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Erhöhung der Zahl der Bundesrichter

(94.412)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz20.05.1994
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  • Eingereichter TextTEXT

    Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

    Aenderung vom ...

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 der Bundesverfassung,

    nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 20. Mai 1994

    und der Stellungnahme des Bundesrates vom ...

    beschliesst:

    I

    Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 wird wie folgt geändert:

    Artikel 1 Absatz 1 Mitglieder, nebenamtliche Richter

    1Das Bundesgericht besteht aus höchstens 36 Mitgliedern sowie aus 15 nebenamtlichen Richtern oder Richterinnen.

    Artikel 12 Absatz 1

    1Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:

    a. drei öffentlichrechtliche Abteilungen für die staats- und verwaltungsrechtlichen Geschäfte.

    II

    Schlussbestimmungen

    1 Der Bundesbeschluss vom 23. März 1984 über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und Urteilsredaktoren des Bundesgerichtes wird auf den 31. Dezember 1996 aufgehoben.

    2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

    3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Erhöhung der Zahl der Bundesrichter

Data: OpenParlData · CC BY 4.0