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RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften

(19.413)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz20/03/2019
Perfil
Tipo
Parlamentarische Initiative
Estado
Erledigt
Parlamento
Schweiz
Número
19.413
Início
20/03/2019
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
20190413
Pontos da ordem do dia
Contribuições(16)
Cronologia(6)
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Erledigt
  • Folge gegeben
  • Zustimmung
    Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen Nationalrat
  • Folge geben (Erstrat)
    Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen Ständerat
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist so zu ergänzen, dass Doppelzählungen des Umsatzes von der Abgabepflicht für Unternehmen - namentlich in Arbeitsgemeinschaften, Holdings und dauerhaft miteinander verbundenen Unternehmen - ausgenommen werden. Artikel 70 RTVG ist deshalb wie folgt zu ergänzen:

    Art. 70

    ...

    Abs. 2bis

    Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer zum Zweck der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gegründet wurden oder dauerhaft miteinander verbunden sind, sind von der Abgabe befreit.

    ...

  • BegründungTEXT

    Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben durch die Abgabe von Unternehmen ersetzt und so das Verfahren vereinfacht. Neu bemisst sich die Abgabe an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG); als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Die Vereinfachung ist grundsätzlich zu begrüssen, führt sie doch erwartungsgemäss bei der Verwaltung und den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer Senkung des bürokratischen Aufwands. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten zeigt sich aber, dass diese Vereinfachung zu unerwünschten Folgen führt. So werden Arbeitsgemeinschaften (Arge), welche von anderen Unternehmen mit dem einzigen Zweck der Abwicklung eines bestimmten Geschäfts gegründet werden, ebenfalls von der vereinfachten Definition erfasst. Damit wird die Abgabe doppelt erhoben: einmal bei den an der Arge beteiligten Unternehmen und ein weiteres Mal bei der Arge selbst. Um eine Doppelbesteuerung in diesen Fällen zu verhindern, ist eine Ausnahmeregelung für die besonderen Fälle einer Arge nötig.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0