Anpassung der Altersschwelle für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin
(26.452)Schweiz20.08.2026
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- Eingereichter Text
Art. 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen ist wie folgt zu ändern:
2 Die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden... das 68. Altersjahr vollenden. Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin scheidet am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem er oder sie das 70. Altersjahr vollendet.
- Titel des GeschäftesAnpassung der Altersschwelle für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin
Data: OpenParlData · CC BY 4.0