Speech
Es gilt der Grundsatz: Der Mitgliedstaat, in welchem die geflüchtete Person als erstes ein Asylgesuch gestellt hat, ist für das Asylverfahren zuständig. Es spielt keine Rolle, welchen Zielstaat der Gesuchstellende wünscht. Wenn ein Fingerabdruckvergleich zeigt, dass eine Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl ersucht hat, tritt das Staatssekretariat für Migration auf das erneute Asylgesuch nicht ein. Die betroffene Person muss die Schweiz in diesem Fall verlassen und in den zuständigen Dublin-Staat zurückreisen.
Die Kantone sind rechtlich verpflichtet, die entsprechenden Wegweisungen zu vollziehen. Für den Kanton Bern kommt es aus rechtlichen und aus finanziellen Gründen nicht in Frage, Dublin-Rückführungen nach Kroatien einfach nicht mehr zu vollziehen, wie das in der ersten Ziffer der Motion gefordert ist.
Rückführungen in Dublin-Staaten und sogenannte Pushbacks sind nicht das Gleiche. Die Opfer von Pushbacks werden von einem Staat ohne Rücksicht auf möglicherweise vorliegende Schutzbedürftigkeit abgeschoben. Die so abgeschobenen Personen haben noch kein Asylgesuch in einem anderen Dublin-Staat eingereicht. Pushbacks an der Dubliner-Aussengrenze sind völkerrechtswidrig. Der Regierungsrat verurteilt die Pushbacks ausdrücklich. Personen, welche gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Kroatien zurückreisen müssen, drohen auf dieser Rückreise allerdings keinerlei rechtswidrige Pushbacks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil vom 22. März 2023 festgestellt.
Bei einer Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat liegt das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die betroffene Person in diesem Staat Zugang zu einem rechtmässigen Asylverfahren hat. Alle Dublin-Mitgliedstaaten verpflichten sich zur Einhaltung von Standards während des Asylverfahrens, z. B. in Bezug auf die Unterbringung und die Gesundheitsversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass Rückführungen nach Kroatien zulässig sind. Andere Dublin-Mitgliedstaaten schätzen das übrigens auch so ein.
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf eine Interpellation von Liliane Maury Pasquier seine Selbsteintrittspraxis offengelegt. Diese Ausführungen zeigen, dass die Situation in Kroatien für sich allein genommen kein Grund für einen generellen Selbsteintritt der Schweiz ist. Ob aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, entscheidet das Staatssekretariat für Migration in jedem Einzelfall gestützt auf den individuellen konkreten Sachverhalt.
Der Regierungsrat begrüsst die fallbezogene Praxis des Bundes. Er lehnt es darum ab, beim Bund in diesem Zusammenhang zu intervenieren. Zusammenfassend lehnt der Regierungsrat sowohl eine generelle Aussetzung von Dublin-Rückführungen nach Kroatien, als auch die Forderung nach einer generellen Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts des Bundes im Fall von Kroatien klar ab. Er beantragt Ihnen deshalb, beide Ziffern der Motion abzulehnen, merci.