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Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes

(99.437)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz12-08-1999
Texts(2)
Urdinà tenor Data dal discurs, Descendent
2 Resultats
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:

    Geschäftsreglement des Ständerates

    Änderung vom

    Der Ständerat

    nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999

    beschliesst:

    I

    Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4

    1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.

    1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

    3 Aufgehoben

    4 Aufgehoben

    Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2

    Vizepräsidenten

    1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.

    1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.

    2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.

    Art. 26 Abs. 1 Satz 1

    1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...

    II

    Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft.

    1) BBl ...

    2) SR 171.14

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes

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