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Schweiz

1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltende schweizerische Gesetzgebung grundsätzlich einen umfassenden und hinreichenden Arbeitnehmerschutz gewährleistet. Wie in der Stellungnahme zum Postulat 06.3286 vom 21. Juni 2006 ausgeführt wurde, sind die Unterschiede zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem Schweizer Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes zudem relativ gering. Ein Vergleich zwischen den EU-Sozialstandards und den CH-Sozialstandards wird von Zeit zu Zeit vorgenommen, letztmals 2002. Er wird zurzeit aufdatiert, und das Resultat sollte in diesem Herbst vorliegen. Im Nachgang zur EWR-Abstimmung wurden seinerzeit zahlreiche Anpassungen vorgenommen, die auch den Sozialbereich betrafen. Anhand der Aufdatierung wird eine erneute Gesamtbeurteilung möglich sein. Ob und welche Massnahmen allenfalls zu treffen sein werden, wird sich weisen. Es besteht für die Schweiz jedoch keine völkerrechtliche Verpflichtung, ihre Gesetzgebung dem Gemeinschaftsrecht anzupassen.

Der Bundesrat nimmt die Bedenken bezüglich allfälliger negativer Auswirkungen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf den schweizerischen Arbeitsmarkt ernst. Er unterstützte entsprechend die Einführung der flankierenden Massnahmen (Flam) sowie deren Ergänzung und Optimierung im Zuge der ersten Ausdehnung des Abkommens. Die Bundesverwaltung überwacht die Umsetzung der Flam kontinuierlich. Die bisherigen Zwischenauswertungen haben gezeigt, dass die in der Schweiz herrschenden Arbeitsbedingungen grossmehrheitlich eingehalten wurden. Es gibt daher keinen Grund zur Annahme, dass das FZA einseitige, negative Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben könnte. Vielmehr profitieren aufgrund der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung der bilateralen Abkommen insgesamt und des FZA im Besonderen nicht nur die Unternehmen, sondern die gesamte Gesellschaft direkt oder indirekt vom Vertragswerk.

2./3. Sollten sich Anpassungen als notwendig erweisen, so würden sie allen Parteien dienen. Im Hinblick auf die Ausdehnung des FZA auf Rumänien und Bulgarien und die Verlängerung der Abkommen als Ganzes ist, neben allfälligen zusätzlichen Anpassungen im Bereich des Acquis social, eine konsequente und griffige Durchsetzung der Flam von eminenter Bedeutung. Im Herbst wird dazu ein umfassender Vollzugsbericht vorliegen, aufgrund dessen auch zu beurteilen sein wird, ob und, wenn ja, wieweit sich eine Anpassung dieses Instrumentariums aufdrängt. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass dem Thema des Arbeitnehmerschutzes im Hinblick auf die Verlängerung des FZA und dessen Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.

4. In der Schweiz findet bei jeglichen Massnahmen sozialpolitischer Natur eine Konsultation der Sozialpartner statt. Im Zusammenhang mit den Flam sind die Sozialpartner nicht nur im Bereich der Entsandtenkontrolle durch die paritätischen Kommissionen in den Vollzug einbezogen, sondern zudem gleichberechtigte Partner in den tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone. Gleiches gilt für die Eidgenössische Arbeitskommission in Belangen des Arbeitnehmerschutzes und für die tripartite Kommission des Bundes für die Belange der Internationalen Arbeitsorganisation.

Antwort des Bundesrates.

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