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Hans Schori · SVP

de
Grosser Rat (BE)12.06.2025
Hans Schori, Wiler bei Seedorf (SVP), SAK-Sprecher. Ich weiss zwar nicht, warum ich anfangen muss. Antragsteller hier bei diesem Art. 34 ist eigentlich die Regierung, die mit einem «Buebetrickli», mit einem Antrag Regierungsrat III ... (Die Präsidentin bittet um Ruhe im Saal. / La présidente réclame le silence dans l’assemblée.) ... hier noch hineingegrätscht ist. Dieser Art. 34 – in der 1. Lesung war es noch Art. 31 – betrifft die Ausführungsbestimmungen des Grossen Rates.

«Die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz gelten für den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste sinngemäss, sofern der Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine eigenen Ausführungsbestimmungen beschliesst.» So steht es geschrieben, und jetzt geht es um dieses ominöse «sofern» – oder neu formuliert sollte es eben «soweit» werden: «[...] soweit der Grosse Rat [...]». Schon rein betreffend diese Wortklauberei haben wir dies in der 1. Lesung ganz klar ausdebattiert und haben mit 124 Ja-Stimmen zu 23 Gegenstimmen bei 1 Enthaltung entschieden, das Wörtchen «sofern», wie es die SAK vorgeschlagen hatte, in diesem Sinn zu behalten, weil wir bei dieser Formulierung überhaupt kein Problem sahen. Die Rechtsbegründung – diese können Sie nachlesen – wurde auch von den Parlamentsdiensten angesprochen. (Die Präsidentin bittet erneut um Ruhe im Saal. / La présidente réclame à nouveau le silence dans l’assemblée.)

Im Gegenteil: Wenn man jetzt der Argumentierung der Regierung folgen würde, müsste man fast kriminelle Energie entwickeln, um diese Begründung nachvollziehen zu können. Weil das Büro und der Rat – wahrscheinlich ist dieser mehr gemeint – mit diesem Artikel eben eigene Ausführungsbestimmungen beschliessen können, könnte es mit der grössten Unterstellung von Arglist und Boshaftigkeit mit einem Bagatellbeschluss möglich sein, dass sich der Rat von den Auflagen dieses Gesetzes befreien könnte. Und damit bestünde in dieser Kette mit dem schwächsten Glied plötzlich die grosse Gefahr, dass in diesem vernetzten System der Digitalisierung der ganze Informationsschutz und die Cybersicherheit ausgehebelt würden.

Selbst die Frau Regierungsrätin musste sich im Votum in der 1. Lesung der Leibhaftung bedienen, um zu erklären, warum dies geändert werden müsste. Eine solche Unterstellung zeugt nicht von einem respektvollen Umgang und Vertrauen zwischen Regierung und Grossem Rat, und der Rat hat diese Wortumkehr deshalb in der 1. Lesung mit dem vorher zitierten Abstimmungsergebnis auch ganz klar abgelehnt. Ich kann es auch noch so begründen: Genau der gleiche Wortlaut ist im sinnverwandten Bundesgesetz über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG), Art. 84 Abs. 3, gewählt und auch in Kraft und gültig.

In der Vorberatung zur 2. Lesung war das kein Gegenstand mehr. Ich habe mir als SAK-Sprecher sogar erlaubt, mich mit einer kleinen Spitze Humor dafür zu bedanken. Jetzt taucht es plötzlich als Regierungsratsvorschlag III wieder auf, unter Umgehung der ordentlichen Vorberatung, und das ist nach meiner Meinung und nach uns in der SAK nicht seriös. Die SAK konnte es nicht mehr behandeln, nur an der kurzen Sessionssitzung, ohne Austausch mit der Regierungsdelegation, und lehnt es deshalb grundsätzlich ab. Diese Wiedererwägung, Antrag Regierung III, ist aufgrund des klaren Abstimmungsergebnisses in der 1. Lesung und mangels Detailberatung in der Vorberatung zur 2. Lesung abzulehnen.

Ich hoffe, Sie sehen das gleich und bestätigen dieses Abstimmungsergebnis aus der 1. Lesung.

Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0