Meinrad Gschwend · GRÜNE
Art. 1 (Begriffe). Gschwend-Altstätten beantragt im Namen der SP-GRÜNE-GLP-Fraktion, Art. 1 Bst. b wie folgt zu formulieren: «Leistungsnutzende: Personen, die nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 als invalid gelten und Personen, die nach Art. 9 ATSG als hilflos gelten;».
Mit der ursprünglichen Formulierung beschränkt sich die Anzahl mitberücksichtigter Personen auf IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger – also auf Personen, die nach Art. 9 ATSG als invalid gelten. Damit wird eine grosse Gruppe von Menschen mit Behinderungen nicht abgedeckt, nämlich jene Menschen, die noch keine IV-Rente, dafür aber eine Hilflosenentschädigung erhalten. Das sind Menschen, die wegen einer Behinderung auf eine eingeschränkte Unterstützung angewiesen sind. Es können z.B. Menschen sein, deren Sichtfeld eingeschränkt ist, die aber noch voll am Arbeiten sind und nur für gewisse Unterstützungen eine Hilflosenentschädigung erhalten. Mit unserem Antrag wird verhindert, dass diese Menschen aussen vor gelassen werden. Diese Menschen, die nur eine Hilflosenentschädigung erhalten, zu übergehen, würde der UN-Behindertenrechtskonvention (SR 0.109; abgekürzt UN-BRK) widersprechen.