Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
(13.307)- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen:
a. Den Interessen der Grundeigentümer und der Landwirtschaft ist stärker Rechnung zu tragen.
b. Den Kantonen sind die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass sie die Interessen betreffend den Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen Anlagen verstärkt berücksichtigen können.
c. Ein effektiver Ersatz der Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG ist zu gewährleisten.
d. Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind, entsprechend Artikel 36a Absatz 1 GSchG, vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.
- Titel des GeschäftesAnpassung des Gewässerschutzgesetzes
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