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Speech

de
Grosser Rat (BE)04.06.2025
Christoph Ammann, WEU-Direktor. Ich halte mich kurz und verweise auf die Antwort der Regierung. Tierschutzorganisationen haben im Kanton Bern keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Sie setzen sich für den Schutz der Tiere ein, als Organisationen. Aber damit müssen sie sich als Akteure im gleichen rechtlichen Rahmen wie Privatpersonen bewegen. Damit dürfen sie nicht einfach private Grundstücke betreten, landwirtschaftliche Betriebe anschauen gehen, wenn das die Berechtigten, die Eigentümerinnen und Eigentümer, nicht wollen.

Auch die andere Forderung: Ich verweise wirklich auf die Antwort der Regierung, dass die Kontrollen und Anordnungen nur durch das Amt für Veterinärwesen (AVET) rechtsverbindlich sind. Diese Forderung ist erfüllt. Zum Teil hat das AVET auch noch Zusammenarbeitsvereinbarungen mit anderen Organisationen, beispielsweise mit dem «Verein Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft» (KuL), aber nicht mit Tierschutzorganisationen. Diese haben keine Vollzugskompetenz, und sie haben auch keinen Unterstützungsauftrag. Wie gesagt: Sie bewegen sich wie Private, auch wenn es Organisationen sind, und damit werden sie auch wie Private belangt, wenn sie strafrechtliche Übertretungen machen.

Die Regierung sieht deshalb keine Handlungsnot – schon gar nicht –, aber auch keinen Bedarf, die Tätigkeit der Tierschutzorganisationen speziell zu regulieren. Sie bittet Sie deshalb, diesen Vorstoss abzulehnen.

Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0