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Andrea Caroni · FDP-Liberale

deRedetext
Schweiz30/09/2026

Ihre SPK hat sich an mehreren Sitzungen auch mit dem Decision Shaping vertieft befasst. Es geht dabei nicht nur um die geplante Mitwirkung bei den EU-Organen bei der Ausgestaltung künftigen zu übernehmenden Rechts, sondern um den ganzen Prozess, wie ihn jetzt auch Herr Kollege Würth für die APK beschrieben hat.

Wir waren im Bereich des Parlamentsgesetzes zum Mitbericht an die APK-S eingeladen. Wir haben einen Mitbericht verfasst, den wir mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet haben. Darin haben wir sechs Punkte angeregt. Drei wurden voll umgesetzt, einer wurde implizit umgesetzt, und zwei wurden nicht umgesetzt. Ich möchte ganz kurz diese sechs Punkte durchgehen.

Erstens haben wir angeregt, man möge prüfen, eine Dienststelle der Parlamentsdienste im Gesetz zu verankern. Dies wurde vollständig umgesetzt. Zweitens haben wir gesagt, dass der Informations- und Konsultationsprozess den gesamten Prozess der dynamischen Rechtsübernahme erfassen solle, nicht nur einen ausgewählten Schritt des Decision Shaping. Auch das wurde umgesetzt. Drittens haben wir gesagt, es solle eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Kommissionen geben, wenn von den Empfehlungen einer Kommission abgewichen werden soll. Auch dies wurde vollständig umgesetzt.

Unser brisantester Vorschlag war der vierte, ein Interventionsrecht der Kommissionen. Wir haben gesagt, die APK-S möge ein Interventionsrecht der Kommissionen analog zu Artikel 152 Absätze 3bis und 3ter des Parlamentsgesetzes prüfen. Dort geht es um die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, und die Kommissionen haben die Möglichkeit, diese zu stoppen. Hier wäre es analog um die Konstellation gegangen, dass der Bundesrat einem Beschluss des Gemischten Ausschusses zustimmen möchte, ohne Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung. Nun, diese Regelung wurde so nicht übernommen, wie Sie jetzt auf der Fahne sehen. Zugegebenermassen ging sie auch ziemlich weit. In anderen Fällen, in denen der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag selbst genehmigt und nicht dem Parlament vorlegt, gibt es auch keine solche Notbremse des Parlamentes. Es gibt sie nur bei der erwähnten provisorischen Anwendung, weil es sonst dort zu spät wäre. Wir haben gesehen, dass die APK-S stattdessen in Artikel 152b Absatz 5 auch eine Art Korrekturmechanismus eingebaut hat, nämlich, dass das Parlament per Motion hier auf den Bundesrat einwirken können soll. Diese Idee lag uns nicht vor, und darum gestatte ich mir, nur kurz meine eigene Einschätzung abzugeben. Es scheint mir unklar, wie diese Regel funktionieren soll oder was sie zusätzlich bringen soll. Zum einen ist unklar, was der Inhalt einer solchen Motion wäre. Dann ist auch die Frage offen, ob das nötige Tempo erreicht werden könnte. Beide Räte müssten ja übereinstimmend beschliessen, dass sie eine gewisse Motion wollen, mit vorberatenden Kommissionen. Bis dahin wäre der Mist in Brüssel wohl geführt, und der Bundesrat hätte auch bei einer angenommenen Motion zwei Jahre Zeit, sie umzusetzen. Mir erscheinen also der Inhalt und das Tempo unklar. Unklar scheint mir auch die Verbindlichkeit, ob das denn genügend stark ist, um auf diesen Rechtsetzungsprozess wirksam einzuwirken. Denn der Bundesrat kann eine Motion auch jederzeit zur Abschreibung vorschlagen, und wenn es in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ist, kann er auch auf die Umsetzung verzichten und dem Parlament einfach Rechtsgrundlagen zur Anpassung unterbreiten. Ganz zum Schluss scheint mir auch unklar, was denn die Rechtsfolgen der notwendigen Vorkehrungen sein sollen. Seitens Verwaltung wurde umgekehrt in der APK-S ausgeführt, das Parlament könne gestützt auf Artikel 120 des Parlamentsgesetzes schon heute per Motion verlangen, dass ihm ein gewisser Akt der dynamischen Rechtsübernahme zur Genehmigung unterbreitet werde, weshalb es diese Regelung nicht brauche. Ist also diese Norm nun überflüssig, oder ist sie umgekehrt zu schwach? Ich möchte gerne den Nationalrat einladen, dieses Problem und seine Lösung noch einmal eingehend zu prüfen. Es ist wie gesagt ein Thema, das auch die SPK aufgenommen hat.

Fünftens geht es um die Berichterstattung. Wir haben gesagt, die Berichterstattungspflicht soll erweitert werden. Der Bundesrat soll nicht nur alle vier Jahre eine Tour d'Horizon machen, sondern einmal jährlich konkret über den Stand der dynamischen Rechtsübernahme und der allfälligen Streitbeilegung informieren. In der APK-S gab es einen ähnlichen Antrag, der dann aber mit der Begründung zurückgezogen wurde, dass die vergangene Rechtsübernahme ohnehin in den bestehenden jährlichen aussenpolitischen Berichten abgebildet würde und dass die prospektiven möglichen Rechtsübernahmen neu laufend ohnehin gegenüber Parlament, aber auch gegenüber der Öffentlichkeit proaktiv kommuniziert würden, gestützt auf die Gesetze, die wir heute auch beraten. Ich verstehe das so, dass das Anliegen der SPK-S umgesetzt wird, namentlich jährlich im aussenpolitischen Bericht und im Bericht über die abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, also nicht nur einmal pro Legislatur.

Sechstens hat die SPK-S als letzten Punkt das Thema der Bestimmung der Schweizer Schiedsrichter aufgebracht. Wir haben angeregt, eine parlamentarische Mitwirkung bei deren Auswahl zu prüfen. Die Idee kommt in den Unterlagen der APK-S nicht vor, aber es gibt sicher auch Gründe, das nicht weiter zu verfolgen, nämlich Aspekte der Gewaltenteilung, der nötigen Geschwindigkeit und vielleicht auch des Präjudizes für andere Schiedsgerichte mit Schweizer Beteiligung. Aber auch das könnte der Nationalrat noch mal anschauen.

Summa summarum wurden also vier unserer Anregungen umgesetzt. Bei den anderen zweien gab es sicher Gründe, das einmal anders zu versuchen. Wir haben noch einen Zweitrat, und wir haben unsererseits als Kommission keine Anträge gestellt.

Transcrição
parlament.ch
Instituição
Schweiz

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0