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Manuel Sturzenegger

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Schweizerische VolksparteiSVP
Grosser RatWeinfelden

Mandate
Party
Schweizerische VolksparteiSource: SVP
Parliamentary group
SVP
Parliament
Grosser Rat
Electoral district
Weinfelden
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Born
16. Januar 1988
Occupation
Unternehmer / BSc Landschaftsarchitekt FH BSLA
Contact
Address
Frauenfelderstrasse 3a
8570 Weinfelden
References & source
Source body
TG
Record updated
04.07.2026
First imported
14.08.2025
Voting record(548)
  1. Nein
  2. Ja
  3. Abwesend
  4. Ja
  5. Ja
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Speeches(5)
  1. Kantonsrat
    Speech
    Grosser Rat
    Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung der Motion. Er kommt erstaunlicherweise zum Schluss, dass hinsichtlich der Kormoranbestände weder Handlungsbedarf noch kantonaler Handlungsspielraum bestehe. Diese Schlussfolgerung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als falsch. Aus Sicht der Motionäre fokussiert sich der Regierungsrat in seiner Beantwortung einzig auf den Kormoran, während zentrale Zusammenhänge, insbesondere die Entwicklung der Fischbestände, wildökologische Raumplanung sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild kaum Beachtung finden. Der Regierungsrat behauptet in seiner Antwort, dass eine Verkürzung der Schonzeit einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Grundlage bedürfe, die derzeit nicht bestehe. Diese Aussage ist so nicht korrekt. Art. 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sieht ausdrücklich vor, dass die Kantone mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Schonzeiten jagdbarer Tiere vorübergehend verkürzen können, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten. Eine entsprechende bundesrechtliche Grundlage besteht somit sehr wohl. Ebenfalls könne am generellen Bootsjagdverbot nicht gerüttelt werden. Auch das ist nicht zutreffend. Gestützt auf die bundesrechtliche Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV), Art 2 Abs. 1 lit. j ist das Schiessen ab Motorbooten mit einer Leistung bis zu 6 kW erlaubt. Der Kanton hätte somit durchaus die Möglichkeit, seine Verordnung dahingehend anzupassen und die Nutzung von Booten für die gezielte Bejagung des Kormorans zuzulassen. Auch hier ist also der rechtliche Handlungsspielraum klar vorhanden, er wird jedoch schlicht nicht genutzt. Diese Bestimmungen müssten dem Regierungsrat oder zumindest dem zuständigen Departement oder Amt eigentlich hinlänglich bekannt sein. Weshalb sie in der Antwort des Regierungsrates nun gänzlich unerwähnt blieben, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso bleibt die Beantwortung zu den Schutzzielen auffallend pauschal. Der Regierungsrat hält fest, dass jegliche Bestandes- oder Brutregulierungen unweigerlich die Schutzziele gefährden. Warum und in welchem Umfang dies bei gezielten, abgestimmten Massnahmen der Fall sein soll, wird jedoch nicht erläutert. Es wird behauptet, aber leider nicht begründet. Wer die Kormorankolonien vor Ort sieht, stellt massive Verkotung, absterbende Bäume und geschädigte Vegetation fest. Es drängt sich daher die Frage auf, ob unter diesen Voraussetzungen die Schutzziele noch gewährleistet sind, wenn ganze Bereiche derart ökologisch verkommen. Fakt ist, der Kormoran ist eine jagdbare Art. Jagdbar bedeutet nicht, dass erst in den Bestand eingegriffen werden darf, wenn der Schaden bereits maximal oder irreversibel ist. Jagdbar bedeutet vielmehr, dass eine Tierart regulierbar ist und gesetzlich auch reguliert werden soll – präventiv und vorausschauend. Ziel einer nachhaltigen Jagdpolitik und eines verantwortungsvollen Wildtiermanagements muss es nämlich sein, einen tragfähigen Ausgleich zwischen allen involvierten Interessen zu schaffen. Das wäre auch beim Kormoran ohne Weiteres möglich. Bei Reh, Wildschwein oder Dachs wird nicht zugewartet, bis die Schäden unumkehrbar sind. Die Bestände werden reguliert. Beim Kormoran soll das laut Regierungsrat aber nicht möglich sein. Der Kormoran hat kaum natürliche Feinde und keine nennenswerte Nahrungskonkurrenz. Regulation, Vergrämung oder gezielte Massnahmen, wie sie auch in der Motion vorgeschlagen wurden, sind deshalb nicht ideologisch, sondern letztlich die einzigen wirksamen Instrumente. Selbstverständlich sind länder- und kantonsübergreifende Kooperationen wichtig. Der Thurgau darf jedoch auch den Mut haben, voranzugehen. Der Regierungsrat selbst bezeichnet den Kormoran als „zentrale Einflussgrösse für das ökologische Gleichgewicht des Bodensees“, kommt aber gleichzeitig zum Schluss, dass die heutigen Regelungen völlig ausreichend seien. Das ist ein bemerkenswerter Spagat. Die Antwort des Regierungsrates legt ausführlich dar, weshalb man nichts Weiteres unternehmen will, sie zeigt jedoch nicht auf, welche Massnahmen bereits heute möglich wären. Das überzeugt weder aus wildökologischer noch aus rechtlicher oder politischer Sicht. Ich bitte Sie daher, die Motion erheblich zu erklären. Vielen Dank.
  2. Mitglied GR
    Speech
    Grosser Rat
    Ich bitte Sie dringend, diesen Antrag abzulehnen und komme vielleicht nochmals nach vorne.
  3. Mitglied GR
    Speech
    Grosser Rat
    Ich spreche für die SVP und als Jäger. Vorab muss ich mich entschuldigen, denn ich weiss, dass ich ein wenig überziehen werde. In Anbetracht, dass sich heute viele Thurgauer Jägerinnen und Jäger hier extra eingefunden haben und das Schiessausbildungszentrum seit mehreren Jahren diskutiert wird, so scheint mir eine Überziehung jedoch angemessen und vertretbar. Dafür werde ich mich nicht nochmalig, sondern einzig im jetzigen Votum zu diesem Objektkredit äussern. Ich habe jedoch schon gekürzt. Zusammen mit den rund 700 anderen Thurgauer Jägerinnen und Jägern ging ich bis zum Eingang dieses Antrags davon aus, dass nach sehr, sehr langer und inner- und ausserparlamentarischer Debatte mit etlichen Einschüben und Zwischenschritten, das Schiessausbildungszentrum nun nicht nochmals aufs Tapet kommt. Dass dem nicht so ist, löste nicht nur bei mir, sondern auch bei Jägerschaft Kopfschütteln aus.
  4. Mitglied GR
    Speech
    Grosser Rat
    Im Namen der Thurgauer Jägerschaft möchte ich mich bei der grossen Mehrheit in diesem Rat herzlich für die soeben erteilte Unterstützung bedanken und Sie bitten, dies auch noch bei diesem Geschäft zu tun. Diskussion – nicht weiter benützt.
  5. Mitglied GR
    Speech
    Grosser Rat
    Im Rahmen der geplanten Änderung des Hundegesetzes fanden zwei Sitzungen der zuständigen Kommission statt. Nebst den redaktionellen Änderungen wurden unter anderem zwei zentrale Themen eingehend erörtert. Der erste Punkt betrifft die Handhabung der als 14 potenziell gefährlich eingestuften Hunderassen im Kanton Thurgau. Bisher unterlag lediglich das Halten und Ausführen dieser Hunde einer Bewilligungspflicht. Neu soll auch das Betreuen dieser Rassen bewilligungspflichtig werden. Mit dieser Rechtsangleichung würde sich der Kanton auch in der Formulierung an die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung angleichen. Das Betreuen ist eine notwendige Ergänzung zur bisherigen Regelung und schliesst eine bestehende Lücke. So kommt es vor, dass offensichtliche Halterinnen und Halter von bewilligungspflichtigen Hunden erklären, dass sie den Hund lediglich betreuen, um eine Bewilligungspflicht zu umgehen. Wichtig hierbei ist, dass die Regelung nach wie vor situationsbedingte Ausnahmen vorsieht. So benötigen zum Beispiel Tierarztbesuche oder notfallmässige Unterbringungen nach wie vor keine Bewilligung. Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Revision betrifft die Hundesteuer. Seit den Achtzigerjahren wurden die Sätze nicht mehr angepasst. Der aktuelle Rechtsrahmen erlaubt es den Gemeinden, die Steuer um bis zu 25 % zu erhöhen. Mit der vorliegenden Änderung soll dieser Spielraum auf bis zu 50 % erweitert werden. Fazit: Die vorgeschlagene Revision des Hundegesetzes ist ein notwendiger Schritt, um den rechtlichen Rahmen an die aktuellen Erfordernisse anzupassen. Die Ausweitung der Bewilligungspflicht auf die Betreuung von Hunden potenziell gefährlicher Rassen stärkt die rechtliche Handhabe in Missbrauchsfällen. Die Möglichkeit der Gemeinden, die Hundesteuer neu bis zu 50 % zu erhöhen, lässt eine zeitgemässe Lenkungsabgabe zu. Die SVP-Fraktion ist für Eintreten und stimmt der Änderung des Gesetzes grossmehrheitlich zu.
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  • Version 1
    01.01.2025 – 04.10.2025
  • Version 2
    04.10.2025
  • Version 3
    04.10.2025 – 31.12.2199

Data: OpenParlData · CC BY 4.0