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Art. 92 FIDLEG: Welche Erfahrungen seit dem Inkrafttreten?

(26.1045)AnfrageEingereicht
Schweiz01/10/2026
Perfil
Tipo
Anfrage
Estado
Eingereicht
Parlamento
Schweiz
Número
26.1045
Início
01/10/2026
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
20261045
Contribuições(2)
  • Cédric WermuthUrheber/inSozialdemokratische Partei
  • NationalratInitialer Rat
Cronologia(1)
  • Eingereicht
Textos(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Art. 92 FIDLEG: Welche Erfahrungen seit dem Inkrafttreten?
  • Eingereichter TextTEXT

    Seit dem 1. Januar 2020 stellen die Artikel 89–91 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) die Verletzung von Verhaltensregeln, von Prospekt- und Informationspflichten sowie das unerlaubte Anbieten von Finanzinstrumenten unter Strafe. Artikel 92 nimmt die nach Artikel 3 FINMAG Beaufsichtigten und die für sie tätigen Personen davon aus. Das Parlament wollte diese aufsichtsrechtlich statt strafrechtlich sanktionieren. Der Bundesrat bezeichnet den Mechanismus in seiner Stellungnahme zur Motion 25.3922 selbst als «für das Finanzrecht atypisch». Nach über sechs Jahren fehlt eine Übersicht, wie sich das Konzept bewährt hat.

     

    Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Wie viele Strafverfahren hat das EFD seit 2020 gestützt auf die Artikel 89–91 FIDLEG eröffnet, wie viele endeten mit einer Verurteilung, und welche Kategorien von Finanzdienstleistern betrafen sie?
    2. Wie viele Enforcementverfahren hat die FINMA im selben Zeitraum wegen Verletzung der entsprechenden FIDLEG-Pflichten (insbesondere Art. 8, 10–14 und 26) gegen Beaufsichtigte und gegen natürliche Personen geführt, und mit welchen Massnahmen wurden sie abgeschlossen?
    3. Wie viele solche Verstösse haben die Aufsichtsorganisationen bei Vermögensverwaltern festgestellt und der FINMA gemeldet, und welche Folgen hatten sie?
    4. Welche Sanktion hat ein Kundenberater einer Bank, der diese Pflichten vorsätzlich verletzt, konkret zu erwarten, verglichen mit einem nicht beaufsichtigten Anlageberater?
    5. Hält der Bundesrat gestützt auf diese Erfahrungen die aufsichtsrechtliche Sanktionierung für gleich wirksam und gleich abschreckend wie die strafrechtliche, obwohl die FINMA keine Bussen aussprechen kann?
    6. Wie beurteilt er die Ungleichbehandlung mit Blick auf die Rechtsgleichheit und den Kundenschutz?
    7. Welche ersten Schlussfolgerungen zieht er daraus, ist eine Evaluation vorgesehen, und wird Artikel 92 im Rahmen der Arbeiten zu den Instrumenten der FINMA (Bussenkompetenz, Verantwortlichkeitsregime) überprüft?

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0