Sozialplanpflicht: Wer verhandelt, und wer bezahlt das Schiedsgericht?
(26.4558)Schweiz02/10/2026
Perfil
- Tipo
- Interpellation
- Estado
- Eingereicht
- Parlamento
- Schweiz
- Número
- 26.4558
- Início
- 02/10/2026
Referências e fonte
- Registo oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 20264558
Contribuições(16)
- Miriam LocherSozialdemokratische Partei
- Jessica JaccoudSozialdemokratische Partei
- Michèle Dünki-BättigSozialdemokratische Partei
- David RothSozialdemokratische Partei
- Islam AlijajSozialdemokratische Partei
Cronologia(1)
- Eingereicht
Textos(3)
- Titel des GeschäftesSozialplanpflicht: Wer verhandelt, und wer bezahlt das Schiedsgericht?
- Eingereichter Text
Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
- Die Sozialplanpflicht gilt seit 2014 und wurde nie evaluiert. In wie vielen Fällen kam Artikel 335i OR zur Anwendung, in wie vielen wurde ein Schiedsgericht nach Artikel 335j OR bestellt? Ist der BR bereit, diese Daten zu erheben und die Artikel 335d ff. OR zu evaluieren?
- 2013 hiess es in der Beratung, die Schiedsgerichtsklausel garantiere, dass es nicht zu Pseudoverhandlungen komme. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass dieses Ziel verfehlt wurde?
- Arbeitnehmerverbände sind nur Verhandlungspartei, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) besteht (Art. 335i Abs. 3 OR). Sonst verhandeln Arbeitnehmervertretungen, die selber betroffen sein können, oder die frisch Gekündigten. Ist dieses Kräfteungleichgewicht mit dem Zweck der Norm vereinbar? Wie liesse es sich beheben?
- Die Arbeitnehmerseite kann Sachverständige beiziehen (Art. 335i Abs. 4 OR).
a. Die Finanzierung ist nicht geregelt. Verhindert dies nicht faktisch den Beizug, gerade in Branchen mit tiefen Löhnen?
b. Kann eine Gewerkschaft als Sachverständige beigezogen werden, und muss der Arbeitgeber dies akzeptieren?
c. Darf der Arbeitgeber einer Gewerkschaft, die von vielen Betroffenen mandatiert wurde, aber nicht Partei des anwendbaren GAV ist, die Stellung als Verhandlungspartei verweigern, auch mit Verweis auf andere am GAV beteiligte Sozialpartner? - Das Gesetz regelt weder die Bestellung des Schiedsgerichts noch Tragung und Bemessung der Kosten. Verweigert der Arbeitgeber den Vorschuss (Art. 378 ZPO), muss die Arbeitnehmerseite alles vorschiessen; die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen (Art. 380 ZPO).
a. Was weiss der BR über die Höhe der Kosten solcher Schiedsverfahren?
b. Hängt der Sozialplan damit nicht davon ab, ob eine Gewerkschaft die Betroffenen finanziell unterstützt? Braucht es eine Regelung, die eine unabhängige Rechtsvertretung ohne Kostenrisiko ermöglicht?
- Begründung
Bei der Schliessung des Spitals Menziken verlieren 149 von 303 Mitarbeitenden ihre Stelle. Die Arbeitgeberseite hält fest, mangels GAV hätten die Gewerkschaften kein Verhandlungsmandat – obwohl viele Mitarbeitende von Beginn weg eine Gewerkschaft als ihre Vertretung benannt haben. Das legt eine Schwäche der Kaskade offen: Wo GAV und Arbeitnehmervertretung fehlen, verhandeln jene, die soeben gekündigt worden sind. Der Arbeitgeber bestimmt faktisch mit, wie durchsetzungsfähig seine Gegenseite ist.
Dados: OpenParlData · CC BY 4.0