Beda Stähelin
Die Mitte/EVP
Grosser RatFrauenfeld
Mandate
- Party
- Die Mitte
- Parliamentary group
- Die Mitte/EVP
- Parliament
- Grosser Rat
- Electoral district
- Frauenfeld
- Parliament page
- Official profile
Personal
- Gender
- Male
- Born
- 10. August 1986
- Occupation
- Rechtsanwalt
- Language
- German
Contact
- Phone
- 071 677 05 80
- Address
- Schulstrasse 2c
8500 Frauenfeld
Also active in
- Gemeinderat
- Die Mitte
References & source
- Source body
- TG
- Record updated
- 04.07.2026
- First imported
- 14.08.2025
Voting record(1056)
- NeinGrosser RatGesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (FLEMBG) (Gesetz)Result: 15 Yes · 95 No · 7 Abst. · 0 Absent
- NeinGrosser RatVoranschlag 2025 und Finanzplan 2026-2028 (Beschluss)Result: 47 Yes · 76 No · 0 Abst. · 0 Absent
- JaGrosser RatResult: 115 Yes · 0 No · 0 Abst. · 0 Absent
- NeinGrosser RatResult: 34 Yes · 76 No · 3 Abst. · 0 Absent
- JaGrosser RatResult: 104 Yes · 0 No · 0 Abst. · 0 Absent
Interests(10)
- —Gebra AG, Kreuzlingen · Verwaltungsrat, MitgliedFührungs- und Aufsichtsgremiensince 01.01.2025Grosser Rat
- —PG Frauenfeld · Gemeinderat, MitgliedPolitische Ämtersince 01.01.2025Grosser Rat
- —Genossenschaft Pressverein Frauenfeld, Frauenfeld · Vorstand, MitgliedFührungs- und Aufsichtsgremiensince 01.01.2025Grosser Rat
- —Die Mitte Bezirk Frauenfeld · Vorstand, MitgliedPolitische Ämtersince 01.01.2025Grosser Rat
- —Thurgauer Gewerbeverband (TGV) · Vorstand, MitgliedFührungs- und Aufsichtsgremiensince 01.01.2025Grosser Rat
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Speeches(9)
- Mitglied GRSpeechGrosser RatWie angekündigt beantrage ich, dass § 32 Abs. 2 PBG wie folgt neu formuliert wird: "Diese Frist kann aus triftigen Gründen um höchstens vier Jahre bis zu einer Gesamtdauer von höchstens sieben Jahren verlängert werden." Wieso? Bei der Planungszone handelt es sich um eine für die betroffenen Grundeigentümer wirklich sehr einschneidende Massnahme. Entsprechend zurückhaltend sollte dieses Mittel auch eingesetzt werden. Das geltende Recht sieht jetzt vor, dass eine Planungszone für bis zu zwei Jahre festgelegt und anschliessend um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Weil das so der bundesrechtlichen Vorgabe in Art. 27 RPG nicht entspricht, muss § 32 Abs. 1 PBG dahingehend angepasst werden, dass die Dauer der erstmaligen Festlegung der Planungszone bis zu fünf Jahre betragen kann. So weit, so gut. Die Fassung des Regierungsrates geht aber über diese Vorgabe hinaus, indem nämlich die fakultative Verlängerungsmöglichkeit von zwei Jahren in Abs. 2 beibehalten werden sollte, wird die maximale Dauer der Planungszone von bisher vier Jahren auf neu sieben Jahre erhöht, also statt 2 + 2 neu 5 + 2. Entgegen dem, was die Botschaft da suggeriert, geht es also nicht bloss um eine Anpassung an das übergeordnete Recht, sondern zugleich um eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht, und schon das ist diskutabel. Die Kommission ging dann aber noch weiter und hob auch noch die Obergrenze von zwei Jahren für die Verlängerung auf. Damit wird dann wirklich maximale Flexibilität auf Kosten der Grundeigentümer geschaffen, was doch sehr fragwürdig ist. Mit der nun vorliegenden Regelung wäre es möglich, dass eine Planungszone für ein oder zwei Jahre festgelegt und anschliessend um fünf oder sogar sechs Jahre verlängert werden kann, was doch einigermassen absurd erscheint. Und nicht nur das, die neue Formulierung ist meines Erachtens auch bundesrechtswidrig. Art. 27 RPG gibt explizit vor, dass eine Planungszone für längstens fünf Jahre festgelegt werden kann. Da kann es dann natürlich nicht sein, dass das kantonale Recht eine Verlängerung um die Dauer von sechs Jahren zulässt. Auch mir ist klar, dass das sicher nicht der Regelfall sein wird, aber möglich ist es gemäss dieser Formulierung im Gesetz. Nun, ich habe gewisses Verständnis dafür, dass es in Ausnahmefällen nötig sein kann, dass eine Planungszone für über fünf Jahre hinaus Bestand haben muss. Ich wollte daher zunächst den Antrag stellen, dass wir zur regierungsrätlichen Fassung zurückkehren. Ich befürchte aber, dass ich damit den betroffenen Grundeigentümern einen Bärendienst leisten würde. Denn realistischerweise werden die Gemeinden tendenziell einfach längere Planungszonen festlegen, wenn die Verlängerungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Und das kann es natürlich auch nicht sein. Aus dieser Überlegung ist der eingangs erwähnte Kompromissvorschlag entstanden. Sie sehen, richtig glücklich werde ich mit dieser Bestimmung sowieso nicht mehr. Damit ich aber halbwegs ruhig schlafen kann, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie meinen Antrag unterstützen würden. So wird dann immerhin der meines Erachtens komplett unzumutbare Fall ausgeschlossen, dass mit der Verlängerung einer einmal festgelegten Planungszone um fünf oder sogar sechs Jahre gerechnet werden muss.
- Mitglied GRSpeechGrosser RatAllenthalben wird geklagt über administrative Hürden, über komplizierte und langwierige Verfahren, Überregulierung usw. Eigentlich herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass diese Entwicklung hin zu immer noch mehr Vorgaben, immer noch mehr Komplexität unter dem Strich mehr schadet als nützt, und trotzdem scheint sie ungebremst weiterzugehen. Das gilt nicht nur, aber es gilt vor allem auch im Baubereich. Es ist mitunter wirklich absurd, wie steinig der Weg zur Baubewilligung sein kann. Umso unverständlicher ist dies, wenn gleichzeitig über Probleme, wie fehlender Wohnraum, ungenügende Infrastruktur und steigende Baukosten lamentiert wird. Das eine führt zwangsläufig zum anderen. Die Stossrichtung der vorliegenden Teilrevision des PBG erscheint hier als löbliche Ausnahme zur genannten Entwicklung. Es wird tatsächlich einmal versucht, gewisse Hürden abzubauen und Verfahren zu vereinfachen. Durch die bessere Koordination bei Vorhaben mit projektbezogener Planung soll das unsägliche Nacheinander von Rahmen- bzw. Nutzungsplanung und Baubewilligungsverfahren entfallen. Es werden weitere Bauvorhaben dem unkomplizierten Meldeverfahren unterstellt, und der Katalog bewilligungsfreier Sachverhalte wird ergänzt. Schliesslich ist auch eine geringfügige Erweiterung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Verfahrens vorgesehen. Natürlich ist das alles nicht weltbewegend, aber es sind kleine Schritte in die richtige Richtung, was wir voll unterstützen. Klar ist aber auch, dass solche Änderungen auch mit gewissen Nachteilen und Risiken verbunden sind. Ganz konkret gilt das hier vor allem für die vorgesehene Ausweitung des Meldeverfahrens. Der Verzicht auf das Bewilligungsverfahren bedingt, dass den Interessen betroffener Dritter nicht mehr im gleichen Masse Rechnung getragen werden kann. Die entsprechenden Einwände und Befürchtungen sind durchaus berechtigt. Allerdings wird man immer einen Grund finden, nicht zu vereinfachen, nicht zu deregulieren. Wenn man es da immer allen recht machen will, dann wird sich tatsächlich nie etwas ändern. Wir sind da jedenfalls der Meinung, dass der Versuch eines Schritts hin zu etwas einfacheren und schnelleren Verfahren absolut unterstützenswert ist und dass dafür halt auch ein Preis zu zahlen bzw. gewisse Risiken in Kauf genommen werden müssen. Zu den weiteren Teilbereichen, die Gegenstand der Vorlage bilden: Was den Teilbereich Biodiversität anbelangt, scheint die offenbar rein deklaratorische Nennung der Massnahmen zur Förderung der Biodiversität in den §§ 18 und 24 nicht wirklich nötig zu sein. Insofern kann darauf verzichtet werden, wobei wir auch gut mit dem Kompromiss in der Kommissionsfassung leben können. Im Teilbereich kantonale Nutzungszone (KNZ) geht es um eine unseres Erachtens sinnvolle Überarbeitung der Regelungen zur kantonalen Nutzungszone. Hervorzuheben ist hierbei, dass eine KNZ neu auch eine Zone des Nichtbaugebietes sein kann, was natürlich sinnvoll ist. Beim Teilbereich privatrechtliche Einsprachen schliesslich geht es um einen blossen gesetzlichen Nachvollzug dessen, was Kraft Rechtsprechung ohnehin gilt. Dazu gibt es eigentlich nichts zu sagen. Im Ergebnis ist die Fraktion Die Mitte/EVP für Eintreten und wird der Vorlage im Grundsatz zustimmen.
- Mitglied GRSpeechGrosser RatWir haben es schon gehört, Bauabfälle bilden in der Schweiz mit Abstand die grösste Abfallkategorie. Dass es da angezeigt ist, sich Gedanken zur Eindämmung dieser Abfälle zu machen und auch entsprechende Massnahmen zu ergreifen, darüber kann es eigentlich keine zwei Meinungen geben. Bekannt ist allerdings auch, dass sich schon einiges tut. Zu nennen ist da insbesondere die bundesparlamentarische Initiative "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken", die in der jüngsten Revision des Umweltschutzgesetzes umgesetzt worden ist. Dieses Gesetzgebungsprojekt betrifft auch die Kreislaufwirtschaft im Baubereich, wobei namentlich der neue Art. 35j Abs. 1 USG zu erwähnen ist. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bundesrat Anforderungen festlegen mit dem Ziel, besonders relevante Aspekte des ressourcenschonenden und kreislauffähigen Bauens zu stärken. Andererseits ist zu vermerken, so zumindest mein Eindruck, dass auch einiges an privater Initiative vorhanden ist. Viele Bauherrschaften legen expliziten Wert darauf, dass ihre Projekte in ökologischer Hinsicht optimiert werden, wobei gerade dem Thema Baustoff-Recycling viel Aufmerksamkeit geschenkt wird. Tatsächlich ist es nicht nachvollziehbar, wieso nicht vermehrt RecyclingBaustoffe verwendet werden sollen, wenn diese qualitativ gleichwertig sind und wenn mit deren Verwendung oftmals nicht einmal mehr Kosten einhergehen. Da ist beispielsweise an Recycling-Beton zu denken. Problematisch ist dabei wohl einzig der nach wie vor verbreitete Irrglaube, dass recycelte Werkstoffe per se minderwertig seien. Obschon es nach dem Gesagten auf der Hand liegt, dass der grassierenden Wegwerfmentalität auch im Baubereich entgegengetreten und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden muss, sind wir nicht der Meinung, dass hier gleich wieder zum Regulierungshammer gegriffen werden sollte. Einerseits ist man da, wie gesagt, bereits auf der Bundesebene dran. Es gilt hier, erst einmal abzuwarten, wie der Bundesrat den Art. 35j Abs. 1 USG auf der Verordnungsstufe umsetzen wird. Andererseits scheint sich die Baubranche freiwillig in die richtige Richtung zu bewegen, weshalb die Notwendigkeit eines Gesetzzwangs ohnehin fraglich ist. Mit neuen Gesetzen wird bekanntlich nicht einfach alles besser, und gerade der Baubereich tendiert stark zur Überregulierung. Mit weiteren Vorschriften, die es vielleicht gar nicht benötigt, sorgen wir primär dafür, dass die Verfahren noch komplizierter beziehungsweise aufwendiger werden, und dass das Bauen noch teurer wird. Das dient letztlich niemandem, deshalb ist hier Zurückhaltung geboten. Dasselbe gilt auch, wenn es um die Frage einer Privilegierung von Sanierungen gegenüber Neubauten geht. Aus ökologischer Hinsicht mag das im Grundsatz Sinn ergeben. Gleichzeitig bewegen wir uns mit solchen Ideen jedoch in einem Spannungsfeld. Entsprechende Massnahmen tangieren auch andere, ebenso wichtige Interessen. Zu beachten sind hier etwa raumplanerische Anliegen, insbesondere natürlich die innere Verdichtung; damit Hand in Hand gehen wiederum sozialpolitische Anliegen einher. Erst kürzlich haben wir über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum debattiert, und die Bewahrung des Einfamilienhäuschens zu Lasten einer besseren Ausnutzung des Bodens dient dieser wohl kaum. Und schliesslich dürfen natürlich auch die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht ausser Acht gelassen werden. Eine undifferenzierte Stossrichtung “Sanierung statt Neubau” ist daher sicher nicht angezeigt. Im Übrigen wird nicht selten der Weg des Ersatzneubaus gewählt, weil eine Sanierung aufgrund stets neuer Vorgaben mit zumutbarem Aufwand nicht mehr sinnvoll realisierbar ist. Zu denken ist da etwa an die gestiegenen Anforderungen betreffend Schallschutz, betreffend Statik und auch betreffend Brandschutz. Und mit diesem Hinweis schliesst sich auch ein bisschen der Kreis zum vorher Gesagten: Mit der immer grösser werdenden Regulierungsdichte werden vielleicht gewisse Probleme gelöst, je nachdem aber auch neue geschaffen, was unter dem Strich dann eben mehr schadet als nützt.
- Mitglied GRSpeechGrosser RatDie GOGR bildet die Grundlage unserer Tätigkeit im Grossen Rat. Sie definiert die wesentlichsten Rechte und Pflichten der Parlamentarierinnen und Parlamentarier und insofern auch unsere Rolle als Legislative im kantonalen Staatsgefüge. Die Wichtigkeit der Geschäftsordnung liegt somit auf der Hand. Entsprechend sinnvoll ist es, die GOGR regelmässig an die sich verändernden Umstände anzupassen und in der Praxis festgestellte Schwachstellen auszumerzen, andernfalls die Effektivität und Effizienz des Parlaments aufs Spiel gesetzt würde. Entsprechend ist es nötig, sich dabei einlässlich mit der Materie auseinanderzusetzen und die Konsequenzen von Änderungen bis zum Ende zu denken, damit wir uns nicht mit Schnellschüssen selbst ein Bein stellen. Ich war sowohl Mitglied der Fachkommission als auch der vorberatenden Spezialkommission. Nach insgesamt acht Kommissionssitzungen kann ich guten Gewissens sagen, dass der heute vorliegende Entwurf sicherlich kein solcher Schnellschuss ist. Das heisst im Umkehrschluss zwar nicht, dass er in jeder Hinsicht den bestmöglichen Weg bereitet. Zuweilen brauchte es wie so oft auch den Kompromiss, mit dem alle oder zumindest die meisten leben konnten. Die GOGR bleibt ein "work in progress". Wir werden auch künftig Punkte finden, die nicht optimal oder noch gar nicht geregelt sind. Wir sind aber der Meinung, dass wir mit der vorliegenden Fassung eine tragfähige Lösung haben, die eine solide Basis für das Wirken des Grossen Rates in den kommenden Jahren bildet. Dass man gewisse Punkte durchaus anders hätte regeln können, zeigen nicht zuletzt die angekündigten Änderungsanträge, etwa betreffend die Ausgestaltung der Einfachen Anfrage, die Zusammensetzung der Kommissionen oder das Postulat. Grösstenteils wurden die Anträge gleich oder ähnlich bereits in der vorberatenden Kommission oder sogar in der Fachkommission eingebracht. Sie fanden dabei aber keine Mehrheit. Die Fraktion Die Mitte/EVP wird diesbezüglich ebenfalls die Kommissionsfassung unterstützen. Etwas anders liegt der Fall beim angekündigten Antrag von Ratskollege Hermann Lei betreffend die Beschlussfassung bei Geschäften, die bloss zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Die Thematik wurde weder in der Fachkommission noch in der Spezialkommission diskutiert. Die Mehrheit der Fraktion Die Mitte/EVP wird der nach meiner Meinung sinnvollen Änderung zustimmen. Weniger wichtig, aber durchaus kontrovers ist das zweite Geschäft, die Änderung des Beschlusses des Grossen Rates über die Entschädigungen seiner Mitglieder und der Fraktionen. Ich war vor einigen Jahren im Ausland unterwegs. Ich verzichte darauf, das Land beim Namen zu nennen. Jedenfalls lief dort gerade ein Wahlkampf. Dies war aufgrund der allgegenwärtigen Wahlplakate unübersehbar. Ich kam diesbezüglich mit einem Taxifahrer ins Gespräch. Er erklärte mir, dass jene, die gewählt werden, mehr oder weniger ausgesorgt hätten. Die Art und Weise, wie er das sagte, liess vermuten, dass es dabei weniger um Sitzungsgelder und ähnliches ging, sondern eher um andere Einnahmequellen, die sich den dortigen Politikern im Fall der Wahl offenbar eröffnen. Es bleibt, zu sagen, dass ich mich sicher nicht wahnsinnig beliebt gemacht hätte, wenn ich mich selbst als Parlamentsmitglied geoutet hätte. Die Taxifahrt wäre sicher nicht günstiger geworden. Worauf ich hinaus will: An manchen Orten auf dieser Welt kann man als Politiker offensichtlich reich werden. Als Mitglied des Grossen Rates des Kantons Thurgau ist das nicht der Fall. Daran ändern selbst die vorgesehenen Anpassungen der Entschädigungen nichts. Im Gegenteil, es wird auch künftig dabeibleiben, dass die Entschädigung für die Parlamentstätigkeit mit Blick auf den damit verbundenen, doch erheblichen Zeitaufwand bescheiden bleibt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass mit den Sitzungsgeldern nicht nur die Teilnahme an den eigentlichen Sitzungen abgegolten wird, sondern auch alles drum herum, vor allem die Vorbereitung der Geschäfte. Ich hoffe, hier den aktuell Kandidierenden nicht irgendwelche Illusionen zu rauben. Doch es macht rein wirtschaftlich betrachtet wohl für die Wenigsten Sinn, sich für den Grossen Rat zur Wahl zu stellen. Das soll aber auch nicht die Motivation sein. Unter dem Strich ist die vorliegende Anpassung der Entschädigungsregelung daher nicht unangebracht und schon gar nicht unanständig. Man kann sich aber fragen, ob sie, gerade mit Blick auf die Finanzlage des Kantons, zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt ist. Darüber kann man durchaus geteilter Meinung sein. Mit Blick darauf, dass es sich beim vorliegenden Vorschlag um einen Kompromiss handelt, der zudem eine Angleichung der Entschädigungshöhe im kantonalen Vergleich bedeutet, wird unsere Fraktion der Anpassung trotzdem zustimmen. In diesem Sinne sind wir natürlich auch für Eintreten.
- Mitglied GRSpeechGrosser RatDer Grosse Rat hat sich vor gut zwei Jahren mit augenscheinlicher Deutlichkeit für die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand bei der Veräusserung von Versorgungsanlagen im natürlichen Monopol ausgesprochen. Man wollte damit einen Hebel schaffen, um den Verkauf essenzieller Versorgungsinfrastruktur an Private bei Bedarf unterbinden zu können. Unsere Fraktion hatte für Erheblicherklärung der betreffenden Motion gestimmt. Die Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich nicht derart geändert, dass die Argumente von damals nicht mehr gelten würden. Insofern müssen wir, zumindest aus unserer Sicht, auch nicht erneut über Sinn und Unsinn beziehungsweise die Notwendigkeit dieses Vorkaufsrechts diskutieren. Stattdessen geht es heute um die Frage, ob die Motion sinnvoll und auftragsgemäss umgesetzt wurde. Das ist unserer Meinung nach zu bejahen. Bei der Diskussion der Motion gab es die Aussage: "Nützt es nichts, so schadet es nichts." Nun gut, wenn etwas sowieso nichts bringt, dann kann man es auch einfach lassen. Wichtiger ist aber, dass nichts ins Gesetz kommt, was unter dem Strich mehr schadet, als nützt. Ausgehend vom Motionsauftrag gab es durchaus Potenzial für solche schädlichen Auswirkungen. Zunächst stellt die gesetzliche Verankerung des Vorkaufsrechts einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, weiter könnten dadurch gewünschte und auch sinnvolle Transaktionen erschwert oder sogar verhindert werden, und schliesslich drohte auch unnötiger Bürokratieaufwand. Mit Blick auf den nun vorliegenden Entwurf kann festgestellt werden, dass den entsprechenden Bedenken im bisherigen Gesetzgebungsprozess gebührend Rechnung getragen worden ist. Insbesondere erfolgte beim Kreis der Vorkaufslegitimierten wie auch bei der Umschreibung des Vorkaufsfalls eine Beschränkung auf das wirklich Nötige. Die Erreichung des Zwecks der Motion wird damit gewährleistet, nicht weniger, aber vor allem auch nicht mehr. Im Ergebnis bringt die vorliegende Gesetzesrevision den mit der Motion angestrebten Nutzen. Sollte der Fall der Fälle eintreten, gibt es mit deren Annahme ein Werkzeug zur Verhinderung eines nicht im öffentlichen Interesse liegenden Verkaufs von Versorgungsanlagen an Private. Die Umsetzung erfolgte unserer Meinung nach mit Augenmass und ohne legislativen Übereifer. Die Fraktion Die Mitte/EVP ist daher für Eintreten und wird der Vorlage einstimmig zustimmen.
Contributions(8)
- MotionMitunterzeichnende
- InterpellationMitunterzeichnendeMehr Planungssicherheit für eine nachhaltige Ver- und EntsorgungNo. 24/IN 16/189
- MotionErstunterzeichner/ErstunterzeichnerinGerichtskostenreduktion bei BegründungsverzichtNo. 24/MO 3/29
- MotionMitunterzeichnendeStellenplafonierungNo. 20/MO 59/670
- Einfache AnfrageUrheber/in
Memberships(14)
Images(2)
- Version 101.01.2025 – 04.10.2025
- Version 204.10.2025 – 31.12.2199
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