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Schweiz

1. Der neue Absatz 8 von Artikel 13 führt die Massnahmen auf, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite treffen kann, um die Vertragsstaaten in ihrer Reaktionsfähigkeit zu unterstützen und dazu auch den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu erleichtern. Er präzisiert die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und nennt Beispiele für Massnahmen, welche die Vertragsstaaten ergreifen können, um den Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten zu vereinfachen. Diese Anpassung begründet jedoch weder Rechte noch Pflichten zur Gewährleistung des Zugangs zu Gesundheitsprodukten. Sie verweist auf die bereits bestehenden Koordinierungs- und Netzwerkmechanismen der WHO und schafft somit keine neuen Mechanismen in diesem Bereich. Es liegt weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu entscheiden, welche Produkte sie als relevant für die Bewältigung einer Gesundheitskrise in ihrem Land erachten.

 

2. Die 2024 verabschiedeten Anpassungen der IGV erfordern keine Gesetzesänderung. Die Arbeiten zur Revision des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ergeben sich aus der Schweizer Landespolitik und den auf nationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen aus der Coronapandemie (siehe namentlich: Bundeskanzlei, Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung in der Covid-19-Pandemie [2. Phase / August 2020 bis Oktober 2021] vom 22. Juni 2022). Diese Arbeiten liefen lange vor der Verabschiedung der Anpassungen der IGV an.

 

3. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Aussenpolitische Kommissionen APK und Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK) wurden während der Verhandlungen über den Fortgang des Dossiers informiert. Zudem beantragte die APK eine Konsultation zur Position der Schweiz in den Verhandlungen. An ihrer Sitzung vom 29. April 2024 bestätigte die APK-N die Position und die Prioritäten der Schweiz, und die APK-S nahm an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2024 davon Kenntnis und verzichtete auf eine ausdrückliche Stellungnahme. Somit wurde das Parlament in diesem Sinne und im Rahmen seiner insbesondere aus Artikel 152 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) hervorgehenden Informations- und Konsultationsrechte einbezogen.

 

4. Die Anpassungen der IGV bedeuten keine Einschränkung des souveränen Rechts der Mitgliedstaaten, über ihre nationale Politik und Massnahmen im Pandemiefall zu entscheiden. Ausserdem erfordern sie keine Gesetzesänderungen und müssen in kein Gesetz übertragen werden. Die in der Interpellation genannte Frage 23.7079 Büchel «Welche Risiken beinhalten die "völkerrechtlich bindenden" International Health Regulations der WHO für die Demokratie in der Schweiz?» bezieht sich auf die Totalrevision des EpG, wie sie vom Parlament 2012 verabschiedet wurde und 2016 in Kraft trat. Dabei hatte das Parlament souverän beschlossen, bestimmte Elemente aus den IGV (2002) in das Gesetz aufzunehmen.

 

5. Der erläuternde Bericht, der den interessierten Kreisen, den Kantonen und den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet wurde, legt den Inhalt der Anpassungen der IGV dar und analysiert deren Auswirkungen auf die Schweiz: Die daraus entstehenden Verpflichtungen können im Rahmen der bestehenden Strukturen und Ressourcen erfüllt werden, und es sind keine Gesetzesänderungen zur Umsetzung dieser Anpassungen erforderlich, die im Übrigen keine finanziellen Folgen für die Schweiz haben. Die Anpassungen sollen für einen besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung vor grenzüberschreitenden Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten sorgen. Folglich und a contrario ist der Bundesrat der Ansicht, dass sie der Schweiz nicht schaden werden.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0