Nachtjagdregelungen bleiben Sache der Kantone
(26.4710)- Tipo
- Motion
- Estado
- Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
- Parlamento
- Schweiz
- Número
- 26.4710
- Início
- 27/10/2026
- Registo oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 20264710
- Severin BrünggerFDP.Die Liberalen
- Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR
- Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
- Provisorische Kommission-V
- Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR
- Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
- Eingereicht
- Angemeldet
- Titel des GeschäftesNachtjagdregelungen bleiben Sache der Kantone
- Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) so anzupassen, dass die Festlegung von Nachtjagdverboten und die Umschreibung der Ausnahmen weiterhin in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Art. 3ter JSV ist entsprechend anzupassen oder aufzuheben.
- Begründung
Der Bund legt nach Art. 79 BV die Grundsätze über die Ausübung der Jagd fest. Die Regelung und Planung der Jagd obliegt dagegen nach Art. 3 Abs. 1 JSG den Kantonen. Diese berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Nach Art. 3 Abs. 2 JSG bestimmen die Kantone zudem die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Die kantonalen Regelungen zur Nachtjagd haben sich bewährt. Sie tragen den unterschiedlichen Jagdsystemen, Wildarten, landschaftlichen Verhältnissen und landwirtschaftlichen Kulturen Rechnung. Eine einheitliche bundesrechtliche Detailregelung wird diesen Unterschieden nicht gerecht.
Mit Art. 3ter JSV hat der Bundesrat ein schweizweites Nachtjagdverbot im Wald eingeführt. Diese Regelung geht über eine blosse Grundsatzbestimmung hinaus. Sie greift mit einer detaillierten bundesrechtlichen Vorgabe in einen Bereich ein, der nach dem System von Verfassung und Gesetz grundsätzlich den Kantonen zugewiesen ist. Art. 3ter JSV ist deshalb nicht nur aus föderalistischer Sicht fragwürdig, sondern auch kompetenz- und gesetzessystematisch. Die Verordnung darf die vom Gesetz vorgesehene Kompetenzordnung nicht faktisch umkehren.
Ein generelles bundesrechtliches Nachtjagdverbot im Wald ist sachlich nicht erforderlich und kann die Wildschadenprävention erschweren, insbesondere beim Schwarzwild. Ein gezielter Einzelschuss vom Ansitz aus kann unter Umständen weniger Stress und weniger Störung verursachen als ein allgemeiner Jagddruck oder eine Verlagerung der Bejagung auf offene Flächen. Die Kantone können zielgenauer, verhältnismässiger und unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse regeln. Eine Verlagerung auf die Feldfläche, insbesondere in der Nacht, könnte dazu führen, dass andere Schalenwildarten (Reh/Hirsch etc.) die Nahrung nicht mehr im Feld sondern noch stärker im Wald suchen, was zu vermehrten Wildschäden wie Verbiss oder Schälen im Wald führen könnte und die forstlichen Anstrengungen zur Erhaltung des Waldes im Klimawandel gefährdet.
Die Bundesgesetzgebung soll sich deshalb auf die Grundsätze der Jagd beschränken. Die konkrete Regelung der Nachtjagd und der erforderlichen Ausnahmen soll weiterhin den Kantonen überlassen bleiben.
Dados: OpenParlData · CC BY 4.0