Speech
Zwei Dinge haben die Beantwortung des Vorstosses nicht gerade einfach gemacht. Zum einen ist ein bunter Strauss von unterschiedlichen Forderungen enthalten, und zum anderen ist die SNB eben schon eine etwas spezielle Beteiligung des Kantons. So findet nämlich das Aktienrecht nur ergänzend Anwendung. Die Rechte der Aktionärinnen und Aktionären der SNB sind nämlich in Art. 36 des NBG geregelt.
Um dem Kernanliegen dieser Motion – oder jetzt dem Postulat –, nämlich einer klimafreundlicheren Anlagepolitik der SNB, Rechnung zu tragen, müsste eigentlich Art. 5 des NBG angepasst werden. Dies hat man auf Bundesebene durchaus auch schon probiert, aber sämtliche Vorstösse in diese Richtung wurden auf Bundesebene, sei es durch den Bundesrat oder auch durch das Parlament, abgelehnt.
Deshalb wird jetzt versucht, über die Aktionärsseite Einfluss auf die SNB zu nehmen. Die Vorstösserinnen und Vorstösser schreiben dies selbst. Ich zitiere aus der Begründung: «Natürlich sind die Möglichkeiten der Aktionäre, an der jährlichen Generalversammlung auf eine klimafreundlichere Ausrichtung der SNB einzuwirken, aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen im Vergleich zu anderen Aktiengesellschaften stark eingeschränkt.»
Dazu kommt noch folgendes: Ja, der Kanton Bern ist der grösste Aktionär der SNB. Mit den 6,6 Prozent, die uns gehören, kann der Kanton Bern aber allein keinen relevanten Einfluss nehmen. Soweit also die Ausgangslage.
Sie konnten es selbst lesen: Die Regierung lehnt die Forderungen dieses Vorstosses nicht einfach ab. Vielmehr äussert sich die Regierung in ihrer Vorstossantwort sehr differenziert zu den einzelnen Forderungen. Dabei gibt es einzelne Forderungen, welche die Regierung eher unterstützen kann, andere hingegen weniger.
Ich möchte nur auf zwei Dinge eingehen: Mit Bezug auf Ziff. 2 des Vorstosses spricht eigentlich nichts gegen die Wahl von Personen in den Bankrat, die – und das ist wichtig – alle fachlichen Anforderungen erfüllen und zusätzlich auch noch über Fachkompetenzen betreffend Vermeidung von klimaschädlichen Investitionen und Klimarisiken verfügen. Hier kann die Regierung durchaus zustimmen.
Auf der anderen Seite, und da komme ich zum zweiten Beispiel, ist es angesichts der über 80 Beteiligungen, die derzeit unter unsere Public-Corporate-Governance-Richtlinien (PCG-Richtlinien) fallen, überhaupt nicht zielführend, jeweils öffentlich darzulegen, weshalb die Regierung einen Antrag an die Generalversammlung unterstützt oder nicht. Eine solche Vorgehensweise lehnt die Regierung ab.
Zusammenfassend hat der Regierungsrat in seiner Antwort umfassend aufgezeigt, wie er sich zu den einzelnen Forderungen des Vorstosses positioniert. Gleichzeitig hat er auch dargelegt, wie er seine Aktionärsrechte rund um die kantonale Beteiligung an der SNB im Zusammenhang mit der Klimapolitik wahrnehmen will.
Mit Blick auf diese Ausgangslage beantragt Ihnen die Regierung die Annahme dieses Postulats und gleichzeitig die Abschreibung.