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Speech

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Grosser Rat (BE)03.06.2026
Philippe Müller, SID-Direktor. Gewalttätiger Extremismus ist keine abstrakte Bedrohung. Die Ausschreitungen vom 11. Oktober 2025 haben es eindrücklich gezeigt. Gewalt und Einschüchterung durch linksextreme Kreise sind real, und sie sind mit den Grundwerten des demokratischen Rechtsstaats, die man jetzt hier zum Glück beschworen hat, nicht vereinbar.

Der Nachrichtendienst des Bundes hat sowohl gewalttätigen Linksextremismus wie gewalttätigen Rechtsextremismus auf dem Radar, und das ist auch gut so. Er macht jedes Jahr einen Bericht. Und in diesem sieht man auch die Anzahl Fälle, die Anzahl rechtsextreme und linksextreme Fälle und die Anzahl rechtsextreme und linksextreme Gewaltanwendung. Und es ist halt eine Tatsache, dass bei der linksextremen Gewalt etwa ein Verhältnis von 10 zu 1 gegenüber der rechtsextremen Gewalt besteht.

Jetzt läuft auf Bundesebene die Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG). Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber für sich allein reicht es nicht. Denn bei der Kernfrage, welche die Motion aufwirft, nämlich ob Gruppierungen wie die Antifa oder der Schwarze Block verboten werden sollen oder ... – und hier ist die Motion nicht sehr klar; man sagt nämlich, sie sollen nach Art. 73 NDG verboten werden. Ich hätte eigentlich gedacht, dass die einen oder anderen Juristen darauf aufmerksam machen; Art. 73 NDG ist nicht ein Organisationsverbot, sondern ein Tätigkeitsverbot. Es hat auch andere Voraussetzungen. Art. 74 ist dann das Organisationsverbot, von dem jetzt alle gesprochen haben.

Beim Organisationsverbot ist der Bundesrat bisher zurückhaltend, und er hat gesagt, es sei komplex. Der Regierungsrat teilt die Einschätzung, dass es komplex ist.

Ja, diese Zuordnung ist anspruchsvoll. Aber anspruchsvoll kann nicht bedeuten, dass man es gar nicht erst versucht oder eben auch ein Tätigkeitsverbot, wie es eigentlich in der Motion steht, nicht anschauen soll. Es sind also beide Artikel, die hier einschlägig sind, Art. 73 und Art. 74.

Ein Verbot oder eine Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB darf nicht an zu hohen Anforderungen an den Begriff der Organisation scheitern. Der Bundesrat soll diesen Punkt vertieft prüfen. Das ist eigentlich alles, was diese Motion verlangt, und das unterstützt der Regierungsrat auch.

Ich kann Ihnen versichern, der Regierungsrat ist zu 100 Prozent antifaschistisch eingestellt. Es geht dem Regierungsrat hier um Gewalt. Und es gibt halt, in Gottes Namen, Antifa-Nachmittagsspaziergänge, Antifa-Abendspaziergänge, Antifa-Demonstrationen, bei denen immer wieder zu Gewalt aufgerufen wird, meine Damen und Herren.

Und es gab Vorfälle. Bei der Oktoberdemonstration letztes Jahr wurde massiv Gewalt angewendet. Das war eine Demonstration gegen die Demokratie, eine Demonstration gegen den Rechtsstaat. Ich wäre froh, hätte ich zu diesem Thema von der linken Seite, von der jetzt etwa die halbe Fraktion gesprochen hat, auch etwas gehört.

Es geht nicht um eine Gesinnung. Sondern es geht darum, dass man diese Gewalt nicht will. Zum Vergleich: Man kann natürlich eine antiisraelische Gesinnung haben, das ist nicht verboten. Es gibt aber trotzdem gewisse Organisationen oder Gruppierungen, die das auch haben, die Gewalt anwenden, die verboten sind.

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass man den Bundesrat auffordern kann, diese Frage anzuschauen, und er beantragt deshalb Annahme der Motion. Merci.

Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0