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UD

Urs Dörig

Ativo
GrossratGrosser RatSchlatt-Haslen
Mandato
Função
Grossrat
Círculo eleitoral
Schlatt-Haslen
Número de assento
15
Página do Parlamento
Perfil oficial
Dados pessoais
Sexo
Masculino
Idioma
Alemão
Contacto
Morada
Unterschlatt 16
9050 Appenzell Schlatt
Referências e fonte
Órgão de origem
AI
Registo atualizado
18.09.2026
Primeira importação
14.08.2025
Comportamento de voto

Não há votos registados.

Interesses

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Credenciais de acesso

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Discursos(36)
  1. Discurso
    Discurso
    GrossratGrosser Rat
  2. Discurso
    Discurso
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Urs Dörig,

    1. Einführung

    Es geht um Art. 72 und unterstütze den Auftrag von Grossrat Albert Manser ausdrücklich. Wir vertreten im Rat nicht eigene Interessen sondern die der Allgemeinheit. Hier geht es um die konkreten Maximalwerte, also um jene Regelung, die in den Wohnzonen W2 und W3 greift, wenn nicht bereits in kommunale Vorschriften oder Quartierpläne etwas anderes festlegen.


    2. Begründung
    Für mich ist zentral, wenn wir Quartierpläne haben, dann müssen diese auch ihre Funktion erfüllen können. Quartierpläne sind das geeignete Instrument, um eine ortsverträgliche und qualitativ gute Entwicklung sicherzustellen. Dort kann differenziert geregelt werden, was in einem Quartier sinnvoll ist und was nicht. Genau dort wird der Baukörper heute bereits über die entscheidenden Kriterien gesteuert: Grenzabstände Fassadenhöhe Gesamthöhe Kniestockhöhe Gebäudelänge Anzahl Geschosse und die Abstimmung der Baukörper untereinander Diese Vorgaben bestimmen, wie ein Gebäude im Quartier wirkt. Sie definieren das Ortsbild und nicht durch die Ausnützungsziffer. Ich möchte diesen Gedanken konsequent weiterführen. Wenn wir in den Wohnzonen W2 und W3 die Ausnützungs- und Geschossflächenziffern streichen, dann stellt sich die gleiche Frage auch in den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3. 1 Auch dort wird das Bauvolumen bereits heute über Abstände, Höhen und Geschosse definiert. Die zusätzlichen Ziffern bringen keinen Mehrwert für den Baukörper, sie greifen vor allem in die Nutzung im inneren ein. Der Unterschied liegt darin, dass wir in den Wohn- und Gewerbezonen eine gewünschte und auch limitierte Durchmischung haben. Deshalb ist es aus meiner Sicht richtig, auch in WG2 und WG3 auf die Ausnützungs- und Geschossflächenziffern zu verzichten und stattdessen gezielt nur noch den Wohnanteil zu steuern. Damit schaffen wir: klare und einfache Regelungen Arbeitsplätze und mehr Flexibilität für das Gewerbe und gleichzeitig eine Steuerung dort, wo sie tatsächlich notwendig ist Dazu kommt, die Realität hat sich verändert, früher waren die Parzellen deutlich grösser. Heute sind sie kleiner, während der Bedarf an Wohnraum gleichzeitig steigt. In der Praxis führt das zu unbefriedigenden Situationen. Ein typisches Beispiel ist das Dachgeschoss, äusserlich bleibt das Gebäude exakt gleich. Für die Nachbarn ändert sich nichts, Höhe, Form und Volumen bleiben unverändert. Und trotzdem kann das Dachgeschoss innen nicht sinnvoll genutzt werden, weil die Ausnützungsziffer bereits erreicht ist. Dasselbe gilt auch für Untergeschosse, das Volumen ist vorhanden, aber eine sinnvolle Nutzung wird verhindert. Auch für allseits geschlossene Erschliessungen, insbesondere Treppenhäuser gilt dies. Diese Festlegung lässt einen grossen Interpretations- und Ermessensspielraum zu und führt in der Praxis vielmals zu grossen Diskussionen und schlechten Ausführungen. Aus meiner Sicht entstehen für den Nachbarn keine Nachteile, wenn eine Liegenschaft zusätzlichen Wohnraum aufweist oder ein Treppenhaus geschlossen erstellt wird. Das Gebäude wird dadurch nicht grösser, das Bauvolumen bleibt unverändert. Und trotzdem diskutieren wir über Innenräume, anstatt über den Baukörper. Das führt zu Lösungen, die planerisch kaum zu rechtfertigen sind: Dachgeschosse werden nur eingeschränkt erschlossen statt einer normalen Treppe müssen schmale Klapptreppen ausgeführt werden Fenster werden nicht oder nur scheinbar ausgeführt (Beurteilung Fachkommission) 2 es entstehen konstruktiv fragwürdige und fachlich kaum begründbare Pseudolösungen und der Vollzug wird nicht nur schwierig, sondern ist in der Praxis teilweise kaum mehr umsetzbar Das kann nicht der Anspruch einer modernen Bauverordnung sein. Wenn ein Raum im bestehenden Volumen liegt, wenn das Gebäude nach aussen nicht grösser wird, und wenn alle Höhen-, Abstands- und Gestaltungsvorschriften eingehalten sind, dann ist nicht erklärbar, weshalb eine sinnvolle Nutzung im Innern verhindert werden soll. Genau deshalb überzeugt mich die heutige Logik von Art. 72 nicht mehr. Es wird gesagt, ohne diese Ziffern fehle die Berechnungsgrundlage. Ich sehe das anders, die Bezirke behalten ihre Instrumente und die Quartierpläne bleiben bestehen. Sie können weiterhin differenziert steuern, dort wo es wirklich nötig ist. Und wenn wir über Innenverdichtung sprechen, dann müssen wir konsequent sein. Man kann nicht auf der einen Seite Verdichtung fordern und auf der anderen Seite Regeln beibehalten, die genau diese Verdichtung im Bestand verhindern. Heute geht es darum, den Weg frei zu machen:

    Auftrag: für eine sinnvolle Nutzung bestehender Gebäude für eine echte Innenverdichtung und für eine Bauverordnung, die der heutigen Realität entspricht. Darum unterstütze ich den Antrag von Grossrat Albert Manser klar und erweitere ihn in folgenden Punkt. Art. 72 sei auf die dritte Lesung hin so anzupassen, dass in den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 die Ausnützungs- und Geschossflächenziffern zu streichen und dass nur noch der Wohnanteil als maximale Obergrenze festgelegt wird.

  3. Discurso
    Discurso
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Urs Dörig, ich ziehe meinen Antrag zurück aufgrund der Aussage und der Vorstellung des Gesetzestextes des Bauherrn und weil ich auch die Anpassung, die er jetzt vorgelegt hat, unterstütze.

  4. Discurso
    Discurso
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Urs Dörig,

    1. Einführung

    In der ersten Lesung hat der Grosse Rat eine Fassung beschlossen, welche zusätzliche Aussenwärmedämmungen ausdrücklich mit der dafür erforderlichen Unterkonstruktionen und Fassadenbekleidungen zugelassen hat. Das war ein wichtiger und richtiger Entscheid gewesen. Mir ist immer wichtig gewesen, dass der Artikel so ausgestaltet ist, dass keine Formen der Aussenwärmedämmung bevorzugt oder benachteiligt werden, gleichzeitig aber klar definiert sind und in der Praxis auch umgesetzt werden können. Die nun vorliegende neue Fassung der Standeskommission ist bestimmt juristisch abgestützt und kürzer formuliert. Sie lässt jedoch in entscheidenden Punkte eine Unklarheit offen: Frage: Umfasst der Begriff mit Aussenwärmedämmung nur das Dämmmaterial - oder auch den notwendigen konstruktiven Aufbau und die Fassadenbekleidung?

    2. Präzisierung Eine energetische Fassadensanierung kann aber muss nicht ein einzelnes Bauteil sein, es ist in den meisten Fällen ein bauliches Gesamtsystem. Je nach Bauweise gehören dazu Unterkonstruktionen, Hinterlüftungen und Fassadenbekleidungen. Eine direkt aufgebrachte Dämmung mit verputzter Oberfläche ist eine mögliche Lösung, die keine vergleichbare dicke Unterkonstruktion wie hinterlüftete Systeme braucht. Eine Dämmung mit mineralischen Dämmstoffen, Unterkonstruktion, hinterlüfteter Bekleidung ist eine andere. Beide sind fachlich richtig und zulässig, unterscheiden sich jedoch im konstruktiven Aufbau und in der erforderlichen Schichtdicke. Es darf nicht sein, dass der Verordnungstext Zweifel aufweist und die dünnere Lösung begünstigt wird, während andere technisch, ökologisch oder gestalterisch sinnvolle Systeme faktisch ausgeschlossen werden - oder dass für eine Klärung, die sogenannten Materialien für Gerichtsentscheide beigezogen werden müssen. Deshalb ist es mir wichtig, dass klar festgehalten wird: Die Aussenwärmedämmung umfasst auch den gesamten erforderlichen Aufbau mit der Fassadenbekleidung.

    3. Bewilligungsprozess
    Ich habe nach der ersten Lesung nochmals Abklärungen vorgenommen, insbesondere im Austausch mit der Bauverwaltung und dem Amt für Hochbau und Energie. Dabei wurde klar: Eine Anknüpfung an die Energieverordnung wäre zwar inhaltlich konsequent. In der Praxis würde dies aber bedeuten, dass mit dem vorliegenden gesetzten Text vor einer Planauflage zuerst die energetische Prüfung durch die Fachstelle erfolgen müsste und die Bauverwaltung erst danach das Baugesuch auflegen kann. Das führt zu zusätzlichem Koordinationsaufwand und zu Verzögerungen.

    4. Massvorgabe
    Eine Massvorgabe direkt in der Bauverordnung ist deshalb im Vollzug deutlich einfacher. Ich komme damit, mit der Anpassung wieder auf den Vorschlag aus der ersten Lesung der Standeskommission zurück. Sie schafft Rechtssicherheit, ermöglicht eine direkte Prüfung im Baubewilligungsverfahren und entlastet Bauherrschaften, Planer, Verwaltung und das gesamte Verfahren. Darum beantrage ich 35cm - eine fachlich begründete und plausible Massvorgabe. Diese Zahl ist nicht willkürlich gewählt, sondern ergibt sich aus der baulichen Praxis mit folgender Begründung: Bei Wandkonstruktionen, bei denen die bestehende konstruktive Schicht nicht als wirksame Dämmschicht angerechnet werden kann, braucht es - insbesondere bei Verwendung natürlicher Dämmstoffe und zur Erreichung eines guten energetischen Standards - für einen U-Wert von 0.20 W/m²K in der Regel eine Dämmschichtdicke von etwa 16 bis 20 Zentimetern.“ Dazu kommt der konstruktive Aufbau - je nach Lösung mit Unterkonstruktion, Hinterlüftung und Fassadenbekleidung oder auch mit integrierten PV-Panell. Dafür braucht es in der Praxis nochmals etwa 9 bis 11 Zentimeter.“ Damit ergibt sich bereits ein Bedarf von rund 31 Zentimetern. Mit einer sachgerechten Ausführungs- und Planungstoleranz ist eine Obergrenze von 35cm daher fachlich begründet, praxistauglich und technologieneutral. Wichtig ist mir dabei: Ich sage damit nicht, dass jede Konstruktion diese Stärke braucht. Der Wert von 35 cm stellt vielmehr eine realistische Obergrenze dar, die je nach Bauart und gewähltem System erforderlich sein kann.

    5. Rechtmässig erstellte Bauten
    Von dieser Regelung sollen nur Gebäude profitieren, die rechtmässig erstellt oder altrechtlich ersessen sind. Mit meinem folgenden Antrag werde ich sicherstellen, dass illegale Bauten - also solche, die ohne Bewilligung erstellt wurden oder noch nicht ersessen sind - nicht in den Genuss dieser Aussenwärmedämmungsregelung kommen.

    6. Schlussfolgerung
    Meine gewünschte Anpassung bleibt einfach, verständlich und direkt anwendbar und ist fundiert rechtlich geklärt. Gleichzeitig wird klar festgehalten, dass nicht nur das Dämmmaterial, sondern der gesamte Fassadenaufbau eingeschlossen ist. Diese Klarheit fehlt mir in der vorliegenden Fassung der zweiten Lesung. Zudem ist mir wichtig, dass diese Regelung nur für rechtmässig erstellte oder altrechtlich ersessene Gebäude gelten soll. Alles andere werde ich mit meinem Antrag entsprechend ausschliessen. Sollten sich die energetischen Grenzwerte künftig ändern, kann die Verordnung jederzeit angepasst werden. Die nötige Flexibilität ist auf Verordnungsstufe problemlos gewährleistet. Ich bitte, den Vorschlag der Standeskommission im Entwurf der Verordnung zum Baugesetz im Sinne der ersten Lesung konsequent weiterzuentwickeln. Hierzu wäre es noch hilfreich, wenn Ihr den Entwurf der Verordnung zum Baugesetz aus der ersten Lesung aus der Oktobersession 2025 auf Seite 1 zuhanden nehmen. Ich komme damit zu meinem Antrag: Antrag Bezüglich Art. 71 Abs. 2 Bauverordnung beantrage ich folgende Anpassung. Ich komme zurück zum Vorschlag der Standeskommission aus der 1. Lesung und weicht folgend ab: «An bestehenden Gebäuden» wird ersetzt durch: o «Bei rechtmässig erstellten oder altrechtlich ersessenen Gebäuden» «bis zu 20cm Stärke» wird ersetzt durch: o «bis zu 35cm Stärke» Mein Antrag lautet zusammengefasst: „Bei rechtmässig erstellten oder altrechtlich ersessenen Gebäuden dürfen unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmasse und Nutzungsziffern zusätzliche Aussenwärmedämmungen bis zu 35cm Stärke, inklusive Aufbau und Fassade, angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.“ Der Begriff ‚altrechtlich ersessen‘ lehnt sich an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662b ZGB an.

  5. Discurso
    Discurso
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Urs Dörig, Schlatt-Haslen,

    1. Einführung

    Es geht um die Aufhebung Art. 67 / Art. 67a / 72, also zur Geschossflächen- und Ausnützungsziffer. Zuerst möchte ich festhalten, dass diese Instrumente vor x Jahren zurück nicht ohne Grund eingeführt wurden. Sie stammen aus einer Zeit, wo man die Bebauung pauschal über Flächenkennzahlen für die technische Infrastruktur und öffentlichen Interessen gebraucht und gesteuert hat. Sie halfen dazumal, die Nutzung eines Grundstücks rechnerisch zu begrenzen und damit auch die Entwicklung eines Gebiets besser abzuschätzen.

    2. Begründung
    Das hatte in früheren Jahrzehnten seine Berechtigung gehabt, damals waren auch die Verhältnisse auch andere. Die Bauparzellen waren im Durchschnitt 60% grösser als heute. Parzellen bis über 1'000 m² waren keine Seltenheit. Heute bewegen wir uns bei einer neuen Einfamilienhausparzellen im Bereich bis 600m². Das ist eine völlig andere Ausgangslage als früher. Gerade deshalb müssen wir uns fragen, ob diese alten Berechnungsziffern heute noch das richtige Instrument sind. In der Praxis zeigt sich Entscheidend, dass das effektive Bauvolumen von einem Gebäude nicht durch die Ausnützungsziffer definiert wird. Das Bauvolumen wird eindeutig bestimmt durch: Grenzabstände Gebäudeabstände Fassadenhöhe Gesamthöhe Kniestockhöhe Gebäudelänge Gebäudebreite und die Anzahl zulässiger Geschosse 1 Diese Vorschriften entscheiden darüber, wie gross, wie hoch und wie massig ein Gebäude tatsächlich sein darf. Die Ausnützungsziffer und die Geschossflächenziffer sind demgegenüber rechnerische Zusatzinstrumente. Sie sagen viel über Flächen auf dem Papier, aber nichts darüber aus, wie ein Baukörper im Quartier effektiv erscheint. Genau dort liegt das Problem: Diese Ziffern erzeugen in der Praxis keine bessere Siedlungsqualität, sondern führen zu Umgehungen, Verrenkungen und unnötiger Bürokratie. Räume können äusserlich problemlos in ein Gebäude passen, dürfen aber innen nicht sinnvoll genutzt werden, weil eine Berechnungsziffer dies verhindert. Das ist planerisch nicht überzeugend und absurd. Es wird eingewendet, wenn wir diese Berechnungsgrundlagen und Ziffern streichen, müssten Quartierpläne angepasst werden, und das sei mit erheblichem Aufwand verbunden. Ich anerkenne diesen Punkt ausdrücklich. Dort, wo Quartierpläne oder Reglemente direkt auf diesen Berechnungsgrundlagen aufgebaut sind, entsteht Anpassungsbedarf. Das möchte ich nicht von der Hand zu weisen. Aber genau diese Argumentation zeigt auch etwas anderes, wenn eine Regelung nur deshalb verteidigt wird, weil ihr Wegfall Folgeanpassungen auslöst, dann ist das noch kein überzeugendes materielles Argument für deren Erhalt. Es ist in erster Linie ein Argument für Übergangsrecht und einer sauberen Umsetzung.

    3. Schlussfolgerung
    Frage?: Die eigentliche Frage lautet doch, brauchen wir diese Ziffern inhaltlich noch - oder halten wir an ihnen fest, weil man sie eben schon sehr lange kennen? Ich bin überzeugt, für die Beurteilung eines Bauvorhabens sind die ortsbaulichen Kriterien aus dem Quartierplan entscheidend, also Abstände, Höhen, Stellung des Baukörpers und die Einordnung ins Quartier. Dort wird die Qualität gesichert, dort wird entschieden, ob eine Überbauung verträglich ist oder nicht. Darum plädiere ich dafür, bei Art. 67, 67a und 72 den Mut zu haben, diese Instrumente kritisch zu hinterfragen und wie sie in der vorliegenden Fassung vorgesehen, konsequent aufzuheben. Wo eine vollständige Umsetzung heute nicht mehrheitsfähig ist, sollten wir zumindest dort beginnen, wo die Probleme offensichtlich sind.

Contribuições

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Filiações(3)

Imagens(1)

  • Versão 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0