Cornelia Komposch · SP
Grosser Rat (TG)14-02-2024
Ich schicke voraus, dass ich für Ihren Ärger, den der Regierungsrat teilt, Verständnis habe. Ich schicke auch voraus, dass ich Sie heute mit meiner Antwort nicht zufriedenstellen werde. Wie der Regierungsrat in der Beantwortung Ihrer Einfachen Anfrage ausgeführt hat, erlässt das Obergericht den Anwaltstarif für Zivilund Strafverfahren, das Verwaltungsgericht jenen für Verwaltungsgerichtverfahren. Der Regierungsrat hat folglich in diesem Bereich überhaupt keine Regelungskompetenz, es gilt die Gewaltenteilung. Auch den Gerichten bleibt bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nur ein sehr bescheidener Ermessenspielraum. Das Bundesgericht hat die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsprechung einer reichen Praxis konkretisiert. Schweizweit kommen daher einheitliche Berechnungssätze zur Anwendung. Da hilft ein Vorstoss im nationalen Parlament gar nichts. Würden die Gerichte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege restriktiver handhaben, könnte eine Partei im Verfahren den entsprechenden Entscheid erfolgreich beim Bundesgericht anfechten, was wiederum bei uns Kosten generieren würde. Deshalb sind uns hier die Hände gebunden. Wir müssen den Umstand so akzeptieren.