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Verfahren betreffend Kinder unverheirateter Eltern. Zugang für zivile Justizbehörden zu Steuerdaten

(26.4058)MotionStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz02/07/2026
Perfil
Tipo
Motion
Estado
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parlamento
Schweiz
Número
26.4058
Início
02/07/2026
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
20264058
Contribuições(8)
  • Philippe NantermodUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Kommission für Rechtsfragen NRUrheber/in
  • Sibel ArslanUrheber/inDie Grünen
  • Justiz- und PolizeidepartementFederführendes Departement
  • Kommission für Rechtsfragen SRZuständige Kommission
Cronologia(4)
  • Antrag: Annahme
    Bundesrat
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
  • Angemeldet
Textos(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Verfahren betreffend Kinder unverheirateter Eltern. Zugang für zivile Justizbehörden zu Steuerdaten
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Zivilgerichte in Familienverfahren betreffend Kinderbelange und insb. Kindesunterhalt, in denen Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gelten (vgl. Art. 296 ZPO), auch von den Steuerbehörden (schriftlich) Auskunft erhalten sollen, soweit dies notwendig ist. Auch wenn die Steuerbehörden teilweise bereits heute Auskünfte zu Steuerdaten geben, erscheint es angesichts der Bedeutung des Steuergeheimnisses gerechtfertigt, dies im Bundesrecht auf Gesetzesstufe klar und ausdrücklich zu regeln. Es wird im Rahmen der Umsetzungsarbeiten genau zu prüfen sein, in welchen einzelnen Fällen eine solche Auskunftspflicht im Steuerbereich und damit eine Ausnahme vom Steuergeheimnis bestehen und gesetzlich verankert werden soll und wie es sich über die in der Motion genannten Fälle hinaus insbesondere mit anderen Amtsgeheimnissen und der Auskunftspflicht anderer Behörden verhält.



    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, eine dahingehende Änderung des Bundesrechts vorzuschlagen, dass die zivilen Justizbehörden Zugang zu den Steuerdaten erhalten, die in familienrechtlichen Verfahren, namentlich betreffend Kinder, zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind.

  • BegründungTEXT

    Verfahren, die Kinder betreffen, unterliegen dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht muss den Sachverhalt umfassend abklären, insbesondere die wirtschaftliche Situation der Eltern, um die Unterhaltsbeiträge richtig festzulegen.

    In der Praxis weigern sich die Steuerbehörden bisweilen, Steuerdaten an Zivilgerichte weiterzugeben, wenn es dafür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt und die Eltern nicht verheiratet sind. Ihrer Meinung nach reicht Artikel 296 ZPO für die Aufhebung des Steuergeheimnisses nicht aus.

    Daraus ergibt sich ein Widerspruch: Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, hat aber keinen Zugang zu den dafür verlässlichsten Daten.

    Auch führt diese Situation zu einer Ungleichbehandlung. Bei verheirateten Personen ermöglicht Artikel 170 ZGB einem Ehegatten, vom anderen Auskunft über die wirtschaftliche Situation zu verlangen. Bei unverheirateten Eltern gibt es diese Auskunftspflicht nicht und das Gericht kann diese Informationen auch nicht bei den Steuerbehörden einholen. Kinder werden somit je nach Zivilstand ihrer Eltern unterschiedlich behandelt.

    Diese Lücke ist umso problematischer, als die Rechtsprechung des Bundesgerichts vorschreibt, dass die Steuerbelastung bei der Festsetzung des Unterhalts konkret zu berücksichtigen ist. Da die Gerichte keinen Zugang zu den eigentlichen Steuerdaten haben, stützen sie sich bei ihren Entscheiden auf Schätzungen, was zulasten von Genauigkeit und Gerechtigkeit geht.

    Daher sollte eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es den zivilen Justizbehörden ermöglicht, die erforderlichen Steuerdaten unter Wahrung des Datenschutzes einzuholen 

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0