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Barbara Steinemann · UDC

detexte du discours
Suisse22 sept. 2026

Der Titel dieses Geschäfts täuscht etwas, wir haben hier nur noch einen Punkt zu klären; dahinter steht eine etwas längere Geschichte.

Am 18. Juni 2023 fanden in mehreren Kantonen Volksabstimmungen statt. In Bern wurde eine Schuldenbremse, in der Waadt ein Klimaartikel und im Kanton Jura ein Amtsenthebungsverfahren für kantonale und kommunale Behördenmitglieder eingeführt. In Genf kamen drei Vorlagen zur Abstimmung; erstens wurde ein Integritätsartikel für die digitale Welt, zweitens ein Recht auf Ernährung und drittens ein neuer Verfassungsartikel eingeführt. Abgesehen von letzterem waren alle diese Punkte unbestritten, und das Parlament hat sie bereits genehmigt, der Ständerat am 10. September 2024 und der Nationalrat am 18. September 2024.

Die dritte Genfer Vorlage war der neu verfasste Artikel 205 der Genfer Kantonsverfassung. Dieser sieht im neuen Absatz 3 vor, dass der Kanton Genf in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung eine durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Mutterschaftsversicherung von mindestens sechzehn Wochen und einen bezahlten Urlaub von mindestens acht Wochen für den anderen Elternteil gewährleistet. Dies soll gemäss Absatz 4 bei Adoptionen und bei der Aufnahme zur dauerhaften Unterbringung, auf Französisch "accueil avec hébergement à caractère permanent", analog gelten. Was die Erweiterung auf sechzehn Wochen Mutterschaftsversicherung betrifft, war die Revision von Beginn weg mit Bundesrecht konform und gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung zu gewährleisten, der Rest jedoch nicht bzw. damals noch nicht.

Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2024 beschlossen, mit der Gewährleistung zuzuwarten, bis das sich damals in Revision befindliche Erwerbsersatzgesetz (EOG) in Kraft ist. Auf der Basis von Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung und des EOG wurden einst nicht nur die Mutterschaftsversicherung, sondern in den letzten Jahren auch die Vaterschaftsentschädigung und die Adoptionsentschädigung eingerichtet. Ein Vorbehalt zugunsten der Kantone für eine weitergehende Regelung enthielt das EOG zum Zeitpunkt der Abstimmung in Genf nur im Bereich der Mutterschafts- und der Adoptionsentschädigung, nicht aber im Bereich des Vaterschaftsurlaubs.

Folglich war der Teil über den achtwöchigen Vaterschaftsurlaub bundesrechtswidrig und durfte zum damaligen Zeitpunkt von uns nicht genehmigt werden.

Die Vorlage wurde im Herbst 2024 auf Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates gesplittet: Jener Teil, der höchstens teilweise hätte gewährleistet werden können, wurde aus dem Bundesbeschluss gestrichen und in eine Vorlage 2 verschoben, die heute und jetzt Beratungsgegenstand ist.

Der Vaterschaftsurlaub wurde 2021 auf Bundesebene eingeführt. Ab 2023 lief eine Vernehmlassung zu einer Änderung des EOG, die es den Kantonen erlaubt, einen längeren Vaterschaftsurlaub zu gewähren und diesen beispielsweise mit einem kantonalen Zuschlag auf die EO-Beiträge zu finanzieren.

Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 haben die beiden Räte das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz revidiert. Die Referendumsfrist lief am 17. April 2026 ungenutzt ab. Artikel 16mbis sieht nun explizit vor, dass Kantone bei der Versicherung für den anderen Elternteil weiter gehen können als der Bund. Diese Regelung gilt gemäss Artikel 16x auch bei Adoptionen. Folglich wurde nur dieser Punkt bundesrechtskonform.

Artikel 205 Absatz 4 der Genfer Kantonsverfassung sieht des Weiteren vor, dass auch für Pflegemütter eine Entschädigungsleistung für mindestens sechzehn Wochen und für Pflegeväter von mindestens acht Wochen auszurichten sei. Für diesen Teil in Artikel 205 der Genfer KV fehlt weiterhin die entsprechende Grundlage im Bundesrecht.

Wir sind Zweitrat. Der Ständerat hat diese Änderung am 15. Juni 2026 genehmigt bzw. eben nicht genehmigt. Ihre Staatspolitische Kommission hat sich am 13. August 2026 mit der Angelegenheit befasst. Sie beantragt einstimmig, Artikel 205 Absätze 3 und 4 der in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 revidierten Genfer KV in den Punkten über die kantonale Versicherung für den anderen Elternteil zu gewährleisten; dies auch bei Adoptionen, nicht aber bei der Aufnahme zur dauerhaften Unterbringung von Pflegekindern. Die Textelemente "ou d'accueil avec hébergement à caractère permanent" und "ou accueillant" dürfen folglich nicht genehmigt werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer SPK zuzustimmen.

Transcription
parlament.ch
Institution
Suisse

Données: OpenParlData · CC BY 4.0