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Die USA verhindern AHV-Auszahlungen an Schweizer Staatsangehörige

(26.1034)AnfrageErledigt
Schweiz19-06-2026
Profil
Tip
Anfrage
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
26.1034
Cumenzament
19-06-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20261034
Contribuziuns(4)
  • Rudi BerliCosignatariDie Grünen
  • Fabian MolinaAuturSozialdemokratische Partei
  • Departement des InnernDepartament responsabel
  • NationalratCussegl inizial
Cronologia(2)
  • Erledigt
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Die USA verhindern AHV-Auszahlungen an Schweizer Staatsangehörige
  • Antwort BR / BüroTEXT

    1. und 2. Die derzeitige geopolitische Lage hat spürbare Auswirkungen auf den internationalen Zahlungsverkehr. Die Auslegung ausländischer Sanktionsmassnahmen durch Finanzintermediäre im In- und Ausland führt dazu, dass Zahlungen in bestimmte Staaten zunehmend eingeschränkt werden, selbst wenn sie nach schweizerischem Recht zulässig sind. In der Praxis sind solche Zahlungen teilweise nicht mehr möglich oder haben erheblich erhöhte Transaktionskosten zur Folge. Zurzeit bestehen konkrete Zahlungsschwierigkeiten mit Russland und Belarus. Für bestimmte Transaktionen in diese Länder gibt es zu den aktuell genutzten Finanzintermediären keine Alternative oder nur Alternativen mit hohen Transaktionsgebühren. Von diesen Herausforderungen betroffen sind circa. 60 Rentenempfänger in Russland und Belarus von ungefähr 1 Million Rentenempfängern ausserhalb der Schweiz.

     

    Der Bund hat verschiedene Möglichkeiten geprüft, um Überweisungen von AHV-Renten an Empfängerinnen und Empfänger in Russland und Belarus zu ermöglichen. Weil die Korrespondenzbanken im In- und Ausland regelmässig Risikoanalysen machen und Zahlungen gestützt auf die jeweils aktuelle Risikoeinschätzung durchführen oder zurückweisen, ändert sich die Lage laufend und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

     

    Kürzlich hat sich eine Lösung abgezeichnet, bei der die aussergewöhnlichen Transaktionskosten für Überweisungen in ausgewählte Länder im Zusammenhang mit der besonderen Situation aufgrund des Krieges vom Ausgleichsfonds übernommen werden. Diese Praxis stützt sich auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 95 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 211 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Zahlungen für diese 60 betroffenen Rentenempfänger können seit Kalenderwoche 27 wieder vorgenommen werden.

     

    3. Die Frage der Auszahlung an Dritte wurde geprüft. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG; SR 830.1) und der Gefahr von Doppelzahlungen wurde diese Option verworfen. Eine Auszahlung über Schweizer Vertretungen im Ausland ist aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen grundsätzlich nicht möglich.

     

    4. Soweit ersichtlich erfolgt keine solche de facto Übernahme des US-Sanktionsregimes. Bei Zahlungen ins Ausland sind immer auch ausländische Partnerbanken involviert. Im internationalen Zahlungsverkehr ist es üblich, dass Schweizer und ausländische Banken aus strategischen und risikobezogenen Gründen ausländische Rechtsvorschriften berücksichtigen, die sich auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken können, beispielsweise das US-Recht. Eine Überweisung von Rentenzahlungen ins Ausland bedingt, dass die Zahlung von allen involvierten Korrespondenzbanken abgewickelt wird.

  • Eingereichter TextTEXT

    Seit Anfang 2026 äussert die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in verschiedenen Mitteilungen Bedenken hinsichtlich der Auszahlung von AHV-Renten an Auslandschweizerinnen und -schweizer in Kuba, Venezuela, Iran, Russland und Belarus. All diese Länder unterliegen harten US-Sanktionsregimen. Laut der Organisation der Auslandschweizer haben Rentnerinnen und Rentner, die in diesen Ländern wohnhaft sind, teilweise keine Rentenauszahlungen mehr erhalten. Gemäss geltendem Recht haben Schweizer Staatsangehörige unabhängig von ihrem Wohnsitzland einen uneingeschränkten Anspruch auf Auszahlung ihrer ordentlichen AHV-Rente; ein Wohnsitzvorbehalt besteht nicht. Auf operativer Ebene arbeitet die ZAS mit Schweizer Finanzintermediären, insbesondere mit PostFinance, zusammen, welche in vorauseilendem Gehorsam die Rentenzahlungen für Auslandschweizerinnen und -schweizer aussetzt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Welche konkreten Massnahmen plant der Bundesrat, um der Aussetzung von Rentenzahlungen an Schweizer Bürgerinnen und Bürger in von den USA sanktionierten Staaten vorzubeugen?
    2. Werden Alternativen zu den derzeit genutzten Finanzintermediären geprüft, um die Auszahlung von AHV-Renten in Sanktionsstaaten sicherzustellen?
    3. Weshalb ist der Bundesrat der Ansicht, dass Schweizer Vertretungen im Ausland nicht in der Lage wären, die Rentenzahlungen anstelle von PostFinance (oder anderer Finanzintermediäre) zu übernehmen?
    4. Wie beurteilt der Bundesrat das aussenpolitische Signal, dass strategisch vom Bund geführte Unternehmen de facto US-Sanktionsregime übernehmen, obwohl dies die Schweiz de jure nicht tut?

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0