Urs Dörig
Grosser Rat (AI)30/03/2026Grossrat
Grossrat Urs Dörig,
1. Einführung
Es geht um Art. 72 und unterstütze den Auftrag von Grossrat Albert Manser ausdrücklich. Wir vertreten im Rat nicht eigene Interessen sondern die der Allgemeinheit. Hier geht es um die konkreten Maximalwerte, also um jene Regelung, die in den Wohnzonen W2 und W3 greift, wenn nicht bereits in kommunale Vorschriften oder Quartierpläne etwas anderes festlegen.
2. Begründung
Für mich ist zentral, wenn wir Quartierpläne haben, dann müssen diese auch ihre Funktion erfüllen können. Quartierpläne sind das geeignete Instrument, um eine ortsverträgliche und qualitativ gute Entwicklung sicherzustellen. Dort kann differenziert geregelt werden, was in einem Quartier sinnvoll ist und was nicht. Genau dort wird der Baukörper heute bereits über die entscheidenden Kriterien gesteuert: Grenzabstände Fassadenhöhe Gesamthöhe Kniestockhöhe Gebäudelänge Anzahl Geschosse und die Abstimmung der Baukörper untereinander Diese Vorgaben bestimmen, wie ein Gebäude im Quartier wirkt. Sie definieren das Ortsbild und nicht durch die Ausnützungsziffer. Ich möchte diesen Gedanken konsequent weiterführen. Wenn wir in den Wohnzonen W2 und W3 die Ausnützungs- und Geschossflächenziffern streichen, dann stellt sich die gleiche Frage auch in den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3. 1 Auch dort wird das Bauvolumen bereits heute über Abstände, Höhen und Geschosse definiert. Die zusätzlichen Ziffern bringen keinen Mehrwert für den Baukörper, sie greifen vor allem in die Nutzung im inneren ein. Der Unterschied liegt darin, dass wir in den Wohn- und Gewerbezonen eine gewünschte und auch limitierte Durchmischung haben. Deshalb ist es aus meiner Sicht richtig, auch in WG2 und WG3 auf die Ausnützungs- und Geschossflächenziffern zu verzichten und stattdessen gezielt nur noch den Wohnanteil zu steuern. Damit schaffen wir: klare und einfache Regelungen Arbeitsplätze und mehr Flexibilität für das Gewerbe und gleichzeitig eine Steuerung dort, wo sie tatsächlich notwendig ist Dazu kommt, die Realität hat sich verändert, früher waren die Parzellen deutlich grösser. Heute sind sie kleiner, während der Bedarf an Wohnraum gleichzeitig steigt. In der Praxis führt das zu unbefriedigenden Situationen. Ein typisches Beispiel ist das Dachgeschoss, äusserlich bleibt das Gebäude exakt gleich. Für die Nachbarn ändert sich nichts, Höhe, Form und Volumen bleiben unverändert. Und trotzdem kann das Dachgeschoss innen nicht sinnvoll genutzt werden, weil die Ausnützungsziffer bereits erreicht ist. Dasselbe gilt auch für Untergeschosse, das Volumen ist vorhanden, aber eine sinnvolle Nutzung wird verhindert. Auch für allseits geschlossene Erschliessungen, insbesondere Treppenhäuser gilt dies. Diese Festlegung lässt einen grossen Interpretations- und Ermessensspielraum zu und führt in der Praxis vielmals zu grossen Diskussionen und schlechten Ausführungen. Aus meiner Sicht entstehen für den Nachbarn keine Nachteile, wenn eine Liegenschaft zusätzlichen Wohnraum aufweist oder ein Treppenhaus geschlossen erstellt wird. Das Gebäude wird dadurch nicht grösser, das Bauvolumen bleibt unverändert. Und trotzdem diskutieren wir über Innenräume, anstatt über den Baukörper. Das führt zu Lösungen, die planerisch kaum zu rechtfertigen sind: Dachgeschosse werden nur eingeschränkt erschlossen statt einer normalen Treppe müssen schmale Klapptreppen ausgeführt werden Fenster werden nicht oder nur scheinbar ausgeführt (Beurteilung Fachkommission) 2 es entstehen konstruktiv fragwürdige und fachlich kaum begründbare Pseudolösungen und der Vollzug wird nicht nur schwierig, sondern ist in der Praxis teilweise kaum mehr umsetzbar Das kann nicht der Anspruch einer modernen Bauverordnung sein. Wenn ein Raum im bestehenden Volumen liegt, wenn das Gebäude nach aussen nicht grösser wird, und wenn alle Höhen-, Abstands- und Gestaltungsvorschriften eingehalten sind, dann ist nicht erklärbar, weshalb eine sinnvolle Nutzung im Innern verhindert werden soll. Genau deshalb überzeugt mich die heutige Logik von Art. 72 nicht mehr. Es wird gesagt, ohne diese Ziffern fehle die Berechnungsgrundlage. Ich sehe das anders, die Bezirke behalten ihre Instrumente und die Quartierpläne bleiben bestehen. Sie können weiterhin differenziert steuern, dort wo es wirklich nötig ist. Und wenn wir über Innenverdichtung sprechen, dann müssen wir konsequent sein. Man kann nicht auf der einen Seite Verdichtung fordern und auf der anderen Seite Regeln beibehalten, die genau diese Verdichtung im Bestand verhindern. Heute geht es darum, den Weg frei zu machen:
Auftrag: für eine sinnvolle Nutzung bestehender Gebäude für eine echte Innenverdichtung und für eine Bauverordnung, die der heutigen Realität entspricht. Darum unterstütze ich den Antrag von Grossrat Albert Manser klar und erweitere ihn in folgenden Punkt. Art. 72 sei auf die dritte Lesung hin so anzupassen, dass in den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 die Ausnützungs- und Geschossflächenziffern zu streichen und dass nur noch der Wohnanteil als maximale Obergrenze festgelegt wird.