Saltar al contenido principal

Verbandsbeschwerderecht. Hemmschuh

(04.421)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz19 mar 2004
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
04.421
Inicio
19 mar 2004
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20040421
Puntos del orden del día
Votaciones(1)
Contribuciones(48)
Cronología(3)
  • Erledigt
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Verbandsbeschwerderecht. Hemmschuh
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

    Es sind die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzunehmen, um das in den verschiedenen Spezialgesetzen zuerkannte Beschwerderecht für Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen aufzuheben.

  • BegründungTEXT

    Immer wieder werden Bauvorhaben der öffentlichen Hand, vor allem aber auch Bauprojekte der Privatwirtschaft durch Verbandsbeschwerden um Jahre hinausgezögert, blockiert oder gar verunmöglicht. Dem Initianten ist bewusst, dass die Beschwerden der Umweltschutzorganisationen nur einen kleinen Teil aller Beschwerden ausmachen und dass dies grundsätzlich eine geeignete und kostengünstige Möglichkeit wäre, das Umweltrecht wirksam umzusetzen. Doch die ursprünglich positiv gedachte Verbandsbeschwerde wird immer öfter missbraucht: Investoren werden unter Druck gesetzt und mit kumulierten Beschwerdedrohungen geradezu erpresst. Oftmals ziehen Umwelt-, Natur- und Heimatschutzverbände ihre Beschwerde erst zurück oder sehen von deren Anstrengung ab, nachdem sie sich erhebliche Summen haben bezahlen lassen, sei es in Form von direkten Beiträgen oder von Finanzierungsbeiträgen an andere geplante oder laufende Projekte der Organisationen. Zudem kommt die Verbandsbeschwerde faktisch einem Vetorecht der Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen gleich.

    Der Initiant ist der Meinung, dass die Aufsichtspflicht, die durch die Kantone und das Bundesamt für Raumentwicklung wahrgenommen wird, genügt und dass es keine aussen stehenden Interessengruppen dafür braucht.

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0