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Transparenz und Gleichberechtigung im Einigungsverfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für medizinische Gutachten

(26.4057)MotionEingereicht
Schweiz02/07/2026
Perfil
Tipo
Motion
Estado
Eingereicht
Parlamento
Schweiz
Número
26.4057
Início
02/07/2026
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
20264057
Contribuições(8)
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRUrheber/in
  • Manuela WeicheltUrheber/inAlternative Linke
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Benjamin RoduitUrheber/inDie Mitte
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
Cronologia(4)
  • Eingereicht
  • Eingereicht
  • Angemeldet
  • Angemeldet
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Transparenz und Gleichberechtigung im Einigungsverfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für medizinische Gutachten
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfahren für den Einigungsversuch nach Artikel 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) näher zu regeln. Er sorgt dafür, dass die versicherte Person klar und umfassend über ihr Recht informiert wird, einen Gegenvorschlag einzureichen und ein Einigungsverfahren einzuleiten, und dass eine kohärente, transparente und einheitliche Beteiligung der versicherten Person gewährleistet ist, ohne dass dadurch das Verfahren verzögert wird. Der Bundesrat konsultiert vor der Umsetzung die zuständigen parlamentarischen Kommissionen.

     

    Eine Minderheit (Glarner, Aeschi, de Courten, Graber, Gutjahr, Hess Erich, Thalmann-Bieri) beantragt, die Motion abzulehnen.

  • BegründungTEXT

    Die Probleme bei medizinischen Gutachten werden seit Jahren von der Presse und in parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen. In einer externen Studie wurden zahlreiche Massnahmen vorgeschlagen, von denen es bei einigen um die Vergabepraxis bei monodisziplinären medizinischen Gutachten geht. Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der kontinuierlichen Weiterentwicklung der IV weitgehend umgesetzt – mit einer Ausnahme: der Stärkung des Einigungsverfahrens. Da ein Widerspruch zu Artikel 44 ATSG geltend gemacht wurde, verzichtete man auf diese Massnahme. 

    Mit der parlamentarischen Initiative 21.498 sollte das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geändert und diese Lücke geschlossen werden. Können sich die IV-Stelle und die versicherte Person auf keine oder keinen Sachverständigen einigen, müssten der Initiative zufolge beide Sachverständigen das Gutachten gemeinsam erstellen. Der Nationalrat nahm den Entwurf der SGK-N mit grosser Mehrheit an, der Ständerat beschloss dann aber mit knapper Mehrheit Nichteintreten. Diese Kehrtwende ist darauf zurückzuführen, dass die kantonalen IV-Stellen und die Verwaltung bezweifeln, ob diese gemeinsamen Gutachten umsetzbar sind, namentlich weil es an Sachverständigen mangle und das Risiko bestehe, dass sich die Verfahren in die Länge ziehen. 

    Die Kommission möchte das Einigungsverfahren stärken und fordert deshalb mit ihrer Motion, die versicherte Person besser einzubeziehen. Damit dies gelingt, muss der Einigungsversuch klar in der Verordnung verankert werden. Kommt keine Einigung zustande, so kann weiterhin der Versicherungsträger die oder den Sachverständigen bestimmen (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Höhere Transparenz führt aber zu einer einheitlichen Rechtsanwendung. Dieses Ziel lässt sich ohne Änderung des ATSG und ohne Verfahrensverlängerung erreichen. 

    In Artikel 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) wird der Einigungsversuch zwar erwähnt, doch ist nicht geregelt, wie dieser ablaufen soll. Daher verfügen die Ämter beispielsweise im IV-Bereich über einen grossen Ermessensspielraum bei der Vergabe von monodisziplinären medizinischen Guachten, was dazu führt, dass bei der Rechtsanwendung erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen bestehen. Für die Versicherten ist das Verfahren undurchsichtig, und viele von ihnen wissen nicht, dass sie das Recht haben, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Mit einem transparenten Einigungsverfahren wird die Akzeptanz von dessen Ergebnissen erhöht. 

    Der Autor eines unlängst veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels (Jusletter, Das Einigungsverfahren nach Art. 7j ATSV bei Begutachtungen nach Art. 44 ATSG, 20. April 2026) kommt auch zum Schluss, dass «Art. 7j ATSV die delegierte Rechtsetzungsbefugnis nicht ausreichend konkretisiert und die Versicherungsträgerinnen beim Vollzug weitgehend freie Hand haben, was Legalität und Rechtsgleichheit verletzt». In diesem Artikel ist beschrieben, wie die ATSV konkretisiert werden könnte. Der Bundesrat soll sich bei der Umsetzung der Motion auf diesen Vorschlag stützen. Die Änderung der Verordnung zur Regelung des Einigungsversuchs gemäss Artikel 7j ATSV soll zwingend folgende Punkte enthalten: 

    • Die Bestimmung des oder der Sachverständigen bzw. der Gutachterstelle durch den Versicherungsträger ist dahingehend zu ergänzen, dass die versicherte Person – sollte sie die Sachverständige oder Sachverständigen bzw. die Gutachterstelle ablehnen – bis zu drei weitere Vorschläge unterbreiten kann. 
    • Sobald die oder der Sachverständige bzw. die Gutachterstelle bezeichnet sind, wird der versicherten Person die Liste der oder des Sachverständigen bzw. der Gutachterstellen zugesandt, damit ihr die konkrete Mitwirkung erleichtert wird, sie unverzüglich einen anderen Vorschlag unterbreiten kann und so Verfahrensverzögerungen vermieden werden. 
    • Sobald das Einigungsverfahren eingeleitet ist, prüft der Versicherungsträger die Vorschläge und teilt der versicherten Person seine vorläufige Einschätzung schriftlich mit. Ist er mit den (höchstens drei) Vorschlägen nicht einverstanden, so ist er verpflichtet, seine Gründe transparent darzulegen und der versicherten Person die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 
    • Kommt die Einigung aufgrund einer Meinungsverschiedenheit oder der mangelnden Mitwirkung der versicherten Person nicht zustande, erlässt der Versicherungsträger eine begründete Zwischenverfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0