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Kantonsrat

Obwalden(OW)KantonWith parliament
SwitzerlandOW37'841 Residents55 Seats
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    p>Der Kantonsrat will die sich bietenden Chancen der Digitalisierung im eigenen Ratsbetrieb noch konsequenter nutzen. So soll der Wechsel von gedruckten zu digitalen Geschäftsunterlagen vollzogen und die elektronische Abstimmung im Ratssaal eingeführt werden. Der Kantonsrat verspricht sich von der Digitalisierung einen noch effizienteren und zeitgemässen Ratsbetrieb. Die Geschäftsprozesse und der Informationsfluss werden vereinfacht. Die Entscheide des Rats werden dank der elektronischen Ermittlung und deren Publikation für Bürgerinnen und Bürger transparenter.

    Hierfür gilt es die gesetzlichen Grundlagen möglichst schlank, verständlich und zielgerichtet anzupassen. Die Ratsleitung des Kantonsrats hat am 23. März 2023 einen Entwurf eines Nachtrags zur Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR; GDB 132.11) sowie einen Entwurf eines Nachtrags zum Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz; GDB 130.4) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und das Ratssekretariat mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.

    Der Nachtrag GO KR beinhaltet drei punktuelle Anpassungen. Neu umschrieben wird die Sitzungseinladung mit den Geschäftsunterlagen an den Kantonsrat. Weiter wird die elektronische Stimmabgabe eingeführt und das daraus resultierende Abstimmungsprotokoll als neuer Inhalt des Kantonsratsprotokolls definiert. Der Nachtrag Behördengesetz sieht eine IT-Infrastrukturentschädigung für die Ratsmitglieder vor, welche mit der „Bring your own device policy“ (BYOD) selbst für die Anschaffung und den Unterhalt notwendiger persönlicher Endgeräte verantwortlich sind.    

    Die Vernehmlassungsunterlagen finden Sie unten stehend unter "Dokumente".

    Bitte verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den ebenfalls aufgeschalteten Fragebogen im Word-For­mat. Sie erleichtern uns damit die Auswertung der Rückmeldungen. Den ausgefüllten Fragebogen reichen Sie bitte als Word-Datei bis spätestens am 20. Mai 2023 per E-Mail an folgende Adresse ein:

    staatskanzlei@ow.ch (Betreff: Vernehmlassung Nachtrag GO KR und Nachtrag Behördengesetz)

    Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen das Ratssekretariat (Tel. 041 666 62 02) zur Ver­fügung. Wir danken für Ihr Interesse und Ihre wertvolle Mitarbeit.

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    p>Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2022 den Entwurf betreffend den Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz in erster Lesung zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens verabschiedet.

    Wir laden Sie ein, dem Sicherheits- und Sozialdepartement Obwalden Ihre Stellungnahme wenn möglich elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende E-Mail-Adresse zu senden: aj@ow.ch

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    p>Am 9. September 2021 wurde von Kantonsrätin Veronika Wagner-Hersche und weiteren Mitunterzeichnenden die Motion mit dem Titel "Erhöhung Einschulungsalter obligatorischer Kindergarten" eingereicht und vom Kantonsrat am 2. Dezember 2021 überwiesen.

    Der Regierungsrat beauftragte nach der ersten Lesung das Bildungs- und Kulturdepartement mit Beschluss vom 13. Juni 2022 mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens, welches vom 1. Juli bis 30. September 2022 stattfand. Insgesamt gingen 16 Stellungnahmen ein.

    Der vorliegende Bericht stellt die eingegangenen Rückmeldungen der Vernehmlassung dar.

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    p>Der Regierungsrat hat am 23. Mai 2022 das Energie- und Klimakonzept 2035 für die Durchführung der öffentlichen Vernehmlassung freigegeben und beauftragte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement mit der Durchführung.


    Die Vernehmlassung dauerte vom 25. Mai 2022 bis am 15. Juli 2022 und wurde über das elektronisch Online-Tool «E-Mitwirkung» durchgeführt. Alle bis am 15. Juli 2022 eingegangen Stellungnahmen wurden in die vorliegende Zusammenfassung berücksichtigt.

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    p>An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.

    Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.

    Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.

    Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.

    Die Vernehmlassungsunterlagen, bestehend aus dem Vernehmlassungsentwurf (Synopse) und dem Erläuternden Bericht, finden Sie unten unter "Dokumente".
     

    Bitte verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den ebenfalls aufgeschalteten Fragebogen im Word-Format. Sie erleichtern uns damit die Auswertung der Rückmeldungen. Den ausgefüllten Fragebogen reichen Sie bitte als Word- oder PDF-Datei bis spätestens am 16. Mai 2022 per E-Mail an folgende Adresse ein:

    rd@ow.ch (Betreff: „Vernehmlassung OeG“)

    Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen der Rechtsdienst (Tel. 041 666 62 04) zur Verfügung.

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    Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 14. Januar 2022 bis am 14. Februar 2022.

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    p>Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 16. November 2021 die Änderung der Vereinbarung über das InformatikLeistungsZentrum (ILZ-Vereinbarung) zuhanden der verkürzten Vernehmlassung verabschiedet. 

    Wir laden Sie ein, dem Finanzdepartement Obwalden Ihre Stellungnahme zur vorliegenden ILZ-Vereinbarung in elektronischer Form an finanzdepartement@ow.ch einzureichen.

    Ihre Erläuterungen zur ILZ-Vereinbarung bringen Sie bitte im bereits zugestellten Fragebogen zur Vernehmlassung zur Informatik Vereinbarung und Strategie unter «Zusätzliche Bemerkungen und Anregungen» an.

    Die Vernehmlassungsfrist ist abgelaufen.

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    p>Die Vernehmlassungsfrist ist abgelaufen.
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    p>Der Regierungsrat hat Änderungen der Schutz- und Nutzungsplanung Wildruhezonen verabschiedet und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.

    Die Wildruhezonen haben zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildlebende Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen. In der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, bzw. vom 1. Dezember bis 15. Juli dürfen Wildruhezonen nur auf den in den Plänen der Wildruhezonen gekennzeichneten Wegen begangen werden.

    Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 haben sich die Markierung der Schutzgebiete sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen, welche vorwiegend durch die Wildhut/Naturaufsicht wahrgenommen wird, etabliert. Allerdings hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.

    Im Folgenden werden die vorgesehenen geringfügigen Anpassungen am Perimeter umschrieben:

    Streichung Wanderweg mit Weggebot im Rietigbodenwald, Gemeinde Engelberg (siehe Plan Engelberg 1)

    Der Wanderweg wurde aus dem kommunalen Wanderwegnetz entlassen und wird demzufolge durch die Gemeinde nicht mehr unterhalten. Die Abbildung des Weggebots im Schutzplan ist daher irreführend und obsolet. Die Streichung des Wanderwegs mit Weggebot führt aus Sicht Wildtiere zu einer Beruhigung des Lebensraums.

    Entlassung von Landzungen zwischen Sodrüti und Eien aus dem Perimeter, Gemeinde Engelberg (siehe Plan Engelberg 2)

    Die Landzungen zwischen Sodrüti und Eien werden von Einheimischen und insbesondere den Gästen des Campings Eienwäldli zum Schlitteln genutzt. Diese schattenseitig gelegenen und schneebedeckten Flächen sind im Winter für das Wild nicht von grosser Bedeutung. Daher wurde das Schlitteln von den Kontrollorganen stillschweigend toleriert. Das Zurücksetzen der Perimetergrenze an den Waldrand und somit die Entlassung der Waldschneisen aus dem Perimeter der Wildruhezone ist sinnvoll, um Klarheit für den Vollzug und Rechtssicherheit für die Nutzer zu schaffen. Ebenfalls wird durch die Verlegung der Perimetergrenze an den Waldrand die Nachvollziehbarkeit im Gelände verbessert.

    Entlassung des Anlaufs der Sprungschanze aus dem Perimeter, Gemeinde Engelberg (siehe Plan Engelberg 3)

    Der Anlauf der Sprungschanze reicht bis in den Wald. Skispringen findet sinngemäss im Winter und somit der Gültigkeitsdauer der Wildruhezone statt, so dass hier eine Friktion zwischen der Nutzung der Skisprunganlage und den Bestimmungen der Wildruhezonen vorliegt. Diese Friktion wurde von den Kontrollorganen stillschweigend toleriert. Das Zurücksetzen der Perimetergrenze in einen Abstand von 20 m rund um den Anlauf der Sprungschanze und somit eine Entlassung des Anlaufs inkl. ausreichendem Puffer aus dem Perimeter der Wildruhezone ist sinnvoll, um Klarheit für den Vollzug und Rechtssicherheit für die Nutzer zu schaffen.

    Verschiebung des Wegabschnitts Arviböden mit Weggebot auf die bestehende Strasse, Gemeinde Kerns (siehe Plan Kerns)

    Der Winterwanderweg verläuft nicht wie im Plan eingezeichnet auf dem Sommerwanderweg, sondern folgt der bestehenden Strasse. Das Weggebot soll an die tatsächliche Wegführung des Winterwanderwegs auf der bestehenden Strasse verlegt werden. Die Verlegung ist sinnvoll und notwendig, um Klarheit für den Vollzug und Rechtssicherheit für die Nutzer zu schaffen.

    Öffentliche Auflage

    Die Unterlagen liegen vom 7. Mai 2021 bis 7. Juni 2021 während den ordentlichen Bürozeiten bei den Gemeindekanzleien Kerns und Engelberg sowie dem Amt für Wald und Landschaft in Sarnen zur Einsichtnahme auf. Zudem sind die Unterlagen im Internet unter www.ow.ch aufgeschaltet (siehe untenstehende Dokumente).

    Allfällige Einsprachen sind bis 7. Juni 2021 im Doppel mit schriftlicher Begründung dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, einzureichen.

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    p>Seit dem 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Gemäss der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Umsetzung zu evaluieren und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Evaluation hat er mit Bericht vom 7. April 2020 dem Kantonsrat unterbreitet. Dieser hat den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 28./29. Mai 2020 zur Kenntnis genommen und bei der Beratung eine Anmerkung als erheblich erklärt, wonach ein gerechteres Finanzierungsmodell zur Abgeltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erarbeitet werden soll, zum Beispiel unter Berücksichtigung der Einwohnerstatistik oder der Rückvergütungen im Finanzausgleich.

    Evaluationsmassnahmen
    Das Evaluationsprojekt befindet sich nun in der Gesetzgebungsphase. Es geht darum, die der Rechtsetzung zugänglichen Massnahmen im Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Den übrigen Massnahmen wird im Rahmen der operativen Umsetzung nachgekommen.

    Die gesetzlichen Anpassungen beinhalten hauptsächlich die Integration der privaten Beistandspersonen auf kantonaler Ebene, die Schaffung der entsprechenden Fachstelle bei der KESB sowie die Neuordnung des zweistufigen Staatshaftungssystems im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (1. Nachtrag).

    Die Kosten der KESB werden heute von den Einwohnergemeinden durch die Verschiebung von Steuereinheiten abgegolten. Über diesen Weg kann eine vollständige Verschiebung der Aufgabe der KESB von den Gemeinden an den Kanton erreicht werden. Nach dem Willen des Kantonsrats sind zur geltenden Lösung Varianten geprüft worden. Vorgeschlagen wird als Variante eine Verteilung der Kosten über die Einwohnerzahlen. Damit würde die KESB aber eine an den Kanton ausgelagerte Aufgabe der Gemeinden bleiben.

    Sozialwesen Obwalden 2020+
    Eine weitere gesetzliche Anpassung betrifft die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Bildung einer zentralen Organisation im Rahmen des Projekts Sozialwesen Obwalden 2020+. Die Einwohnergemeinden prüfen die Schaffung eines gemeinsamen Sozialdiensts und damit auch einer gemeinsamen Berufsbeistandschaft. Als Organisationsform ist das Institut des Zweckverbands vorgesehen. Die Gründung eines solchen setzt voraus, dass in der kantonalen Gesetzgebung eine Möglichkeit geschaffen wird, Aufgaben der Gemeinden an einen Zweckverband zu delegieren (2. Nachtrag).

    Vernehmlassungsverfahren
    Wir laden Sie ein, zu den beiden Nachträgen und den Ausführungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 21. Mai 2021. Es wird elektronisch durchgeführt. Wir ersuchen Sie, Ihre Stellungnahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende E-Mail-Adresse zu senden: sjd@ow.ch 

    Das Inkrafttreten ist per 1. April 2022 vorgesehen.

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    p>Der Regierungsrat will per 1. Januar 2022 das elektronische Auskunftsportal Terravis in Betrieb nehmen. Es ermöglicht Urkundspersonen, Kreditinstituten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwaltern den schweizweiten Zugriff auf Grundbuchdaten und den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern. Gleichzeitig soll eine öffentliche Eigentümerabfrage im Internet eingeführt werden.

    Terravis ist ein elektronisches Auskunftsportal über Grundbuchdaten, welches den schweizweiten Zugriff auf Grundbuchdaten und den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern ermöglicht. Berechtigte Personen können Grundbuchauszüge jederzeit selber und elektronisch beziehen. Dieser Datenaustausch erfolgt schnell, sicher und medienbruchfrei. Terravis ist bereits in 18 Kantonen im Einsatz.

    Der Kanton Obwalden ist einer der wenigen Kantone, welcher Urkundspersonen, Kreditinstituten sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten noch keinen elektronischen Zugang anbietet. Das Auskunftsportal Terravis soll nun eingerichtet und ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen werden. Um Terravis einzuführen, müssen die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats über den Zugriff auf Daten des EDV-Grundbuchs (GDB 213.412) gänzlich angepasst werden. Auch die Verordnung über die Grundbuchgebühren (GDB 213.61) soll in diesem Zusammenhang einer Totalrevision unterzogen werden.

    Gleichzeitig mit der Einrichtung des Auskunftsportals Terravis soll die öffentliche Eigentümerabfrage im Internet, verknüpft mit dem Geoinformationssystem WebGIS, eingeführt werden. Die Einführung von Terravis gestaltet die Grundbuchprozesse für alle Beteiligten effizienter. Zudem entspricht sie einem starken Bedürfnis der Privatwirtschaft.

    Vernehmlassungsverfahren
    Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 4. April 2021. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Volkswirtschaftsdepartement um eine Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an volkswirtschaftsamt@ow.ch.

    Anschliessend wird der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats verabschieden. Es ist vorgesehen, dass die revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2022 in Kraft treten. 

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    p>Per 1. Januar 2021 wird in der ganzen Schweiz ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Erwerbsausfall durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 Prozent des bisherigen Einkommens.

    In Folge dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die kantonale Personalverordnung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat schlägt dabei für die kantonale Verwaltung eine Umsetzung gemäss dem bereits bestehenden Modell des Mutterschaftsurlaubs vor: Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte Anspruch auf 100 statt 80 Prozent des Grundlohns, wobei der Kanton als Arbeitgeber die zusätzlichen 20 Prozent finanziert. Mit dieser Anpassung will der Regierungsrat die Vorlage diskriminierungsfrei umsetzen und die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen. Die vorgeschlagene Umsetzung hat für den Kanton jährliche Mehrkosten von rund 10 000 Franken zur Folge.

    Im Nachtrag zur Personalverordnung sind zudem folgende zusätzlichen Anpassungen vorgesehen:

    • Eine Vereinfachung des Verfahrens bei Beschwerden zu Stellenbewertungen;
    • Eine Präzisierung der Bestimmungen und Ereignisse zu bezahltem Kurzurlaub (z.B. bei Heirat, Umzug, Krankheit oder Tod im Familienumfeld);
    • Eine Verlängerung der Frist für das Einreichen von Arztzeugnissen auf neu sieben Kalendertage statt wie bisher drei Arbeitstage;
    • Einige redaktionelle Anpassungen.

    Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 26. Februar 2021. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Finanzdepartement um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an finanzdepartement@ow.ch.

    Anschliessend wird der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats verabschieden. Es ist vorgesehen, dass der Nachtrag per 1. August 2021 in Kraft tritt.

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    p>Das Bundesrecht im Bereich des Gesundheitswesens befindet sich in den letzten Jahren in einem stetigen Fluss. Es wurden zahlreiche Änderungen beschlossen. Daher ist es wichtig und sinnvoll, dass diese auch ins kantonale Recht übernommen werden, damit das Obwaldner Gesundheitsgesetz wieder auf dem aktuellsten Stand ist. Gleichzeitig möchte der Regierungsrat die eigenen Vollzugserfahrungen aus den letzten fünf Jahren einfliessen lassen. Der Nachtrag zum Gesundheitsgesetz beinhaltet folgende Hauptziele und Themen:
    • Änderungen im Bewilligungswesen im Gesundheitsbereich: Die neuen Vorschriften betreffend Berufsbewilligungen und -pflichten gemäss neuem Gesundheitsberufegesetz des Bundes sollen in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden.
    • Zuweisung der zentralen Aufgaben an den Kanton gemäss Epidemiengesetz: Übernahme von übergeordnetem Recht. Der Kanton soll überdies die Möglichkeit erhalten, einzelne Vollzugsaufgaben im Bereich des Epidemienrechts durch Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise andere Kantone oder Institutionen) übertragen zu können.
    • Kompetenz zur Festlegung der Bedarfsabklärungsinstrumente für Pflege- und Betreuungseinrichtungen: Neu soll das Finanzdepartement die relevanten Bedarfsabklärungsinstrumente für die im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen festlegen können. Das Ziel ist eine übergeordnete Koordination zwischen den Akteuren in diesem Bereich.
    • Aufhebung der festgesetzten medizinischen Fachrichtungen am Kantonsspital: Das heutige Leistungsspektrum des Kantonsspitals Obwalden ist im Gesundheitsgesetz mit einer Mindestausstattung an Abteilungen zu starr festgesetzt. Diese schweizweit einzigartige Regelung erlaubt keine Anpassungen des Leistungsspektrums und lässt somit keine zeitgemässe Entwicklung des Spitals zu. Sie soll deshalb aufgehoben werden. Der Grundsatz, dass am Standort Sarnen ein Kantonsspital geführt wird, bleibt bestehen.
    • Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des elektronischen Patientendossiers: Die im Bundesrecht vorgesehenen rechtlichen Grundlagen, welche die Einführung und Umsetzung des elektronischen Patientendossiers betreffen, werden ins kantonale Recht übernommen.
    • Klärung verschiedener Zuständigkeiten von Kantonsarzt/-ärztin, Kantonstierarzt/-ärztin und Kantonsapotheker/-apothekerin: Der Nachtrag beinhaltet die Grundlage, um das heutige System der beim Kantonsarzt angesiedelten Ausübung amtsärztlicher Tätigkeiten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und neue Lösungen für die Sicherstellung der Legalinspektion zu finden. Die Zuständigkeiten des Kantonstierarztes und der Kantonsapothekerin werden ergänzt und präzisiert.
    • Weitere Anpassungen an Vorschriften des übergeordneten Rechts

    Wesentliche Änderungen der bewährten Aufgabenbereiche des Kantons und der Gemeinden im öffentlichen Gesundheitswesen sind nicht vorgesehen. Es resultieren einzelne finanzielle Mehrbelastungen für den Kanton aus der Umsetzung von neu erlassenen oder geänderten Bundesgesetzen. Der Kanton hat hierauf keinen Einfluss. So ist etwa die Führung eines Krebsregisters für die Kantone neu obligatorisch, was zu Mehrausgaben führt. Auch im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers werden Mehrkosten für den Kanton entstehen, diese sind zurzeit noch nicht bezifferbar.

    Dieses Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Es dauert bis am 29. Januar 2021. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Finanzdepartement um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an finanzdepartement@ow.ch.

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    p>Die Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) bezüglich Schuldenbremse werden seit dem Budget 2018 nicht mehr eingehalten. Bei den Investitionen kann der Selbstfinanzierungsgrad in den nächsten Jahren nicht erreicht werden.

    In Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden hat das Finanzdepartement einen neuen Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz ausgearbeitet. Das Ziel der Vorlage ist es, eine einheitliche Berechnungsmethode der Schuldenbegrenzung für Kanton und Gemeinden und damit ein sinnvolles Zusammenspiel von Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung zu erreichen. Der Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz enthält folgende Kernpunkte:

    • Dem Finanzplan bzw. der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung kommt im FHG ein grösseres Gewicht zu. Der kurzfristige Fokus auf das jährliche Budget wird auf die längerfristige Betrachtungsweise von vier Jahren erweitert.
    • Der Fokus der Schuldenbegrenzung wird in erster Linie auf die Tragbarkeit der Verschuldung und die Ausgangslage des Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde) bezüglich seiner Verschuldung ausgerichtet. In zweiter Linie wird zusätzlich eine obere Limite der Verschuldung festgelegt.
    • In Sinne der Transparenz und des effizienten Mitteleinsatzes sind finanzpolitische Steuerungsinstrumente (wie zusätzliche Abschreibungen, Rücklagen und Vorfinanzierungen) sowie zweckgebundene Steuern (z.B. Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal) nicht mehr vorgesehen.
    • Das maximal erlaubte Budgetdefizit bzw. der mindestens zu budgetierende Überschuss der Erfolgsrechnung wird in Abhängigkeit zur Verschuldungssituation festgelegt.
    • Wenn die Vorgaben der maximalen Verschuldung (150% Nettoverschuldungsquotient) nicht eingehalten werden, erhöhen sich als letzte Möglichkeit die Steuerfüsse unter Ausschluss des Referendums automatisch (Malus) stufenweise um 0,1 Steuereinheiten. Eine schrittweise Senkung der erhöhten Steuerfüsse wird automatisch vorgenommen, wenn die Vorgaben bezüglich maximaler Verschuldung wieder erfüllt sind.
    • Übersteigt das Nettovermögen eine bestimmte Grenze (-100% Nettoverschuldungsquotient), sind die Steuerfüsse automatisch zu senken (Bonus).

    Dieses Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Es dauert bis am 5. Juni 2020. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Finanzdepartement um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an finanzdepartement@ow.ch.

  • LeadHTML
    p>Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen.

    Wichtigste Neuerungen:

    • Neu können im Kanton kleine Pokerturniere durchgeführt werden.
    • Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen (Tombolas, Lottos), bei denen die Summe der Einsätze weniger als 10 000 Franken beträgt, sind bewilligungsfrei.
    • Die Bewilligungspflicht für Spiellokale und Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Sach- oder Geldgewinn wird aufgehoben.
    • Die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.

    Die Vernehmlassung dauert bis Ende April 2020. Die Vernehmlassungsteilnehmenden sind gebeten, für ihre Stellungnahme den aufgeschalteten Fragebogen im Word-Format zu verwenden und an das Volkswirtschaftsdepartement (volkswirtschaftsdepartement@ow.ch, Betreff: Vernehmlassung EG BGS) zu senden.

     

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    Das Bildungs- und Kulturdepartement hat mit Schreiben vom 8. Januar 2020 die Einwohnergemeinden, die politischen Parteien, die kantonale Sportkommission und die Sportmittelschule Engelberg zur Stellungnahme zum Nachtrag zum Sportförderungsgesetz eingeladen. Alle bis am 15. März 2020 eingegangenen Antworten wurden in den vorliegenden Bericht einbezogen.

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    Als Folge der sogenannten BiG-Motion hat der Regierungsrat das Bildungs- und Kulturdepartement beauftragt, mit den Gemeinden und den Sozialpartnern die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen zu überprüfen. 

    Die durch die Projektorganisation erarbeiteten Massnahmenvorschläge betreffen auch Anpassungen der Lehrpersonenverordnung. Diese hat der Regierungsrat zuhanden eines Vernehmlassungsverfahren verabschiedet.

    Das Bildungs- und Kulturdepartement hat die bis zum Ende der Vernehmlassungsfrist eingegangenen Stellungnahmen in einem Bericht zusammengefasst.

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    Die Schutz- und Nutzungsplanungen der Auen Laui und Steinibach liegen vom 10. Januar bis 10. Februar 2020 öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf den Gemeindekanzleien Giswil und Sarnen einsehbar.

    Wichtige Anliegen von Anstössern und Interessengruppen sind in die Auflagefassungen eingeflossen. Die öffentliche Auflage ist ein wichtiger Schritt, um mit dem Erlass der Schutz- und Nutzungsplanung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und die Schutzmassnahmen sowie die Nutzungsmöglichkeiten in den Auen Laui und Steinibach klar zu regeln.

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    p>Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes haben Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich, wenn deren Gesamtsteuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Der ursprüngliche Gedanke dahinter war, dass eine Gebergemeinde nicht ihre Steuern erhöhen muss, um Leistungen für eine Nehmergemeinde mit tieferem Steuerfuss zu bezahlen.

    Im Jahr 2017 wurde Lungern wider Erwarten aufgrund eines unvorhergesehenen, ausserordentlichen Steuerertrages zur Gebergemeinde, hatte aber den höchsten Gesamtsteuerfuss aller Gemeinden. Nach Art. 3 Abs.3 des Finanzausgleichsgesetzes hätte das den gesamten Ressourcenausgleich blockiert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Gemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton und die Einwohnergemeinden waren übereinstimmend der Überzeugung, dass diese Konstellation vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es sich um eine eigentliche Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) handelt, weshalb im Einvernehmen aller Beteiligten für den Finanzausgleich 2017 von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 abgesehen wurde.

    Der Handlungsbedarf ist somit gegeben. Der Regierungsrat schlägt mit dem Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vor, den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes ersatzlos zu streichen.

    Dieses Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Es dauert bis am 14. Februar 2020. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Finanzdepartement um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an finanzdepartement@ow.ch.
     

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    p>Der im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vorgegebene Selbstfinanzierungsgrad bei den Investitionen kann über die nächsten Jahre nicht erreicht werden. Der Regierungsrat schlägt deshalb eine Anpassung von Art. 34 Abs. 3 FHG vor. Neu sollen die Investitionen zu 100 Prozent selbstfinanziert sein, falls die Nettoverschuldung 80 Prozent des Fiskalertrages übersteigen würde. Damit wird eine Fremdfinanzierung ermöglicht, welche es dem Kanton erlaubt, auch in den nächsten Jahren seine notwendigen Investitionen zu tätigen.

    Dies Anhörungsfrist endet am 31. Juli 2019. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, wird um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per E-Mail an finanzdepartement@ow.ch gebeten.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0