Toni Bortoluzzi
- Party
- Schweizerische Volkspartei
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Zürich
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 16. Februar 1947
- Occupation
- Schreiner
- Language
- German
- Address
- Betpurstr. 6
8910 Affoltern a.A.
- Kantonsrat
- Schweizerische Volkspartei· VIII Affoltern
- Wikidata
- Q677774
- Source body
- CHE
- Source updated
- 11.06.2026
- Record updated
- 06.07.2026
- First imported
- 14.08.2025
- JaSchweizMilitärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme. Änderung der Militärgesetzgebung (Geschäft des Bundesrates)NationalratWintersession 2008 · 01.12.2008Result: 144 Yes · 37 No · 4 Abst. · 15 Absent
- EnthaltungSchweizResult: 86 Yes · 78 No · 30 Abst. · 6 Absent
- Hat nicht teilgenommenSchweizStrafprozessrecht. Vereinheitlichung (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2008 · 15.09.2008Result: 91 Yes · 53 No · 1 Abst. · 55 Absent
- JaSchweizNachtarbeit. Strengere gesetzliche Regelung (Parlamentarische Initiative)NationalratHerbstsession 2008 · 15.09.2008Result: 103 Yes · 55 No · 4 Abst. · 38 Absent
- JaSchweizStrafprozessrecht. Vereinheitlichung (Geschäft des Bundesrates)NationalratSommersession 2007 · 04.06.2007Result: 108 Yes · 58 No · 1 Abst. · 33 Absent
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- RedetextELG. Anrechenbare MietzinsmaximaNo. 14.098Schweiz
Wir haben die Vorlage des Bundesrates ja nicht inhaltlich beraten, also können wir dazu auch keine Stellung nehmen. Warum es mit der Rückweisung so lange dauern soll, wie Frau Schenker gesagt hat - bis 2018 -, ist nicht nachvollziehbar und nicht einzusehen, nachdem offensichtlich die Verwaltung bereits an der Arbeit ist. Die wird durch einen Rückweisungsbeschluss auch kaum verzögert.
Sehen Sie - um vielleicht nochmals darauf hinzuweisen -, was hat zum Entscheid der Kommission geführt? Es ist vielleicht hier in der Diskussion etwas zu wenig zum Ausdruck gekommen. Wir haben einen Schwelleneffekt bei den Ergänzungsleistungen. Das Problem dieses Schwelleneffekts führt dazu, dass wir Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben, die keine Berechtigung haben, Ergänzungsleistungen zu beziehen, weil sie den Rechtsanspruch nicht erfüllen. Dadurch müssen sie Steuern zahlen und Selbstbehalte in der Krankenversicherung, der Einfluss der Prämienverbilligung spielt eine Rolle. Dieses Zusammenspiel führt dazu, dass Leute, die eben keine Ergänzungsleistungen bekommen, letztlich über weniger Mittel verfügen als Ergänzungsleistungsbezüger, und das ist ein Problem, das Sie mit dieser Vorlage zu den Mietzinsmaxima weiter verschärfen. Also wird die Anspruchsberechtigung für höhere Mietzinsbeiträge dazu führen, dass diese Ungerechtigkeit weiter vergrössert wird. Wir wollen mit einer Gesamtrevision diese Problematik angehen, es soll eben hier diese Ungleichheit möglichst beseitigt werden.
Das ist eigentlich der Hauptgrund für die Rückweisung, und ich bitte Sie, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen.
- RedetextELG. Anrechenbare MietzinsmaximaNo. 14.098Schweiz
Gut, dass eine Mietzinsentwicklung stattgefunden hat, habe ich übrigens in meinen Ausführungen erwähnt. Das ist ja unbestritten, vor allem in städtischen Gebieten ist diese Entwicklung ja bewiesen und nicht sehr einfach. Man hat in der Kommission gegenüber diesem Anliegen keine wirklich vertiefte Opposition gemacht. Wir haben ihm zugestimmt, aber wir sind der Meinung, dass es nicht angeht, dass man einfach Elemente mit Kostenfolgen vorzieht, während man Elemente, die zu einer Stabilisierung der Ausgaben führen, auf die lange Bank schiebt; das ist das einzige Problem. Wir verlangen in der Mehrheit, dass eine Gesamtrevision durchgeführt wird, die der Entwicklung der Ergänzungsleistungen generell Rechnung trägt.
- RedetextELG. Anrechenbare MietzinsmaximaNo. 14.098Schweiz
Frau Kollegin Heim, diese Frage müssen Sie Herrn Bundesrat Berset stellen, denn er hat vor gut einem Jahr eine Gesamtrevision in Aussicht gestellt. Wenn man im Bundesamt für Gesundheit Interesse an einer Gesetzesrevision hat, dann kann man, wie man sieht, wenn man so zurückschaut, sehr schnell arbeiten; ich nehme an, das ist auch in diesem Fall möglich.
- RedetextELG. Anrechenbare MietzinsmaximaNo. 14.098Schweiz
Das ist klar, die Kommission hat die Frage der Mietzinsmaxima ja zu einem früheren Zeitpunkt ohne Gegenstimme unterstützt, allerdings im Wissen darum, dass der Bundesrat bereits zu jenem Zeitpunkt - Herr Bundesrat Berset kann das dann allenfalls bestätigen - davon gesprochen hat, die Ergänzungsleistungsgesetzgebung einer Gesamtrevision zu unterziehen. Es ist natürlich problematisch, wenn bei einer finanziellen Entwicklung, wie ich sie aufgezeigt habe - also 50 Prozent Mehrausgaben innert acht Jahren -, vor allem vorgezogen wird, was mehr Kosten verursacht, und Elemente, die eine Stabilisierung zum Inhalt haben, auf die lange Bank geschoben werden. Ich glaube, das ist der Hauptgrund, warum die Kommission, wenn auch knapp, mit 13 zu 12 Stimmen, zu diesem Rückweisungsentscheid gekommen ist.
Man muss vielleicht in diesem Zusammenhang auch festhalten: Wenn man die Kostenentwicklung bei den Ergänzungsleistungen ansieht, stellt man fest, dass man etwa 30 Prozent der Mehrkosten auf die Demografie zurückführen müsste - dagegen kann man wenig machen - und etwa gleich viele Prozente auf unsere Änderungen in der Pflegefinanzierung. Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das wir vor einiger Zeit verabschiedet haben, hat dazu geführt, dass die Ergänzungsleistungen stärker belastet werden. Bei diesen zwei Elementen dürfte es schwierig sein, Korrekturen anzubringen. Zwischen 30 und 40 Prozent der Mehrausgaben haben aber vor allem mit Abgrenzungen zu tun. Dies könnte dazu führen, dass man in der Revision dieser Gesetzgebung Einsparungen erzielen könnte.
- RedetextELG. Anrechenbare MietzinsmaximaNo. 14.098Schweiz
Die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung und zur Invalidenversicherung sind ja ein sozialpolitisch zweckmässiges Instrument zur Vermeidung von Armut von Rentnerinnen und Rentnern. Ergänzungsleistungen setzen individuelle Beiträge fest und sind mit einem Rechtsanspruch verbunden. So viel zu Beginn.
Vor gut einem Jahr hat der Bundesrat eine Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes in Aussicht gestellt. Nun beantragt er hier mit dieser Vorlage, das Element der anrechenbaren Mietzinse vorzuziehen; diese wurden 2001 das letzte Mal angepasst. Dagegen gab es grundsätzlich auch in der Kommission wenig Vorbehalte. Die Mietzinse haben sich in dieser Zeit um etwa 20 Prozent erhöht, und vor allem in städtischen Gebieten sind Wohnungen im Bereich des Ergänzungsleistungsmaximums recht schwierig zu erhalten und zu vermitteln. Der Handlungsbedarf für eine Korrektur hat denn letztlich auch dazu geführt, dass die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen Eintreten beschlossen hat.
Allerdings hat sich dann ein Rückweisungsantrag durchgesetzt, den wir Ihnen hier zur Annahme empfehlen. Vor allem [PAGE 1735] hat die Entwicklung der Ergänzungsleistungen in den vergangenen zehn Jahren zu diesem Entscheid geführt. Während im Jahr 2005 noch Ausgaben von rund 3 Milliarden Franken getätigt wurden, waren es 2013 - also nur acht Jahre später, in dieser kurzen Zeit - 50 Prozent mehr, also rund 4,5 Milliarden Franken. Die Mehrheit der Kommission stellt auch aus dieser Sicht Handlungsbedarf fest. Es geht also nicht nur um den Ausbau mit der Mietzinsanpassung, es geht vielmehr auch darum, den Bundesrat zu beauftragen, gleichzeitig Fehlanreize und Schwellenprobleme einer Gesamtkorrektur zu unterziehen und die dabei aufgeworfenen Fragen einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist vielleicht weniger bekannt, dass Ergänzungsleistungen erstens einmal steuerfrei sind und dass Ergänzungsleistungsbezüger zweitens für Leistungen der Krankenversicherung keine Selbstbehalte bezahlen. Es gibt weitere solche Privilegien, wie man das nennen könnte. Weiter spielen in diesem Zusammenhang auch das Problem mit den Prämienverbilligungen und Abgrenzungsprobleme eine Rolle.
Aufgrund dieser Ausgangslage beantragt Ihnen die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen die Rückweisung an den Bundesrat, um auch die vorhin genannten Elemente einer Korrektur zu unterziehen und sie in eine Gesamtrevision der Ergänzungsleistungsgesetzgebung zu integrieren.
Ich bitte Sie hier also im Auftrag der Mehrheit der Kommission, dem Rückweisungsantrag Folge zu geben.
- PostulatDirektionSchaffung eines zweckmässigen ParlamentsgebäudesNo. 191/1989
- InterpellationDirektion
- PostulatDirektion
- PostulatDirektion
- MotionDirektion
- StändigSchweiz
- Mitglied15.12.2011 – 29.11.2015
- Mitglied03.12.2007 – 04.12.2011
- Mitglied01.12.2003 – 02.12.2007
- Präsident/in26.11.2001 – 30.11.2003
- Vizepräsident/in06.12.1999 – 25.11.2001
- Mitglied04.12.1995 – 05.12.1999
- StändigSchweiz
- Mitglied15.12.2011 – 29.11.2015
- Mitglied03.12.2007 – 04.12.2011
- RatNationalrat(NR)Schweiz
- Parlament (Legislativrat)05.12.2011 – 29.11.2015
- Parlament (Legislativrat)03.12.2007 – 04.12.2011
- Parlament (Legislativrat)01.12.2003 – 02.12.2007
- Parlament (Legislativrat)06.12.1999 – 30.11.2003
- Parlament (Legislativrat)04.12.1995 – 05.12.1999
- Parlament (Legislativrat)25.11.1991 – 03.12.1995
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- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
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