Speech
Es steht dem kantonalen Gesetzgeber frei, Ausnahmen von dieser Liegenschaftssteuer zu definieren, weil das Bundesrecht grundsätzlich keine Einschränkungen macht. Diese Einschränkungen betreffen dann aber jeweils lediglich die Gemeinden und nicht den Kanton selbst.
Sie konnten es der Vorstossantwort entnehmen: Aufgrund des sogenannten Privilegierungsverbots wäre gemäss unserer Beurteilung eine Befreiung von der Liegenschaftssteuer lediglich für steuerbefreite Institutionen, welche Schlösser und Burgen besitzen, nicht verfassungskonform. Zulässig wäre dies nur, wenn wir eben alle steuerbefreiten Institutionen – egal, welche Liegenschaft sie besitzen – gleichermassen von der Steuer freistellen würden. Wir haben es auch gehört: Wenn man das machen würde, würde das für die Gemeinden 11 Mio. Franken Mindereinnahmen bedeuten. Der Regierungsrat möchte nicht in einem derartigen Ausmass in die Gemeindefinanzen eingreifen. Wir beantragen Ihnen aus diesen Gründen, diese Motion abzulehnen.