In Schädigungsabsicht mittels digitaler Kommunikationsmittel begangenen Identitätsmissbrauch unter Strafe stellen
(13.445)- Tip
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- 13.445
- Cumenzament
- 18-09-2013
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 20130445
- Resultat: 85 Gea · 79 Na · 14 Absten. · 22 Absent
- Gabi HuberFDP.Die Liberalen
- Lukas ReimannSchweizerische Volkspartei
- Jean Christophe SchwaabSozialdemokratische Partei
- Yves NideggerSchweizerische Volkspartei
- Antonio HodgersDie Grünen
- Erledigt
- Keine Folge gegebenNationalrat
- Keine ZustimmungKommission für Rechtsfragen Ständerat
- Folge geben (Erstrat)Kommission für Rechtsfragen Nationalrat
- Die parlamentarische Initiative wird übernommen durch Herrn Golay.Nationalrat
- Titel des GeschäftesIn Schädigungsabsicht mittels digitaler Kommunikationsmittel begangenen Identitätsmissbrauch unter Strafe stellen
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Strafgesetzbuch wird durch eine Vorschrift ergänzt, die in Schädigungsabsicht mittels digitaler Kommunikationsmittel begangenen Identitätsmissbrauch mit Strafe bedroht.
- Begründung
Die Alltagserfahrung lehrt uns, dass es leicht ist, mittels digitaler Kommunikationsmittel die Identität eines Dritten zu missbrauchen und seinen oder ihren Namen zu betrügerischen Zwecken einzusetzen oder noch einfacher, sich in seinem oder ihrem Namen beispielsweise auf sozialen Netzwerken zu äussern.
Je nach dem, welche Schritte unter der falschen Identität unternommen wurden, kann der von der betroffenen Person erlittene Schaden gross sein, da es schwierig ist, den Irrtum richtigzustellen, in den die Empfängerinnen und Empfänger, deren Zahl oftmals nicht beziffert werden kann, versetzt wurden.
Dem Strafgesetzbuch sind Delikte dieser Art bislang noch nicht bekannt - lediglich der vollendete oder versuchte Betrug ist strafbar, je nach dem mit welcher Arglist die Täterin oder der Täter beim Missbrauch der Identität eines Dritten vorgegangen ist. Angesichts der Tatsache jedoch, dass das Ausmass des durch solches Vorgehen angerichteten Schadens, insbesondere die Schädigung von Ruf und Ehre, nur schwer quantifizierbar ist, werden Zivilklagen schlichtweg nicht eingereicht, und die Täterin oder der Täter hat die Konsequenzen seiner oder ihrer Taten nicht zu tragen.
Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt sich die Erfassung dieser Handlungen als selbstständiges Delikt. Um zu verhindern, dass der Wirkungsbereich des Strafrechts übermässig ausgeweitet wird, wird allerdings empfohlen, dass für die Strafbarkeit die subjektive Schädigungsabsicht vorausgesetzt wird, die im Strafgesetzbuch in den Artikeln 145 und 312 bereits vorgesehen ist.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0