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Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes

(93.3596)MotionErledigt
Schweiz13-12-1993
Profil
Tip
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
93.3596
Cumenzament
13-12-1993
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19933596
Contribuziuns(38)
Cronologia(4)
  • Erledigt
  • Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist
    Nationalrat
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes
  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird ersucht, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu einer Revision von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vorzulegen, mit dem Ziel, den Kantonen die Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes zu ermöglichen. Hierzu ist den Kantonen zu gestatten, bei der Festlegung der Bauzonen die eingeschränkte Verfügbarkeit der eingezonten Parzellen und das Interesse an einer preisdämpfend wirkenden Manövriermasse zu berücksichtigen.

  • BegründungTEXT

    Die Formulierung von Artikel 15 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, wonach Bauzonen nur jenes Land umfassen dürfen, welches voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird, belässt den Kantonen einen ungenügenden Ermessensspielraum. Eine strikte Anwendung dieser Gesetzesbestimmung würde bedeuten, dass von den geltenden Bauzonen annähernd zwei Drittel zu Nichtbauzonen zurückgestuft werden müssten, betragen doch die nicht überbauten Bauzonengrundstücke derzeit 40 Prozent der Bauzonenfläche, während pro Jahr effektiv nur etwa 1 Prozent überbaut wird.

    Ein derartiger Auszonungsdruck ist sachlich nicht vertretbar. Zum einen ist zu bedenken, dass ein nicht unwesentlicher Teil der eingezonten Grundstücke dem Bodenmarkt entzogen ist, weil die Parzellen für familiären oder gewerblichen Eigenbedarf oder aus anderen achtenswerten Gründen für eine spätere Ueberbauung reserviert werden oder weil sie aus übergeordneten Planungsauflagen über längere Zeit blockiert sind. Zum anderen ist es aus preispolitischen Gründen erwünscht, dass eine gewisse Manövriermasse an Bauzonengrundstücken zur Verfügung steht, damit unter den verkaufswilligen Grundeigentümern sich eine Wettbewerbssituation einstellen kann.

    Eine Erweiterung des Planungsspielraumes der Kantone dient auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz, können doch auf diese Weise übermässige Rückzonungen vermieden werden. Das Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden wird nur geringfügig tangiert, wird doch auch bei einer grosszügigeren Umschreibung der Bauzone der Streubauweise nicht Vorschub geleistet. Eine umfassende Güterabwägung lässt jedenfalls eine Lockerung der in der Praxis nur unter grössten Nachteilen realisierbaren Fassung von Artikel 15 RPG als angezeigt erscheinen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0