Lohngleichheit für Mann und Frau. Beweislastregel
(89.249)Schweiz13.12.1989
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- Eingereichter Text
Artikel 343 OR sei folgendermassen zu ergänzen:
Hat im Streitfalle die klagende Partei Tatsachen dargelegt, die die ungleiche Entlöhnung für gleichwertige Arbeit als glaubhaft erscheinen lassen, trifft die beklagte Partei die volle Beweislast für den Gegenbeweis.
- Titel des GeschäftesLohngleichheit für Mann und Frau. Beweislastregel
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