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Automatisiertes Fahren: Sind Bewilligungen für Robotaxis möglich?

(26.1055)QuestionDéposé
Suisse2 oct. 2026
Profil
Type
Question
État
Déposé
Parlement
Suisse
Numéro
26.1055
Début
2 oct. 2026
Références et source
Registre officiel
Profil officiel
ID externe
20261055
Contributions(4)
Chronologie(1)
  • Déposé
Textes(2)
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    In einem Zeitungsartikel wurde über die Möglichkeit spekuliert, dass Waymo in der Schweiz Robotaxis fahren lassen will. Bundespräsident Guy Parmelin soll auf einer Probefahrt begeistert gewesen sein. Im Artikel wird erwähnt, dass es gemäss Astra für eine Bewilligung von Robotaxis wenn überhaupt nur punktuelle gesetzliche Anpassungen bräuchte.

    Diese Aussage erstaunt, da es bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes um die Anwendungsbereiche Parkplätze, Autobahnpilote und Fahrten auf genehmigten Strecken ging. In der Botschaft ist von führerlosen Fahrzeugen die Rede, die «auf definierten Einzelstrecken verkehren und überwacht werden». Weitergehende Anwendungen könnten nur als Versuche bewilligt werden. Ein flächendeckender Einsatz, wie ihn ein Taxibetrieb benötigt, wurde nie diskutiert. 

    Die Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) spricht von der «Genehmigung des Einsatzbereichs» (Art. 43–48 VAF), und die Weisungen des ASTRA vom 19. Dezember 2025 sehen vor, beantragte Einsatzbereiche in Streckenabschnitte und Verzweigungen zu segmentieren. 

    Wir danken für die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Interpretiert der Bundesrat die gesetzliche Grundlage so, dass Kantone sämtliche Strassen eines Gebiets als Einsatzbereich nach Art. 43 ff. VAF genehmigen und damit einen flächendeckenden Betrieb für automatisierte Taxis ermöglichen?

    2. Strecken sollen auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Art. 45 Abs. 2 VAF) zugelassen werden. Wie soll ein Taxibetrieb funktionieren, wenn gewisse Strassen ausgenommen sind? Welche Rolle haben dabei die Gemeinden und die kommunalen Polizeikorps (Aufsicht nach Art. 48 VAF)?

    3. In den gleichen Weisungen werden die Begriffe "Strecke", "Streckenperimeter", "Einsatzbereich" und "Einsatzgebiet" verwendet. Wie werden diese Begriffe definiert und wie verhalten sie sich zum Begriff der vom Kanton bewilligten Strecke in Art. 25c SVG?

    4. Wenn aus Sicht des Bundesrats die heutige gesetzliche Grundlage für Robotaxis genügt: Auf welche Ausführungen in der Botschaft oder in der Ratsdebatte stützt der Bundesrat diese Auslegung?

    5. Welchen allfälligen punktuellen Anpassungsbedarf sieht das Astra gemäss seiner Auskunft?

    6. Da bis Ende Februar 2028 kein Anspruch auf Beurteilung von Gesuchen besteht (Art. 51 VAF): Auf welcher Grundlage könnten Robotaxi-Dienste vorher betrieben werden, und welche Mitwirkungsrechte haben Kantone und Gemeinden dabei?

     

Données: OpenParlData · CC BY 4.0