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Schweiz

1./2./5. Gestützt auf den Expertenbericht hat der Bundesrat am 28. März 2018 ein Kostendämpfungsprogramm verabschiedet. Er beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), alle neuen Massnahmen zu prüfen und - wenn sinnvoll - in Form von zwei Gesetzespaketen umzusetzen. Sich bereits in Umsetzung befindende und geplante Massnahmen wurden weiterverfolgt und - falls eine Gesetzesrevision dazu notwendig war - ins erste Rechtsetzungspaket aufgenommen. Ergänzt wurden die Pakete mit Vorschlägen des EDI oder aus Vorstössen der eidgenössischen Räte. Der Fokus des ersten Pakets lag auf Massnahmen im Tarifbereich, dem Referenzpreissystem und dem Experimentierartikel als eine von zwei übergreifenden Massnahmen des Expertenberichts. Im Zentrum des zweiten Pakets stehen neben der Zielvorgabe als zweite übergreifende Massnahme des Expertenberichts die Stärkung der koordinierten Versorgung, die Erstberatung Gesundheit sowie weitere Massnahmen im Bereich der Arzneimittelpreise.

Die Umsetzung einiger Massnahmen des Expertenberichts ist zudem auf Verordnungsebene anzusiedeln und zum Teil von jener anderer Massnahmen in den beiden Rechtsetzungspaketen abhängig. Diese sollen im Rahmen einer Verordnungsrevision umgesetzt werden. Für wenige Massnahmen besteht zudem kein Rechtsetzungsbedarf: Vorschläge der Expertengruppe zur Förderung einer angemessenen Versorgung wurden in ein Programm zur Stärkung der Angemessenheit aufgenommen, welches das Bundesamt für Gesundheit zurzeit aufbaut. Zur Stärkung der Transparenz hat das EDI Professor Christian Lovis der Hôpitaux universitaires de Genève mit der Leitung einer Arbeitsgruppe beauftragt, um zu klären, wie die Effizienz der Informationsbeschaffung verbessert und die Transparenz im Gesundheitswesen erhöht werden können. Der Bericht wurde im November 2020 publiziert (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Kostendämpfung). Sollte sich im Rahmen der laufenden Arbeiten zeigen, dass trotzdem weiterer Gesetzgebungsbedarf besteht, wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten entsprechende Gesetzesänderungen vorlegen.

Sieht der Bundesrat von der Umsetzung geprüfter Massnahmen des Expertenberichts, für die eine Gesetzesrevision erforderlich gewesen wäre, grundsätzlich ab, hat er dies in den Vernehmlassungsunterlagen zu den beiden Rechtsetzungspaketen einlässlich begründet.

3./4. Im erläuternden Bericht zum ersten Rechtsetzungspaket (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1], siehe www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen 2018) wird dargelegt, dass der Bundesrat plant, einen allfälligen Governance-Konflikt der Kantone zu entschärfen, indem die Kantone stärker in die Verantwortung genommen werden. Eine Möglichkeit ist die in Paket 1 vorgesehene Einführung eines Beschwerderechts der Versichererverbände gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen in Sachen Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime. Ziel ist, den Schutz der Interessen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu gewährleisten, damit die Kantone die Grundsätze für eine bedarfsgerechte, günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung einhalten. Ein weiterer Baustein zur Reduktion eines allfälligen Governance-Konflikts der Kantone könnte die einheitliche Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen sein. Diskussionen hierzu sind gegenwärtig im Rahmen der pa. iv. 09.528 "Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus" in den Eidgenössischen Räten im Gang. Die meisten öffentlichen Spitäler sind heute zudem entweder selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, Aktiengesellschaften oder private Stiftungen. Der Anteil der Spitäler, die Teil der öffentlichen Verwaltung oder unselbständige Anstalten sind, sinkt stetig. Diese Verschiebung zu selbständigen Rechtsformen der Spitäler kann mit mehr strategischer Flexibilität und Eigenständigkeit assoziiert werden. Dies dürfte die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Spitäler innerhalb des Spitalwesens steigern. Vor der Erstellung des Berichts zum Postulat Cassis 15.3464 wartet der Bundesrat deshalb die parlamentarischen Beratungen der obgenannten Gesetzesrevisionen ab.

Antwort des Bundesrates.

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