Krankenversicherungsgesetz. Revision
(99.310)- Tipo
- Standesinitiative
- Estado
- Erledigt
- Parlamento
- Schweiz
- Número
- 99.310
- Início
- 12/12/1999
- Registo oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 19990310
- Christine BeerliFDP.Die Liberalen
- Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR
- Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR
- Ständerat
- Erledigt
- Keine Folge gegebenNationalrat
- Behandelt vom Ständerat
- Im Rat noch nicht behandelt
- Titel des GeschäftesKrankenversicherungsgesetz. Revision
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung reicht der Kanton Appenzell Innerrhoden die folgende Standesinitiative ein:
Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) vom 18. März 1994 ist folgender Artikel einzufügen:
Ziff. I
Art. 60a (neu)
Abs. 1
Beim Wechsel des Versicherers überträgt der bisherige Versicherer die anteiligen Reserven und die durch den wechselnden Versicherten nicht beanspruchten anteiligen Rückstellungen auf den neuen Versicherer.
Abs. 2
Beim Wechsel des Versicherten in eine andere Versicherungsform beim gleichen Versicherer überträgt der Versicherer die anteiligen Reserven und die durch den wechselnden Versicherten nicht beanspruchten anteiligen Rückstellungen auf die neu gewählte Versicherungsform.
Ziff. II
Artikel 60a tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft.
Dados: OpenParlData · CC BY 4.0