BW
lic.iur. HSG / M.B.L.-HSG

Benedikt Würth

Actif
Le CentreGroupe M-E
SuisseSt-Gall

Mandat
Parti
Le CentreSource: M-E
Groupe parlementaire
Groupe M-E
Parlement
Suisse
Circonscription
St-Gall
Chambre / secteur
SR
Numéro de siège
13
Page du Parlement
Profil officiel
Personnel
Sexe
Homme
Né(e) le
20. Januar 1968
Profession
Konsulent bei SwissLegal St. Gallen
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Adresse
Hanfländerstrasse 59
8640 Rapperswil
Références et source
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Q817011
Organe source
CHE
Source mise à jour
17.06.2026
Enregistrement mis à jour
06.07.2026
Premier import
14.08.2025
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    30.09.2025 – 31.12.2199Suisse
Interventions(386)
  1. texte du discours
    Suisse

    Vielen Dank für die Darlegung aus der Kommission, das war sehr interessant, ich glaube, für alle Beteiligten. Wir sind uns einig, Beschleunigung ist wichtig, Herr Zopfi hat es vorhin bei der Motion Stark gesagt. Sie können es auch im Geschäftsbericht des Bundesgerichts 2025, den wir heute Morgen gelesen bzw. angehört haben, nachlesen. Auf Seite 75 sehen Sie, wie die Anzahl der Pendenzen bei den Abteilungen IV und V wächst. Konkret haben wir auch in der Finanzkommission im Zusatzbericht zur Staatsrechnung 2025 festgestellt, dass wir bei den erweiterten Verfahren mittlerweile bei 571 Tagen sind, 571 Tage. Das Ziel mit der Asylreform waren ursprünglich 90 Tage; wir überschiessen also um den Faktor 6 - und das mit einer ungebrochenen Dynamik.

    Wenn man einen solchen Befund hat, dann müsste man eigentlich alle Ressourcen in dieses Thema stecken. Wir machen aber umgekehrt eine Strategie, indem wir alles möglichst öffnen, und nicht nur Kantone und Gemeinden einladen, sondern es können logischerweise auch NGO mitmachen. Man geht in die Papiere, die im Netz abrufbar sind und macht Grossgruppenveranstaltungen, anstatt dass man die Ressourcen hier, wo es wirklich dringlich und nötig ist, fokussiert. Das verstehe ich einfach nicht mehr.

    Es ist nicht so, dass man von der Strategie- in die Umsetzungsphase gekommen ist. Umsetzen, was heisst umsetzen? Umsetzen können wir erst dann, wenn wir konkrete Vorlagen auf dem Tisch haben. Ich habe die Motionen, die wir überwiesen haben, nicht gezählt; besten Dank, Kollegin Friedli, offenbar sind es zwanzig. Das heisst doch konkret, dass der Bundesrat eine Vorlage unterbreiten muss, im Grunde genommen eine grössere Teilrevision des Asylgesetzes. Dann rede ich von Umsetzung, aber doch nicht, wenn irgendwie Konzeptpapiere hin- und hergeschoben werden. Dann beginnt die Umsetzung, bei der konkreten Invollzugsetzung.

    Darum erstaunt es mich, wenn die SPK sagt, wir seien in einer Umsetzungsphase. Mitnichten, mitnichten! Wenn Sie schauen, wie diese Übung aufgegleist wurde - ich bin etwas kritisch, weil ich die Unterlagen en détail angeschaut habe: Wenn man in Bern eine Strategie startet, wird zuerst einmal ein Büro beauftragt; in diesem Fall ist das Ecoplan; es gibt weitere bekannte. Ecoplan macht einen grossen Bericht. Dann gibt es eine politische Synthese, eine Asylkonferenz - das war in den Jahren 2024, 2025. Im Jahr 2026 wird in verschiedenen Workstreams und Workshops gearbeitet - schön und gut. Im Jahr 2027, so die Medienmitteilung der Asylkonferenz von Ende November 2025, gibt es dann vielleicht eine Vorlage, vielleicht auch nicht. Bei der Frage der asylsuchenden Kriminaltouristen haben wir beispielsweise überwiesene Motionen verschiedener Herkunft. Auch Kollegin Moser hat einen konkreten Vorschlag überwiesen. Hier wird einerseits gesagt, wir prüfen, andererseits wird gesagt, dass man gesetzliche Grundlagen brauche. Das schafft einfach kein Vertrauen. Ich habe mir überlegt, wann wir in den letzten zwei, drei Jahren überhaupt eine Asylgesetzrevision auf dem Tisch gehabt haben. Wir haben sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Migrationspaktes auf dem Tisch gehabt. Da hätte man eine konkrete Umsetzung machen können. Wenn die Kommissionssprecherin sagt, wir seien in der Umsetzung: Wieso hat man dort nicht konkrete Vorlagen gebracht, die die Vorstösse des Parlamentes umgesetzt hätten? Oder wir haben das EP 27 auf dem Tisch gehabt. Dort hat sogar das Parlament selbst, Kollege Zopfi hat es erwähnt, aus der Finanzkommission heraus das Asylgesetz angepasst, hat für Mehrfachgesuche und Wiedererwägungsgesuche eine Karenzfrist eingebaut. Das können wir als Parlament schon machen, aber ich hätte eigentlich erwartet, dass das der Bundesrat macht, wenn er schon einen konkret überwiesenen Vorstoss hat, der in Richtung Beschleunigung geht, und wenn er schon den Befund sieht, dass wir komplett aus dem Ruder laufen, was die Verfahrensdauern anbelangt.

    Ich meine, so kann man natürlich kein Vertrauen aufbauen, und so muss man sich auch nicht wundern, dass laufend Vorstösse überwiesen werden. Kollegin Z'graggen, die Berichterstatterin, sagte, dass es sein könnte, dass diese Motion die Asylstrategie übersteuere. Ich bin institutionell an einem völlig anderen Ort: Ich muss sagen, die Asylstrategie kann nicht das Parlament übersteuern, denn das Parlament erteilt die Aufträge. Man kann doch nicht sagen, okay, wir machen einen dreijährigen Prozess, die Asylstrategie 2027, und das, was im Parlament läuft, das nehmen wir einfach laufend entgegen und schauen dann, wie und in welchem Rahmen auch immer wir es abarbeiten. So geht das doch nicht. Eine Legislatur kann man natürlich auch so absolvieren. So geht es aber eigentlich nicht, das ist nicht mein Verständnis vom Zusammenspiel zwischen Parlament und Regierung.

    Und dann lese ich in diesem Papier zur Asylstrategie 2027 - hören Sie gut zu -, dass tatsächlich darüber nachgedacht wird, einen neuen Zielwert im Bereich der erweiterten Verfahren festzulegen. Wir haben also den Befund, dass wir die Zielsetzung aus der Asylstrategie 2016 überschiessen, und wir überlegen, wie wir die Verfahren beschleunigen können, aber wir überlegen auch noch, wie wir einen neuen Zielwert setzen können. Das ist falsch angedacht. So kann es meines Erachtens nicht gehen.

    Es wird offensichtlich, wenn man diese Papiere liest - und das bestreite ich ja gar nicht -, dass es Konzepte für ausreichende und rasch aktivierbare Unterbringungsstrukturen, für ein abgestimmtes Krisenmanagement sowie für ein schwankungstaugliches Asylsystem braucht; so weit, so gut. Woran erinnern wir uns? Natürlich an die seinerzeitige Diskussion um die Asylcontainer. Ich kann auch zwischen den Zeilen lesen. Wieso sind die Kantone hier so motiviert? Wahrscheinlich, weil sie nochmals eine Erwartung in diese Richtung haben. Aber der Ständerat hat hier viermal Nein gesagt. Wir müssen beschleunigen und nicht Strukturen und Prozesse und Ressourcen aufbauen. Da liegt die Hauptpriorität, und darum ist diese Motion eben nach wie vor wichtig; nicht als Zeichen, das möchte ich betonen, es ist nicht eine Zeichensetzung, die wir hier machen, sondern die Motion ist materiell richtig und wichtig, damit uns der Bundesrat nun konkret die Vorlagen bringt, die er eigentlich auch im Zuge der Umsetzung bereits überwiesener Vorstösse unterbreiten müsste.

    Das sind meine Überlegungen, wieso diese Motion nach wie vor richtig und wichtig ist, wieso sie nach wie vor aktuell ist und wieso ich mit dieser Motion auch klar die Erwartung verbinde, Herr Bundesrat, dass man zur Umsetzung der überwiesenen Vorstösse nun endlich eine grössere Teilrevision des Asylgesetzes bringt. Unser Parlament kann letztlich nur Recht setzen, wenn wir eine Vorlage auf dem Tisch haben - mit Motionen erteilen wir nur Aufträge, aber Rechtsetzung passiert dann, wenn wir eine Vorlage haben. Und hier haben wir keine Vorlage, das ist doch das Problem, ausser eben im Zusammenhang mit dem EP 27 und dem EU-Migrations- und Asylpakt.

    In diesem Sinne bin ich dezidiert der Auffassung, dass die Motion nach wie vor richtig und wichtig ist. Die Kantone, die Gemeinden und der Bund können weiterhin gut zusammenarbeiten. Aber einfach eine Strategie vorzuschieben und gleichzeitig die Bearbeitung und Umsetzung von Vorstössen auf die lange Bank zu schieben, das möchte ich persönlich, das muss ich klar sagen, nicht mehr akzeptieren.

  2. texte du discours
    Suisse

    Mit diesem Beschluss 3 ergänzen wir unseren seinerzeitigen Bundesbeschluss zur Fliegerbeschaffung. Wir haben diesen Beschluss vor vier Jahren gefasst. Wir haben jetzt den Verpflichtungskredit mit Artikel 2a ergänzt. Damals, vor vier Jahren, haben wir einerseits 6,035 Milliarden Franken für die Beschaffung beschlossen und bauliche Massnahmen für 120 Millionen Franken. Jetzt haben wir im Grunde genommen, und da verweise ich auf die Botschaft, im Wesentlichen die aufgelaufene Teuerung per Ende 2025 mit dieser zusätzlichen Bestimmung, mit Artikel 2a erfasst.

    Um was geht es mir hier? Ich schlage vor, dass wir Artikel 3 des Bundesbeschlusses, wo es um die Teuerung geht, mit einem Artikel 3a ergänzen und klar festhalten, dass Zusatzkredite für teuerungsbedingte Mehrkosten nach Abschluss der Beschaffung dem Rat vorgelegt werden. Das deckt sich mit unserem Finanzhaushaltgesetz, Artikel 27 Absatz 2.

    Es ist mir nicht ganz erklärlich, wieso der Bundesrat nicht darauf baut. Mit der Armeebotschaft verweist er auf Artikel 27 Absatz 1. Dort geht es darum, dass man einfach generell, wenn sich Mehrbedarf manifestiert, dem Rat Zusatzkredite unterbreitet. Aber es gibt auch die spezifische Bestimmung von Artikel 27 Absatz 2, wo es um teuerungs- und währungsbedingte Mehrkosten geht. Dort kann - sagt das Gesetz - das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreitet werden. Das schiene mir hier völlig sachgerecht zu sein. Über den Wechselkurs, den wir damals im Bundesbeschluss definiert haben, mag ich nicht reden. Sie kennen die Geschichte, wir haben das damals bei 95 Rappen pro US-Dollar angebunden. Das spielt jetzt hier keine Rolle.

    Meines Erachtens wäre das eine sehr zweckmässige Ergänzung. Das Ziel ist offensichtlich: Ich möchte bei diesen Armeebotschaften nicht immer wieder diese Teuerungsdiskussionen führen. Denn das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, dass wir das nach der Beschaffung, nach dem Abschluss des Vorhabens beraten können.

    Dem Ganzen war der seinerzeitige Planungsbeschluss vorgelagert, der durch die Volksabstimmung ging. Damals sprach man von einem Finanzvolumen - Finanzvolumen ist kein finanzrechtlicher Begriff -, man sprach in diesem Planungsbeschluss von grosser Tragweite von 6 Milliarden Franken. Man hat aber auch - und das muss hier nochmals deutlich gesagt werden - eine Indexierung in diesen Planungsbeschluss integriert. Darum deckt sich dieser Antrag natürlich auch mit dem seinerzeitigen Planungsbeschluss, der durch die Volksabstimmung ging.

    Ich muss einräumen: Wir hätten dies eigentlich schon im Mitbericht der Finanzkommission bringen können. Ich habe das damals so nicht realisiert. Aber in der Vorbereitung der heutigen Debatte ist mir klar geworden: Wir machen uns manchmal in diesen Fragen das Leben schon unnötig schwer und kompliziert. Wir könnten hier gestützt auf dem geltenden Finanzhaushaltgesetz eine einfache Lösung treffen. Mein Motto ist in diesem Kontext: besser einfach als kompliziert.

  3. texte du discours
    Suisse

    Zuerst sind wir uns sicher einig: Ausgangspunkt ist Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, wo die parlamentarischen Initiativen geregelt sind: "Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben [...] bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates." So weit, so gut.

    Wir bewegen uns in einem Zweikammersystem. Ein Zweikammersystem - Kollege Sommaruga hat die Verfassungsgrundlagen zitiert - bedingt, dass jeder Rat ein gewisses Selbstorganisationsrecht hat. Das ist eigentlich inhärent. Die zuständige Kommission ist grundsätzlich diejenige Kommission, der das Büro des zuständigen Rates das Geschäft zuweist.

    Jetzt hat Kollege Fässler gesagt, diese Zuweisungskompetenz sei in diesem Fall nicht gegeben. Es wurden jetzt verschiedene Quellen zitiert. Ich habe heute Morgen auch eine interessante Quelle bekommen. Der ehemalige Sekretär der Staatspolitischen Kommission, Martin Graf, hat sich dazu geäussert. Er bestreitet das, er sagt: "Wenn eine Kommission eine parlamentarische Initiative beschliesst, so wird die parlamentarische Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 3 in der zuständigen Kommission des anderen Rates anhängig. Irgendwo muss sie ja hängig sein, solange sie nicht erledigt ist. Die Hängigkeit im Rat muss man differenziert sehen. Nicht im Rat hängig ist insofern richtig, als sie nicht im Ratsplenum angelangt ist. Aber die Kommission des anderen Rates ist ja auch Teil des Rates. Insofern ist sie durchaus im Rat hängig. Wenn ein Beratungsgegenstand neu von aussen in einen Rat beziehungsweise in eine Kommission eines Rates gelangt, so wird er durch Zuweisung an die zuständige Kommission hängig gemacht, entweder stillschweigend oder" - das ist wichtig - "im Falle der Umstrittenheit durch Beschluss des für die Zuweisung zuständigen Organs." Insofern ist die Sache aus meiner Sicht klar: Das Büro des Nationalrates muss über diesen Zuständigkeitskonflikt entscheiden, und nicht wir über eine Rechtsauffassung, die ich persönlich klar nicht teile.

    Es ist auch so, dass wir immer wieder den Fall von unterschiedlichen Zuständigkeiten haben. Mir kommen zwei Beispiele in den Sinn: Einmal das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Da war unsere WBK zuständig und im Nationalrat die SPK. Oder wir beraten nächste Woche zufälligerweise das Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen. Im Nationalrat ist die KVF zuständig und im Ständerat die WBK. "So what?" Das ist das Selbstorganisationsrecht, das in einem Zweikammersystem gilt. Das muss man auch respektieren. Wie würden wir reagieren, wenn wir auf der anderen Seite wären, wenn der Nationalrat uns determinieren wollte, wie würden wir hier im Saal reagieren? Ich glaube, die Antwort ist überflüssig, jeder kann sich diese Antwort selber geben.

    Wir bewegen uns hier schon ein bisschen hart an einer institutionellen Grenze. Es geht wirklich darum - Kollegin Wasserfallen hat es gesagt -, wie wir auch kulturell mit dieser Frage umgehen. Das Büro unseres Rates hat ja in weiser Art gesagt, wir mischen uns nicht ein. Der Antragsteller hat das ausgeführt, das Büro hat gesagt, das müssen wir dem Nationalrat überlassen, so, wie es in solchen Fragen eigentlich auch normal ist, wie es unserer Kultur entspricht.

    Nochmals, wir sind in einem Zweikammersystem, und das bedingt doch eine gewisse Souveränität im Umgang mit solchen Zuständigkeitskonflikten. Der eine Rat kann nicht dem anderen Rat determinieren, wie er sich zu organisieren hat, insbesondere bei diesem Geschäft nicht.

    Sie erinnern sich, unser Präsident hat für die Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen uns auch konsultiert, wie wir uns hier organisieren wollen. Ich kann mich an diese Sitzungen gut erinnern. Wir haben damals mehrfach gesagt, wir nehmen in Kauf, wir nehmen zur Kenntnis, akzeptieren das auch, dass der Nationalrat das so macht, und wir machen es so. Und nun muss man auch konsequent sein. Nun muss man diesen Unterschied auch akzeptieren, sonst wäre ich dann auch irgendwo beim Stichwort "faul".

    Diesbezüglich braucht es, wie erwähnt, eine gewisse Souveränität. Unsere Verfassung sagt, beide Räte verhandeln getrennt und müssen sich selbst organisieren. Das haben wir gerade bei diesem Paket zu den Bilateralen III einlässlich gemacht. Und die vorliegende parlamentarische Initiative nimmt ja Bezug auf das Paket der Bilateralen III. Es ist ja nicht irgendwie "à part", sondern es gibt ja einen direkten, klaren, offensichtlichen Bezug.

    Vor diesem Hintergrund bin ich klar der Meinung, dass dieser Ordnungsantrag abzulehnen ist. Wir müssen jetzt die materielle Diskussion führen und entscheiden, was da auch immer herauskommt. Und dann nimmt das Geschäft seinen Lauf der Dinge.

  4. texte du discours
    Suisse

    Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dringend die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die betroffenen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter vom Bund für Einkommensausfälle und Mehrkosten entschädigt werden können, die ihnen durch die von den Veterinärbehörden angeordneten Präventivmassnahmen gegen hoch ansteckende Tierseuchen entstehen.

    Das Thema hat einen direkten Kontext, nämlich das Phänomen der Tierseuche Lumpy Skin Disease (LSD). Wir haben hier in diesem Rat auch schon verschiedene Vorstösse dazu beraten; ich erinnere an die Interpellation Broulis 26.3082. Im Nationalrat wurde die gleichlautende Motion 26.3022 eingereicht. Wenn unser Rat meine Motion annimmt, ist die Umsetzung des Anliegens also auf den Weg gebracht. Der Bundesrat ist bereits daran, das Anliegen umzusetzen, weil es eben dringlich ist.

    Wir haben das Ziel, die Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, dass so effektiv wie möglich Präventionsmassnahmen ergriffen werden können, damit die Bedrohungslage so gut wie möglich eingegrenzt und Schäden für die ganze Wertschöpfungskette vermieden werden. Letztendlich will ja niemand, dass Tierhalter ihre Tiere eliminieren müssen. Mit geeigneten Präventionsmassnahmen soll die Gefahr von Ausbrüchen möglichst abgewendet werden.

    Das Tierseuchengesetz - hier liegt das Problem, und das ist der Grund für die Motion - sieht im Moment jedoch nicht vor, dass Entschädigungen ausgerichtet werden können. Bei allen hoch ansteckenden Tierseuchen bestehen notwendigerweise Einschränkungen, sei es im Tierverkehr, sei es im Umgang mit tierischen Nebenprodukten.

    Darum war es richtig, dass die Veterinärbehörden im Kontext von LSD tätig wurden. Wie wurden sie konkret tätig? Ihre Vorgehensweise löste insbesondere in der Westschweiz einige Diskussionen aus. Als präventive Massnahme zum Schutz der gesamten Schweizer Landwirtschaft verbot das BLV die Sömmerung von Schweizer Rindern in Frankreich. Diese Massnahme wurde sorgfältig auf ihre Verhältnismässigkeit hin abgewogen; sie war letztendlich nötig. Eine solche Massnahme trifft einzelne Betriebe natürlich stärker als andere. Tierseuchen kommen ja häufig auch regional vor, sie sind also nicht gleichmässig im Land verteilt. Die Schäden bzw. der Mehraufwand für Massnahmen wie das Sömmerungsverbot sind entsprechend stark von der Struktur der einzelnen Betriebe abhängig.

    Die Entschädigung soll fair sein. Sie soll abhängig von der jeweiligen individuellen Situation der Betriebe erfolgen, die Schäden bzw. Mehrkosten aufgrund der angeordneten präventiven Massnahmen vorzuweisen haben. Für rund 260 Tierhaltende gilt das Verbot, in Frankreich zu sömmern. Damit komme ich nochmals zur aktuellen Problemlage. Es werden Sömmerungsplätze in der Schweiz gesucht. Für die Sömmerung in der Schweiz gibt es Direktzahlungen seitens des BLW. Es wird also abzuwägen sein, wo es zusätzlich finanzielle Unterstützung geben soll und welche Schäden bzw. Mehrkosten ein Betrieb effektiv zu tragen hat.

    Die Kommission entschied einstimmig, die Kommissionsmotion einzureichen. Der Bundesrat beantragt Annahme der Motion; ich habe es ausgeführt. Ich danke Ihnen, wenn Sie die Motion annehmen.

  5. texte du discours
    Suisse

    Es wurde nun von der Minderheitssprecherin dargelegt, dass das ein Angriff auf den Moorschutz sei. Ich glaube nicht, dass das ein Angriff ist. Für den Moorschutz haben wir ja einerseits die Verfassungsbestimmung, und wir haben die entsprechenden Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Unsere Vorgängerinnen und Vorgänger haben das damals einlässlich diskutiert, und sie haben entsprechend legiferiert. Hier wollen wir lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen referenzieren, weil diese eben differenzierter sind, weil diese den Moorschutzartikel der Verfassung umgesetzt haben.

    Dort ist es wichtig zu differenzieren: Die Moore, das ist klar, werden weiterhin einen absoluten Schutz geniessen; das ist ja im NHG auch so angelegt. Der Berichterstatter hat erwähnt, dass man dort dann eben weiter gehen muss. Welche Bestimmungen sind weiter mit den Artikeln 23a und 23b NHG verbunden? Das ist vor allem Artikel 23d NHG. Absatz 1 hält fest: "Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen." Und weiter, Absatz 2: "Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig [...] b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen [...]"

    Bei Artikel 15bbis des Elektrizitätsgesetzes geht es ja im Grunde genommen um das Verschlechterungsverbot, wie dies der Berichterstatter erwähnt hat. Wir reden hier nicht von neuen Leitungen in Moorlandschaften, sondern es geht lediglich um die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen in diesen Gebieten. Der Streitpunkt, der auch in der Kommission entbrannte, betrifft die Frage, was man unter "Erneuerung" gemäss Artikel 23d NHG versteht. Es trifft zu - darauf bezieht sich auch die Verwaltung -, dass die Rechtsprechung hier eine sehr restriktive Praxis entwickelt hat, welche im Grunde genommen nicht mehr dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen entspricht. Das ist der Kernpunkt bei dieser Bestimmung. Wenn man in die Materialien zu Artikel 23d NHG geht, wird klar, dass der Gesetzgeber damals die Erneuerung explizit wollte und dies auch den Ersatzneubau einschloss.

    Einfach noch ein Wort zur Bedeutung dieser Bestimmung: Man kann natürlich sagen, das betreffe lediglich 3 Prozent der Freileitungen, das sei nicht so relevant. Aber am Ende des Tages ist es ja die Kumulation verschiedener Massnahmen, welche die entsprechende Wirkung entfaltet. Würde man hier dem Bundesrat folgen, würde das bedeuten, dass diese 3 Prozent der Freileitungen nicht mehr ersetzt oder erneuert werden könnten; sie müssten die entsprechenden Moorlandschaften umkurven, wenn Sie so wollen.

    Einfach noch ein letztes Wort zur Gesamtfläche der Moorlandschaften: Es ist hier nicht der Fall, dass ganz seltene Gebiete betroffen wären. Man muss sich bewusst sein, dass die Gesamtfläche der Moorlandschaften in der Schweiz heute mittlerweile bei 87 474 Hektaren liegt; das sind 2,1 Prozent der Landesfläche. Im Vergleich dazu: Die Gesamtfläche der Bauzonen beträgt 234 337 Hektaren. Es ist eben schon so, dass in bestimmten Gebieten und Regionen der Schweiz die Ausdehnung der Moorlandschaften mittlerweile erheblich ist und bei der Umsetzung der Erneuerung dieser Netzanlagen entsprechende Probleme entstehen. Wenn wir das Ganze also etwas pragmatisch umsetzen wollen, sollten wir hier, auch im Sinne des Zwecks dieses Gesetzes, der Mehrheit folgen.

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    01.01.2025 – 31.12.2199

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