Marcel Schenker
Grosser Rat
Mandat
- Partida
- Schweizerische Volkspartei
- Parlament
- Grosser Rat (TG)
Persunal
- Schlattaina
- Masculin
- Lingua
- Tudestg
Referenzas & funtauna
- Gremi da funtauna
- TG
- Registraziun actualisada
- 10.06.2026
- Emprim importà
- 14.08.2025
Cumportament da votar
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Discurs(23)
- Mitglied GRDiscursGrosser RatIch nehme Bezug auf das Votum von Kantonsrat Alex Frei. Wenn man gemäss dem Ablaufschema vorgeht, steht dort ganz klar, dass das Behördenreferendum nach dem Rückzug der Volksinitiative ermittelt wird. Es ist eine Tatsache, dass wir über keinen formellen und rechtskräftigen Rückzug der Volksinitiative verfügen. Damit dürfen wir zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht über das Behördenreferendum entscheiden. Ich bitte Sie deshalb, dem Ordnungsantrag zuzustimmen.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatDas Ziel unserer Motion ist die Schaffung von Rechtsgleichheit bei der Feuerwehrpflicht. Personen, die in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Dienstpflichten dem Feuerwehrdienst vergleichbare Dienste leisten, sollten von der Feuerwehrpflicht befreit sein. Entgegen der Antwort des Regierungsrates geht es den Motionären lediglich um solche Personen, nicht um weitere Berufsgattungen wie beispielsweise Piloten oder Zugführer. Die Motionäre beabsichtigen keine Änderung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinden im Bereich des Feuerschutzes. Sie streben lediglich eine Entbindung von der Feuerwehrpflicht für unentbehrliche Tätigkeiten im Bereich des Feuerschutzes, analog der geltenden Befreiung von der Militärdienstpflicht an. In Nachachtung der Gemeindeautonomie ziehen wir unsere Motion zurück, gestützt auf § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau (GOGR). Gleichzeitig appellieren wir an die Gemeinden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit darum besorgt zu sein, vom Bürger nichts zu verlangen, das er gar nicht erfüllen kann, auch wenn er noch wollte. Es sollte den rund 30 Gemeinden gefolgt werden, in welchen Polizistinnen und Polizisten von der Feuerwehrpflicht befreit sind.
- Mitglied GRDiscursGrosser Rat"Fünf Polizisten nach Fussballspiel verletzt", "Ausschreitungen mit Verletzten und hohem Sachschaden nach Spitzenspiel" und "Young Boys-Fans öffentlich gesucht": Das sind drei Schlagzeilen vom August 2014. Diese Schlagzeilen, Berichte und Bilder, wie es sie nach beinahe jedem Spitzenspiel des Fussballs in der obersten Spielklasse gibt, haben die Bürgerin und der Bürger satt. Auch dass die Steuerzahler und die Steuerzahlerinnen ständig für die Kosten aufkommen müssen, haben die Bürgerin und der Bürger satt. Es ist inakzeptabel, dass immer wieder Polizistinnen und Polizisten von gewaltbereiten Matchbesuchern angegriffen und verletzt werden. Kann mit den Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, beziehungsweise des "Hooligan-Konkordats", gegen diese zunehmende Gewaltbereitschaft vorgegangen werden? Ziel der Änderungen ist es, die Sicherheit rund um Sportveranstaltungen zu verbessern und gewalttätige Auseinandersetzungen möglichst zu verhindern. Die SVP-Fraktion begrüsst insbesondere zwei wichtige Änderungen des Konkordats: 1. Die SVP-Fraktion stellt sich hinter die Bewilligungspflicht für Grosssportveranstaltungen, namentlich für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Clubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer. Mit einer derartigen Bewilligungspflicht können Auflagen verbunden werden. So können beispielsweise Auflagen in Bezug auf An- und Abreise der Gästefans, auf die Anzahl Zuschauer in einem bestimmten Stadionsektor, auf bauliche Massnahmen im Stadion oder auf Pufferzeiten zwischen Spielbeginn und Ladenschliessungszeiten erlassen werden. 2. Auch die vorgesehenen Verschärfungen von polizeilichen Massnahmen, namentlich von Durchsuchungen, Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam, sind zu begrüssen. Kann das Ziel von mehr Sicherheit rund um Sportveranstaltungen mit diesen Änderungen erreicht werden? Die Antwort auf diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt von niemandem beantwortet werden. Die Verschärfungen zielen jedoch klar in die richtige Richtung. Die Massnahmen stellen ein wichtiges zusätzliches Instrument dar. Es ist jedoch nicht das einzige Instrument, welches im Kampf gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen zählt. Die Massnahmen alleine genügen nicht. Namentlich sind die Fussballclubs der obersten Spielklasse weiterhin und vermehrt dazu aufzufordern, ihren Beitrag zur Sicherheit inund ausserhalb ihrer Stadien zu leisten. Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht. Im Sinne dieser Erwägungen ist die SVP-Fraktion einstimmig für Eintreten und die Genehmigung der Änderungen des Konkordats im Sinne des Beschlussesentwurfs der vorberatenden Kommission.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatWird bei diesem Geschäft eine juristische oder eine politische Frage diskutiert? Meines Erachtens handelt es sich um beides. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 794/2012 vom 11. Juli 2013 festgestellt, dass keine gesetzliche Grundlage existiert, die es den Schulen ermöglichen würde, Kleidervorschriften zu erlassen, die möglicherweise in Grundrechte der Schülerinnen und Schüler eingreifen könnten. Das Signal des Bundesgerichtes ist eindeutig. Der Erlass von Kleidervorschriften an Schulen stellt nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Frage dar. Von den Lausanner Richtern wurde der demokratische Weg bewusst offen gelassen. Dieser demokratische Weg wird nicht nur heute im Kanton Thurgau beschritten, sondern auch in anderen Kantonen. Die CVP/EVP-Fraktion des Kantons St. Gallen hat zu Beginn des Jahres in der Motion "Öffentliche Schule und Freiheitsrechte" neue gesetzliche Regelungen verlangt, die vergleichbar sind mit dem Anliegen der vorliegenden Thurgauer Motion. Es geht in dieser Motion nicht um die Einführung eines Kopftuchverbotes auf Kantonsebene. Weiter geht es auch nicht darum, den Schulgemeinden vorzuschreiben, Kleiderordnungen zu erlassen. Es geht um die politische und religiöse Neutralität der Schulen, um die Autonomie der Schulgemeinden und darum, Integrationsanstrengungen zu unterstützen. Das Ziel der Motion ist es, den Schulgemeinden die Möglichkeit zu verschaffen, situationsgerechte, massgeschneiderte Regelungen erlassen zu können, wenn durch das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken und Symbolen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen gefährdet oder erschwert wird. Das Erlassen derartiger Regelungen war den Schulgemeinden bislang verwehrt, wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil festgehalten hat. Aus dem allgemeinen Zweckartikel des Volksschulgesetzes lässt sich nämlich keine Befugnis zum Erlass von Kleidervorschriften, welche möglicherweise in die Glaubens- und Gewissensfreiheit eingreifen, ableiten. Den Schulgemeinden fehlt also die gesetzliche Grundlage, um bei Bedarf, also bei Auftreten von Problemen, im Rahmen einer Kleiderordnung Vorschriften erlassen zu können, die bestimmte Kleidungsstücke, welche die religiöse Neutralität des Schulunterrichts und den Erziehungsauftrag stören, verbieten. Wird die Motion erheblich erklärt, soll eine solche formelle, gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Schulgemeinden bei Bedarf und auf ihre konkrete Situation angepasste Regelungen treffen können. Aktuell dürfen sie dies auch dann nicht, wenn eine Regelung im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist. Diese Beschränkung der Autonomie der Schulgemeinden ist zu beseitigen. Den Schulen können doch diesbezüglich nicht schon vorweg sämtliche, mit den Grundrechten zu vereinbarende Handlungsmöglichkeiten vorenthalten werden. Die Gemeinden sind sehr wohl in der Lage, verhältnismässige Regelungen zu treffen. Das beweisen sowohl die politischen Gemeinden, als auch die Schulgemeinden tagtäglich. Mit der Durchsetzung des Motionsanliegen gelangen die Schulgemeinden zu mehr Entscheidungsspielraum und ihre Autonomie wird gestärkt. Die SVP-Fraktion bittet den Grossen Rat, die Motion erheblich zu erklären.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatBei der Beurteilung der Revision der Pensionskassenverordnung gilt es, auch die Entstehungsgeschichte der Pensionskasse Thurgau und deren Entwicklung bis heute im Auge zu behalten. Die geltende Pensionskassenverordnung wie auch der vorausgehende Fusionsvertrag zwischen der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals und der damaligen Lehrerpensionskasse sind das Ergebnis mehrjähriger Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern. Die Pensionskassenverordnung stellte die Grundlage für die Fusion der beiden Kassen zur Pensionskasse Thurgau dar. So trägt die geltende Verordnung dem Umstand Rechnung, dass der Deckungsgrad der LPK Ende 2003 107,3 % betrug, die SPK mit 96,2 % jedoch eine Unterdeckung aufwies. Bis ins Jahr 1994 waren die Beiträge des Arbeitgebers Kanton Thurgau lediglich halb so hoch wie jene der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Kantonsleistungen von 154 Millionen Franken per 1. Januar 2002 als Ausgleich der zu tiefen Arbeitgeberbeiträge bei der früher praktizierten Teilumlagefinanzierung sowie die per 1. Januar 2006 geleisteten 76,9 Millionen Franken als Ausgleich der Deckungsgrade zwischen der LPK und der SPK, stellten meines Erachtens keine vollständige Ausfinanzierung dar, wurden dabei doch keine Wertschwankungsreserven berücksichtigt. Der Kanton Thurgau hat bis anhin auch noch keine Sanierungsbeiträge geleistet. Im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie des Kantons als Arbeitgeber ist die finanzielle Sicherheit der Pensionskasse Thurgau ein Hauptziel. Ich begrüsse es daher, dass die Pensionskasse Thurgau als vollkapitalisierte Kasse geführt werden soll und der Kanton eine Einmaleinlage für altrechtliche Teuerungszulagen von 53 Millionen Franken leistet. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Für die Beseitigung der Unterdeckung der Pensionskasse Thurgau sind die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer fair zu regeln. Meines Erachtens wird dieses weitere Hauptziel der Revision mit der Fassung der vorberatenden Kommission nicht erreicht. Die Lasten werden dabei gerade auch mit Blick auf die erwähnte vergangene Entwicklung der Pensionskasse Thurgau zu einseitig auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verteilt. Es ist selbstverständlich, dass sich auch diese an der Sanierung zu beteiligen haben. Der Beitrag von 44 Millionen Franken mittels Zinsverzicht scheint mir aber zu hoch. Ferner ist die Ausfinanzierung bis zu einem Deckungsgrad von 105 % aus heutiger Sicht zu gering. Damit die Pensionskasse Thurgau für die künftige Entwicklung auf den Kapitalmärkten gerüstet ist, erscheint ein höherer Deckungsgrad, wie ihn der Regierungsrat in seiner Vorlage noch vorsah, unerlässlich. Einem entsprechenden Änderungsantrag werde ich deshalb aus sachlichen Gründen zustimmen.
Contribuziuns(5)
- MotionVorstösser/Vorstösserin
- MotionVorstösser/VorstösserinVolksschule ohne ParallelgesellschaftNr. 12/MO 21/158
- InterpellationVorstösser/VorstösserinChristliche Werte in der WohlstandsgesellschaftNr. 12/IN 39/367
- MotionVorstösser/VorstösserinRechtsgleichheit bei der FeuerwehrpflichtNr. 12/MO 24/202
- Einfache AnfrageVorstösser/Vorstösserin
Commembranzas(1)
- Grosser Rat
Maletgs
Nagins maletgs disponibels.
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