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Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes

(99.437)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz12-08-1999
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
99.437
Cumenzament
12-08-1999
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19990437
Contribuziuns(3)
  • Büro StänderatAutur
  • Büro StänderatCumissiun cumpetenta
  • StänderatCussegl inizial
Cronologia(4)
  • Das revidierte Reglement wird in der Schlussabstimmung angenommen.
    Ständerat
  • Erledigt
  • Behandelt vom Ständerat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Präsidium des Ständerates. Anpassung des Geschäftsreglementes
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Büro des Ständerates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:

    Geschäftsreglement des Ständerates

    Änderung vom

    Der Ständerat

    nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 3. September 1999

    beschliesst:

    I

    Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird wie folgt geändert:

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 3 und Abs. 4

    1 Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro.

    1bis (neu) Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

    3 Aufgehoben

    4 Aufgehoben

    Art. 8 Titel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu), Abs. 2

    Vizepräsidenten

    1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.

    1bis (neu) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.

    2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.

    Art. 26 Abs. 1 Satz 1

    1 Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. Er ...

    II

    Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft.

    1) BBl ...

    2) SR 171.14

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0