Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht
(23.431)Schweiz22.05.2023
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- Eingereichter Text
Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:
Das Bundesstrafgericht umfasst:
a. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
b. gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
c. höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;
d. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.
- Titel des GeschäftesSchaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht
Data: OpenParlData · CC BY 4.0