Extranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte
(08.412)- Begründung
Gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung haben die Fraktionssekretariate keinen Zugang zu kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben. Diese Regelung erschwert es den Fraktionssekretariaten, ihre Aufgabe effizient wahrnehmen zu können. Diese besteht insbesondere darin, die Ratsmitglieder bestmöglichst in ihrer Arbeit zu unterstützen. Damit die Fraktionssekretariate diese Aufgabe optimal wahrnehmen können, sind sie auf einen adäquaten Zugang zu den Kommissionsunterlagen angewiesen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang via Extranet zu den kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben.
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung (SR 171.115) ist wie folgt zu ergänzen:
Art. 6
...
Abs. 4
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Bst. g
kommissionseigene Geschäfte der Legislativkommissionen.
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- Titel des GeschäftesExtranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte
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