Variantenabstimmungen bei der Totalrevision der Bundesverfassung
(97.421)- Eingereichter Text
Die Verfassungskommission des Nationalrates unterbreitet in Form einer parlamentarischen Initiative die folgende Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes
Geschäftsverkehrsgesetz
(Variantenabstimmung bei der Totalrevision der Bundesverfassung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Verfassungskommission des Nationalrates vom 27. Mai 1997
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...
beschliesst:
I
Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert:
3bis Besondere Abstimmungen bei der Totalrevision der Bundesverfassung
Art. 30bis
1 Der Entwurf für eine totalrevidierte Verfassung kann mit maximal drei Varianten zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Zu einer einzelnen Regelung kann eine Variante vorgelegt werden. Soweit das geltende Recht bereits eine Regelung kennt, entspricht die Revisionsvorlage in diesem Punkt dem geltenden Recht. Die Variante wird den Stimmberechtigten gleichzeitig in einer gesonderten Frage zur Abstimmung vorgelegt.
3 Wird die Variante von Volk und Ständen angenommen, so tritt sie anstelle der entsprechenden Regelung der Revisionsvorlage in Kraft, sofern die Revisionsvorlage angenommen wird.
Art. 30ter
Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten zur Vorabstimmung unterbreiten. Sie ist bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eine totalrevidierte Verfassung an das Ergebnis dieser Vorabstimmung gebunden.
II
Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.
- Titel des GeschäftesVariantenabstimmungen bei der Totalrevision der Bundesverfassung
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