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Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG); Änderung

(V 2026-09-17)Vernehmlassunglaufend
Grand Conseil Argovie (AG)17 sept. 2026
Profil
Type
Vernehmlassung
État
laufend
Numéro
V 2026-09-17
Début
17 sept. 2026
Références et source
Registre officiel
Profil officiel
ID externe
9cf1ac64-b119-4051-9dd8-2090bd818bb6
Contributions(1)
  • Departement Gesundheit und SozialesDépartement responsable
Chronologie(2)
  • FristDélai
    Regierung
  • EingereichtDéposé
Textes(2)
  • KurzbeschriebHTML
    17 septembre 2026

    Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung ist im Gesetz auf fünf Jahre befristet (§ 51 Abs. 3 BZG-AG). § 18a Abs. 5 BZG-AG legt fest, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Veranstaltung laufend beobachtet und diese bei fehlender Wirksamkeit einstellen kann. Die vorliegende Anhörungsvorlage beruht auf einer entsprechenden, vom Regierungsrat veranlassten Evaluation der Sicherheitsveranstaltung. Aufgrund der bestehenden Wirksamkeit soll dem Grossen Rat die Verstetigung beziehungsweise Aufhebung der Befristung der Sicherheitsveranstaltung beantragt werden. Die Bevölkerungsschutzregionen haben vermehrt das Anliegen geäussert, dass der Kanton sie administrativ entlastet. Der Regierungsrat schlägt vor, die administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Sicherheitsveranstaltung anfallen, zu zentralisieren. Zukünftig soll der Kanton und nicht mehr die Bevölkerungsschutzregionen diese Aufgaben übernehmen. Zudem hat sich herausgestellt, dass das Teilnahmealter an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung mit 23 Jahren spät angesetzt ist. Deshalb wird die Gelegenheit genutzt, die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen.

  • TeaserTEXT
    17 septembre 2026
    Teilrevision des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (BZG-AG).

Données: OpenParlData · CC BY 4.0