Speech
JA heisst Zustimmung zum Antrag, NEIN heisst Ablehnung.
Ergebnis der Abstimmung
93 Ja, 1 Nein, 0 Enthaltungen. [Abstimmung # 0006508, 14.05.25 09:30:58]
Der Grosse Rat beschliesst
Der Text der Initiative, der im Kantonsblatt vom 1. Juni 2024 veröffentlicht wurde, lautet wie folgt:
«Kantonale Volksinitiative ‹für die Einrichtung eines Sammlungszentrums im Rundhofgebäude der Messe Basel (Sammlungszentrum-Volksinitiative)»
Gestützt auf § 47 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 (IRG) reichen die unterzeichnenden im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten folgende Initiative ein:
Die unterzeichnenden im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Personen verlangen, dass der Kanton Basel-Stadt, Ankeraktionär und wichtigster Geldgeber der MCH Group, von der MCH Group das nicht mehr benötigte Rundhofgebäude (Halle 2) käuflich erwirbt, um darin ein zentrales Sammlungszentrum mit Depots und Werkstätten für das Historische Museum, das Staatsarchiv und die Universitätsbibliothek einzurichten.
Kontaktadresse: Marcel Jegge, Riehenring 19, 4058 Basel»
In der mit 3’126 Unterschriften zustande gekommenen unformulierten kantonalen Volksinitiative «für die Errichtung eines Sammlungszentrums im Rundhofgebäude der Messe Basel (Sammlungszentrum-Volksinitiative» wird der Satzteil «…käuflich erwirbt, …»
als rechtlich unzulässig gestrichen.
Der übrige Teil der Volksinitiative wird wie folgt grammatikalisch berichtigt:
«Die unterzeichnenden im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Personen verlangen, dass der Kanton Basel-Stadt, Ankeraktionär und wichtigster Geldgeber der MCH Group, im Rund-hofgebäude (Halle 2) der MCH Group ein zentrales Sammlungszentrum mit Depots und Werkstätten für das Historische Museum, das Staatsarchiv und die Universitätsbibliothek einrichtet.» und für rechtlich zulässig erklärt.
Dieser Beschluss kann beim Verfassungsgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die schriftliche Begründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat.
Dieser Beschluss ist zu publizieren.