. Genau daher - dies hat der Initiant zumindest in der Kommission anerkannt - beschäftigt das Konkurrenzverbot heute die Gerichte nicht mehr, denn die Praxis weiss, was sie darf und was nicht.

    Wenn der Initiant zudem beliebt macht, ein Konkurrenzverbot entspreche einer liberalen Gesetzgebung heute nicht mehr, dann könnte man dieser Argumentation zunächst noch folgen. Das würde dann aber heissen, dass die Privatautonomie im Privatrecht gelten sollte. Dann wären die Vertragsparteien frei, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren. Allerdings will Kollege Janiak eben keine liberale Gesetzgebung im Gebiete des Arbeitsrechtes, weil er ja das Konkurrenzverbot für nichtig erklären will. Dies entspricht nach Auffassung der Kommissionsmehrheit kaum einer liberalen Gesetzgebung. Dagegen sucht die bestehende, ausziselierte Regelung des Konkurrenzverbotes den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die verlangte Schriftlichkeit schützt den Arbeitnehmer notabene vor übereiltem Handeln; eine Karenzzeitentschädigung zulasten des Arbeitgebers und die Auflagen der Einschränkung, des Konkurrenzverbotes, belassen dem Arbeitgeber einen minimalen Schutz, falls dennoch gegen das Konkurrenzverbot verstossen wird.

    Nach Obligationenrecht Artikel 340b sind in aller Regel die Folgen eines verletzten Konkurrenzverbotes einzig der Ersatz des Schadens, der dem Arbeitgeber entsteht und auch von diesem zu beweisen ist, bzw. - falls vereinbart - die Zahlung einer Konventionalstrafe. Absatz 3 der Bestimmung, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes, kommt kaum zur Anwendung, und das macht auch Sinn.

    Ihre Kommission hat mit 10 gegen 9 Stimmen entschieden, der Initiative keine Folge zu geben. In Ergänzung zu dem, was vom Initianten und von der Sprecherin der Minderheit gesagt wurde, dass die Verwaltung der Initiative positiv gegenübersteht, möchte ich Ihnen aus dem Protokoll zur Kenntnis geben, dass der Vertreter des Bundesamts für Justiz erklärt hat: "Ich war erstaunt über diese Initiative, weil ich dachte, dass zu diesem Thema kein Handlungsbedarf besteht." Das spricht wohl für sich.

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    01.01.2025 – 31.12.2199

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