Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
(99.437)- Tip
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- 99.437
- Cumenzament
- 12-08-1999
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 19990437
- Büro Ständerat
- Büro Ständerat
- Ständerat
- Das revidierte Reglement wird in der Schlussabstimmung angenommen.Ständerat
- Erledigt
- Behandelt vom Ständerat
- Im Rat noch nicht behandelt
- Titel des GeschäftesPräsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
- Eingereichter Text
Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:
Geschäftsreglement des Ständerates
Änderung vom
Der Ständerat
nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4
1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.
1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
3 Aufgehoben
4 Aufgehoben
Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2
Vizepräsidenten
1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.
1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.
2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.
Art. 26 Abs. 1 Satz 1
1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...
II
Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft.
1) BBl ...
2) SR 171.14
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