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Die Hisbollah verbieten

(24.4255)MotionÜberwiesen an den Bundesrat
Schweiz11-10-2024
Profil
Tip
Motion
Status
Überwiesen an den Bundesrat
Parlament
Schweiz
Numer
24.4255
Cumenzament
11-10-2024
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20244255
Tractandas
Votaziuns(2)
Contribuziuns(7)
  • Sicherheitspolitische Kommission StänderatAutur
  • Justiz- und PolizeidepartementDepartament responsabel
  • Sicherheitspolitische Kommission NationalratCumissiun cumpetenta
  • Sicherheitspolitische Kommission StänderatCumissiun cumpetenta
Cronologia(12)
  • Zugewiesen an die behandelnde Kommission
  • Definitive Annahme. Der andere Rat hat die gleich lautende Motion angenommen.
    Nationalrat
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • In Kommission des Nationalrats
  • Annahme
    Ständerat
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Die Hisbollah verbieten
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Für das Verbot einer Organisation kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich ein Organisationsverbot nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) oder gestützt auf ein Spezialgesetz.

    Gestützt auf Artikel 74 NDG hat der Bundesrat am 19. Oktober 2022 das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen verfügt (BBl 2022 2548).

    Als die Eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Beratung Artikel 74 in das NDG einfügten, wollten sie bewusst keine fortgesetzte, breite Verbotspraxis. Daher räumten sie dem Bundesrat keine umfassende Befugnis ein, Organisationen zu verbieten. Voraussetzungen für ein Organisationsverbot nach Artikel 74 NDG sind, dass die Organisation mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht, sowie das Vorliegen eines Verbots- oder Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen (UNO). Betreffend die Hisbollah liegt kein entsprechender UNO-Beschluss vor, womit zumindest eine der beiden grundlegenden Voraussetzungen für ein Organisationsverbot nach Artikel 74 NDG nicht erfüllt ist.

    Mit der Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (BBl 2024 2250) hat der Bundesrat gezielt auf die beispiellosen Terrorattacken der Hamas vom 7. Oktober 2023 reagiert. Die Schweiz bleibt auch mit einem Hamas-Verbot bei ihrer bisherigen Praxis, Organisationen nur fallweise bei Vorliegen von äusserst schwerwiegenden Gründen zu verbieten. Der Bundesrat hat stets betont, dass ein spezifisches Verbot der Hamas kein Paradigmenwechsel in der grundsätzlich zurückhaltenden Praxis von Organisationsverboten ist.

    Verbote von Organisationen sollten sich weiterhin an diesen politischen Leitlinien orientieren und nicht zu einer ganzen Liste von verbotenen Organisationen führen. Der Bundesrat erachtet es daher derzeit nicht als angebracht, mit einem weiteren Spezialgesetz die Hisbollah zu verbieten.



    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die Hisbollah zu verbieten.

  • BegründungTEXT

    Mit seiner Botschaft vom 4. September 2024 (24.071) unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf, der die Hamas und verwandte Organisationen verbietet. Im Rahmen der Beratungen dieser Botschaft stellte die Kommission fest, dass sich die Situation seit der Verabschiedung des Berichts zur Beantwortung der Postulate Binder-Keller (20.3650) «Bericht über die Aktivitäten der schiitisch-islamistischen Hisbollah in der Schweiz» und Pfister (20.3824) «Betätigungsverbot der Hisbollah in der Schweiz» durch den Bundesrat grundlegend geändert hat und die Hisbollah heute mit der Hamas gleichzusetzen ist. Sie soll daher ebenfalls verboten werden. Um den laufenden Gesetzgebungsprozess zum Hamas-Verbot indes nicht zu verlangsamen, wurde das Hisbollah-Verbot nicht in das Geschäft 24.071 (BG über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen), aufgenommen. Die Kommission schlägt mit dieser Motion ein separates Vorgehen vor.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0