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Schweiz
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Female
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5. Oktober 1952
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Q2138047
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CHE
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09.06.2026
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02.07.2026
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14.08.2025
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Speeches(85)
  1. Redetext
    Schweiz

    Ich möchte kurz auf einige Punkte eingehen, die in der Diskussion erwähnt wurden: Herr Rechsteiner Paul verlangt Rückweisung des Geschäftes an die Kommission zur Überprüfung der Gültigkeit der Initiative. Ich muss Ihnen sagen, dass sich die RK eingehend mit der Frage der Gültigkeit der Initiative befasst hat. Gemäss Artikel 194 der Bundesverfassung darf eine Volksinitiative nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstossen. Was ist zwingendes Völkerrecht? Dazu gehören z. B. das Folterverbot, Völkermord, Sklaverei und der Grundsatz, dass keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage ausgesprochen werden darf. Zu den völkerrechtlichen Grundsätzen gehört auch das in Artikel 3 EMRK statuierte Verbot erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung. Es ist allerdings umstritten, ob dieses tatsächlich zum "ius cogens" des Völkerrechtes gehört.

    Die Kommission kam deshalb in Übereinstimmung mit dem Bundesrat zum Schluss, dass die Initiative unter diesen Aspekten nicht als Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht betrachtet werden kann. Die Kommission war aber ebenso klar der Meinung, dass die Initiative nicht mit der EMRK konform ist. Die EMRK-Konformität als solche kann aber jederzeit im einzelnen Fall überprüft und bei Begründetheit einer Beschwerde auch durchgesetzt werden. Die Schweiz muss dann ihre Gesetzgebung entsprechend anpassen.

    Aus diesem Grund kam die Kommission in der Frage der Gültigkeit zum Schluss, sie zu bejahen.

    Namens der Kommission beantrage ich Ihnen deshalb, den Antrag Rechsteiner Paul abzulehnen. Ich bin aber überzeugt, dass sich der Ständerat dieser wichtigen Frage nach der Tragweite des zwingenden Völkerrechtes mit der ihm eigenen Seriosität annehmen wird. Es wäre auch aus Gründen der politischen Klugheit und der demokratischen Tradition, die wir gegenüber Volksbegehren immer gepflegt haben, problematisch, die Initiative heute, nach dreijähriger Diskussion, für ungültig zu erklären. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir diese Diskussion in der Öffentlichkeit führen und auch die Bedeutung der Menschenrechte immer wieder thematisieren.

    Noch ein Wort zur Verantwortlichkeit der Behörden für allfällige Fehlurteile, wie sie die Initiative fordert. Die Haftung wurde von verschiedenen Rednerinnen und Rednern angesprochen. Hier kann ich mich auf den Hinweis beschränken, dass das geltende Recht die Haftung bereits vorsieht, und zwar sowohl in zivilrechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht. Ich darf auch daran erinnern, dass im Mordfall am Zollikerberg, der von mehreren Rednern erwähnt wurde, Beamte wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht standen, dann aber freigesprochen wurden, weil Ihnen keine Fahrlässigkeit [PAGE 301] nachgewiesen werden konnte. In einem anderen Fall hingegen wurde der Leiter einer Institution der Halbfreiheit wegen fahrlässiger Tötung und schwerer Körperverletzung verurteilt, weil er die Weisungen des Fachausschusses missachtet hatte. In der Folge verübten zwei Insassen einen Raubüberfall, bei dem es Tote und Schwerverletzte gab. Sie sehen, die Behörden tragen bereits heute Verantwortung für ihre Entscheide und können für allfällige Fehlentscheide ins Recht gefasst werden. Eine Verschärfung der Haftung in Richtung Gefährdungshaftung gäbe den verantwortlichen Behörden nicht einmal mehr die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis anzutreten. Das geht unserer Meinung nach entschieden zu weit.

    Seit dem Fall Zollikerberg ist im Vollzug vieles passiert. Das Urlaubsregime ist im ganzen Land sehr viel restriktiver geworden, worunter sehr oft auch Gefangene zu leiden haben, die nicht gefährlich sind. Es sind Kommissionen eingesetzt worden, damit das Risiko eines Fehlurteils ausgeschlossen werden kann. Auch die Zahl der Verwahrungen hat massiv zugenommen. Das hat auch Kritik ausgelöst, weil seither dem Aspekt der Sicherheit ein sehr viel grösseres Gewicht gegeben wird, was für viele Täter zu einer übermässigen Härte geführt hat. In anderen Fällen erscheint die Verwahrung aber auch gerechtfertigt. Ich erinnere Sie z. B. an den Fall der Frau, die in Parkhäusern Frauen angefallen und niedergestochen hat, oder an den Fall eines Täters, der über Jahre Kinder missbraucht und sie mit einer unheilbaren Krankheit angesteckt hat. Die Gesellschaft gehört vor solchen Menschen geschützt - wenn nötig lebenslänglich.

    Aber wir wollen auch, dass in solchen Fällen regelmässig überprüft wird, ob diese Notwendigkeit noch besteht. Jeder Mensch, auch jeder Straftäter, hat einen Anspruch darauf, sich verändern zu können. Das gehört zum Kerngehalt der Menschenrechte, und das unterscheidet den Menschen von anderen Lebewesen.

    Diese Initiative ist überflüssig und EMRK-widrig; ich bitte Sie deshalb, sie zur Ablehnung zu empfehlen.

  2. Redetext
    Schweiz

    Die Kommission für Rechtsfragen hat sich sehr eingehend mit der Initiative auseinander gesetzt und anerkennt, dass damit ein ernsthaftes und gewichtiges Anliegen aufgegriffen wird. Sie hat die Vertreterinnen des Initiativkomitees angehört und eine Subkommission eingesetzt und zusätzliche Massnahmen geprüft, um die Rückfallgefahr von gewalttätigen, gefährlichen Straftätern noch weiter reduzieren zu können. Man versprach sich davon, die Initiantinnen überzeugen zu können, dass die Revisionsvorlage ihren Anliegen besser Rechnung trägt als ihre Initiative. Man erhoffte sich zudem, sie mit zusätzlichen Vorkehren zur Erhöhung der Sicherheit zu einem Rückzug der Initiative bewegen zu können. Leider ist uns dies aber nicht gelungen, weshalb wir heute die Initiative behandeln müssen.

    Da diese Initiative diverse formelle und materielle Schwächen aufweist, lehnt die Kommission für Rechtsfragen die Initiative ab und beantragt Ihnen heute mit 19 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, sie dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen.

    Die Initiantinnen verlangen, dass ein Täter, der von mindestens zwei Gutachtern als extrem gefährlich und nicht therapierbar eingestuft wird, bis an sein Lebensende verwahrt wird. Entlassung und Hafturlaub sind gemäss Absatz 1 der Initiative ausgeschlossen. Nur wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass der Täter geheilt werden kann, kann das allenfalls zur Entlassung führen. Die Forderung nach lebenslänglicher unüberprüfbarer Verwahrung von Gewalttätern steht im Gegensatz zu den von der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgestellten völkerrechtlichen Grundsätzen. Diese schreibt in Artikel 5 Ziffer 4 vor, dass Gefangene in regelmässigen Abständen eine Überprüfung ihrer Inhaftierung verlangen können.

    Die Kommission für Rechtsfragen betrachtet die im Dezember verabschiedete Reform des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches als indirekten Gegenvorschlag zu dieser Initiative. Ich werde deshalb im Folgenden die Vorschläge der Initiative mit den Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches vergleichen. Es wird sich dabei herausstellen, dass die Vorschläge im neuen Gesetz nicht nur vielseitiger und flexibler sind, sondern in diversen Punkten weiter gehen als die Initiative und die öffentliche Sicherheit nachhaltiger gewährleisten als diese.

    Gemäss Initiative muss der Entscheid über die Verwahrung vom Gericht gefällt werden, das die Tat beurteilt. Entscheidet dieses auf Verwahrung, weil das Gutachten den Täter als extrem gefährlich oder nicht therapierbar bezeichnet, so muss er für den Rest seines Lebens versenkt werden.

    So wie ich die Richterinnen und Richter dieses Landes kenne, wird es den meisten von ihnen sehr schwer fallen, über einen Menschen ein derart endgültiges Urteil zu fällen, wie es die Initiative verlangt, besonders wenn ein Täter im Zeitpunkt des Urteils noch jung ist. Das Gleiche dürfte für die Gutachter und Gutachterinnen gelten. Wegen der Endgültigkeit und der Tragweite des Urteils ist daher anzunehmen, dass von der lebenslänglichen Verwahrung sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht und eventuell sogar davon abgesehen wird, selbst wenn der Täter gefährlich ist.

    Als nicht therapierbar werden in der Praxis einerseits Täter bezeichnet, die nicht bereit sind, sich in eine Therapie zu begeben, was sich im Laufe des Vollzuges ja ändern kann und damit eine neue Beurteilung ermöglichen sollte. Nichttherapierbarkeit kann sich aber auch aus der Tatsache ergeben, dass einfach eine entsprechende Einrichtung fehlt. Da stellt sich dann die Frage, ob es gerechtfertigt sei, jemanden bis zum Ende seines Lebens einzuschliessen, weil man ihm kein Angebot machen kann oder will. Das ist nicht nur unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit fragwürdig, sondern auch ökonomisch unvernünftig, denn die lebenslängliche Verwahrung im Hochsicherheitstrakt ist mit Sicherheit die teuerste Methode, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Das sei insbesondere an die Adresse all jener gesagt, die immer sparen und Kosten senken wollen.

    Therapieangebote sind aber nicht nur aus ökonomischen Gründen erwünscht, sondern auch aus Sicherheitsgründen. [PAGE 278] Ein Strafgefangener, der sich mit seiner Tat, seiner Vergangenheit und seiner Persönlichkeit auseinander setzt, hat wesentlich bessere Chancen, nicht rückfällig zu werden, als einer, der jahrzehntelang eingeschlossen ist, ohne über seine Vergangenheit nachdenken zu müssen.

    Im Gegensatz zum geltenden Recht ist nach dem neuen Gesetz die Verwahrung auch bei Ersttätern möglich. Insofern ist es der Initiative also ebenbürtig, mit dem Vorteil, dass die Verwahrung regelmässig überprüft werden muss und damit einer Entwicklung des Täters Rechnung tragen kann und ihn anspornt, sich mit seiner Tat und seiner Persönlichkeit auseinander zu setzen.

    Es gibt nämlich auch für schwere Straftäter so etwas wie ein Prinzip Hoffnung. Ich hatte kürzlich Gelegenheit, in der Strafanstalt Pöschwies im Kanton Zürich an einem Tag der offenen Tür - wenn man so sagen kann - Einblick in den Vollzugsalltag von schweren Straftätern zu nehmen. Übereinstimmend war für sie die Hoffnung auf eine dereinstige Entlassung das entscheidende Moment, nicht zu resignieren, doch noch etwas wie eine Lebensperspektive zu entwickeln und sich mit ihrer Vergangenheit und ihren Straftaten auseinander zu setzen. Ich war aber auch sehr beeindruckt von den Ansätzen der Arbeit der Therapeuten, deren Umgang mit den Gefangenen, der alles andere als zimperlich oder verharmlosend ist.

    Ich bestreite aber nicht, dass es tatsächlich Täter gibt, die nicht therapierbar sind. Wir kennen die Fälle: Ferrari, Hauert, "le sadique de Romont". In solchen Fällen ist es richtig und nötig, dass die Täter hinter Schloss und Riegel bleiben. Das ermöglicht aber auch das neue Strafgesetzbuch - das geltende übrigens auch. Für eine lebenslängliche Verwahrung braucht es also keinen neuen Verfassungsartikel.

    Der zentrale Unterschied zwischen der Initiative und dem Gesetz besteht darin, dass die Verwahrung nach neuem StGB vom Gericht auch nachträglich noch angeordnet werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt des Urteils nicht richtig erkannt wurde, oder die Rückfallgefahr auch nach Durchführung einer stationären Massnahme noch besteht; ich verweise auf Artikel 62c Absatz 4. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung ist rechtsstaatlich recht heikel, aber sie entspricht einem in der Praxis relevanten Bedürfnis und trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Falle eines Ersttäters für Gericht und Gutachter oft schwierig ist, die Prognose ein für alle Mal festzulegen. Für die Täter ist das neue Gesetz damit eigentlich härter als die Initiative, weil sie nicht damit rechnen können, nach Absitzen der Freiheitsstrafe oder nach dem Vollzug einer Massnahme tatsächlich entlassen zu werden.

    Die Initiative legt sehr viel Wert auf die erste Begutachtung und weckt damit Erwartungen an diese, die kaum erfüllt werden können, weil die Psychiatrie keine exakte Wissenschaft ist und nie sein wird. Dass sie in jedem Fall mindestens zwei unabhängige Gutachten für die Beurteilung eines Täters verlangt, macht die Sache auch nicht besser. In der Kommission haben wir uns trotzdem gefragt, ob wir diese Forderung übernehmen sollten, um den Initiantinnen entgegenzukommen. Wir sind aber zum Schluss gekommen, dass die Forderung aus praktischen Gründen abgelehnt werden muss. In der Schweiz ist die Zahl forensischer Psychiaterinnen und Psychiater so beschränkt, dass es kaum möglich wäre, in allen Fällen zwei zu finden, die mit den zu beurteilenden Fällen bisher nichts zu tun hatten.

    In der Kommission für Rechtsfragen haben wir auch nicht ganz verstanden, weshalb die Initiantinnen und Initianten der Erstbegutachtung einen derart zentralen Stellenwert beimessen, eine Überprüfung der Voraussetzungen der Verwahrung durch eine neue Begutachtung aber derart strikte ablehnen. In beiden Fällen verlangt das Gesetz qualifizierte Gutachter. Es ist deshalb etwas widersprüchlich, wenn den einen ein richtiges Urteil zugetraut wird, den andern aber nicht. Hier sind wir aber auf einen Widerstand gestossen, der schwer nachvollziehbar ist.

    Auch bezüglich des Urlaubes ist das Gesetz strenger als die Initiative: Es schliesst Urlaub für alle Straftäter aus, bei denen Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht - also auch für die nicht gefährlichen. Auch hinsichtlich der Entlassung haben wir zusätzliche Schranken eingebaut, indem wir im Gesetz vorgeschrieben haben, dass in bestimmten Fällen die Probezeit immer wieder erneuert werden kann, wenn bei den Vollzugsbehörden der Eindruck besteht, dass jemand noch eine gewisse Betreuung und Begleitung braucht.

    Auf weitere Fragen werde ich am Schluss der Debatte gerne zurückkommen, nachdem ich auch Ihre Argumente gehört habe.

  3. Redetext
    Schweiz

    Meine Parlamentarische Initiative verlangt, dass der Schutz der parlamentarischen Immunität bei Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Antirassismusstrafnorm nicht mehr greift. Es geht mir dabei um die relative Immunität. Ich bin aber grundsätzlich offen, die Fragestellung auch bezüglich des Bereichs der absoluten Immunität zu diskutieren, wenn hiezu in der zweiten Phase der Behandlung dieser Initiative das Bedürfnis besteht.

    Für die Aufhebung der parlamentarischen Immunität bei rassistischen Delikten sprechen sowohl politische als auch juristische Gründe. Rassismus und Antisemitismus sind auch in der Schweiz weiterhin ein Thema und nehmen in Zeiten von Konflikten und kollektiven Schuldzuweisungen tendenziell zu. Ich denke dabei an die Gefühle, die die Politik Israels bei vielen auslöst; ich denke aber auch an die Ängste vor extremistischen Islamisten und an die pauschalen Vorurteile, die dadurch ausgelöst werden. Hier ist die Politik gefordert. Die Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben die Aufgabe und gleichzeitig die Pflicht, gegenüber der Bevölkerung als Vorbilder aufzutreten, aufklärerisch zu wirken und dafür zu sorgen, dass rassistische Äusserungen und Handlungen tabu sind. Ich erinnere in diesem Zusammenhang auch an die Debatte um die Aufhebung der Immunität von Rudolf Keller; damals brachte es der frühere SVP-Ständerat Ulrich Zimmerli deutlich auf den Punkt, indem er sagte, es sei "nicht gleichgültig, ob eine landläufige Ehrverletzungsklage oder aber die Missachtung einer Strafnorm aus einem hochsensiblen Bereich wie dem Verbot der Rassendiskriminierung und dem Kampf gegen den Antisemitismus infrage steht".

    Mit der Aufhebung der Immunität bei rassistischen Delikten würde das wichtige Signal an die Bevölkerung gesandt, dass es der Politik mit dem Widerstand gegen den Rassismus Ernst ist und dass es bei echten Verstössen gegen Artikel 261bis StGB keine parlamentarische Narrenfreiheit mehr gibt. Die bisherigen Erfahrungen mit der Antisemitismus- und Antirassismusstrafnorm zeigen, dass die demokratische [PAGE 178] Auseinandersetzung in unserem Land durch diese Bestimmung nicht behindert wird: Die Rassismusstrafnorm ist kein Maulkorbgesetz. Zudem ist sich die Justiz bewusst, dass die Strafnorm mit einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht anzuwenden ist. Das entspricht auch ihrer bisherigen Praxis, um einer Politisierung der Justiz entgegenzuhalten.

    Ausgeblieben sind auch die weitherum befürchteten Knebelungswirkungen in den Auseinandersetzungen über die Ausländerpolitik. Gesamthaft lässt sich feststellen, dass die Versuche, das Strafrecht in diesem Bereich zu bemühen, nach wie vor aussergewöhnliche Ausnahmen sind. Das viel zitierte Recht auf Polemik in der politischen Auseinandersetzung braucht auch nicht herangezogen zu werden, weil die landläufige Polemik von der Strafnorm nicht erfasst ist und daher kein Grund zur Eröffnung eines Strafverfahrens besteht.

    Sie werden vielleicht einwenden: Was nützt es mir, wenn ich vom Gericht in zweiter Instanz freigesprochen werde, wenn mich jeder vor Gericht zerren kann und ich bis zu einem Freispruch jahrelang am Pranger stehe? Denken Sie daran, dass Artikel 261bis ein Offizialdelikt erfasst. Das heisst einerseits, die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, echte Verstösse von sich aus zu verfolgen; das bedeutet andererseits aber auch, dass auf Anzeige hin nicht zwingend ein Verfahren eröffnet werden muss - dies im Gegensatz zur Ehrverletzung, die ein Antragsdelikt ist.

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ein Grossteil der Kantone keine relative Immunität kennt und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass kantonale Parlamentarierinnen und Parlamentarier gehäuft in ungerechtfertigte Strafverfahren verwickelt werden. Es besteht damit Gewähr, dass es nicht zu einer Häufung von Strafverfahren gegen Ratsmitglieder kommt, wenn wir die Immunität im Sinne der Initiative einschränken.

    Professor Niggli, der Experte in Sachen Rassismusdelikte, unterstützt diese Initiative übrigens mit Nachdruck und formuliert es so: "Politiker dürfen weiterhin unanständig sein, wenn sie das für notwendig halten." Niggli geht persönlich sogar so weit zu sagen, die betroffenen Politiker hätten nur Vorteile von der Aufhebung der Immunität, weil nämlich häufig der Verdacht hängen bleibe, wenn die Immunität nicht aufgehoben werde, sei dies nur der Kollegialität unter Politikerinnen und Politikern zu verdanken.

    Es gibt keinen legitimen Schutz vor rassistischer Brandstiftung, und es steht fest, dass jede auch nur halbwegs seriöse politische Arbeit durch diese Strafnorm nicht behindert wird. Ich bitte Sie daher, der Initiative Folge zu geben. Sie geben damit der Politik die Chance, sich eines Schutzes zu entledigen, der ihrer unwürdig ist.

  4. Redetext
    Schweiz

    Ich bitte Sie, sowohl den Antrag Wasserfallen als auch den Antrag Wirz-von Planta abzulehnen. Ziel der Bestimmung in Artikel 21 ist es, den bisherigen und den zukünftigen Datenbestand den gleichen Regeln zu unterwerfen, also beispielsweise auch den gleichen Löschungsregeln zu unterstellen. Wenn wir dem Antrag Wirz-von Planta/Wasserfallen zustimmen würden, dann würde das bedeuten, dass wir zwei verschiedene Datenbestände haben, dass zwei verschiedene Löschungssysteme über 30 Jahre hinweg aufrechterhalten werden müssen, und das ist dann wohl noch sehr viel komplizierter als das, was Herr Wasserfallen als kompliziert bezeichnet hat. Diese Komplikation hat er schon im Zusammenhang mit den Löschungsvorschriften beschrieben, dass es nämlich für die anordnende Behörde nicht immer einfach ist zu [PAGE 1251] wissen, wann ein Verfahren abgeschlossen ist. Aber hier, in Artikel 21, geht es nicht darum, sondern hier geht es darum, auf beide Datensammlungen die gleichen Regeln anzuwenden.

    Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diese Anträge abzulehnen.

  5. Redetext
    Schweiz

    Ich beantrage Ihnen, der Kommission zu folgen. Wir müssen uns noch einmal vergegenwärtigen, worin eigentlich bei der Verwendung von DNA-Profilen der Grundrechtseingriff besteht. Der Grundrechtseingriff ist insofern leicht - wie das Frau Bundesrätin Metzler gesagt hat -, als ein Wangenschleimhaut-Abstrich keinen invasiven Eingriff in die körperliche Integrität darstellt. Nicht die Probenahme als solche ist aber der gravierende Grundrechtseingriff, sondern die Analyse der DNA, des genetischen Profils jedes Menschen, und die Registrierung dieses Profils für dreissig Jahre. Das macht die Schwere des Grundrechtseingriffes aus, und das fordert uns auf, Massnahmen zu ergreifen, die diesen Grundrechtseingriff verhältnismässig machen.

    Wir haben deshalb klare Löschregeln aufgestellt. Wir waren in der Kommission einstimmig der Ansicht, dass es nicht Sache des Betroffenen ist, ein Gesuch einzureichen, um eine Löschung zu beantragen, sondern dass es Sache der Behörden ist, diese Löschung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Frist abgelaufen ist. Die Registrierung und die Aufnahme im Informationssystem sind eine staatliche Aufgabe, und dann ist es auch Pflicht des Staates, die Löschungsregeln, die im Gesetz vorgeschrieben sind, einzuhalten.

    Ich bitte Sie, hier der einstimmigen Kommission zu folgen.

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    01.01.2025 – 31.12.2199

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